Sozialversicherungen, 5. Teil
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Cartes-fiches
Gesetzliche Grundlage des BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Inkraftgesetzt am 01.01.1985
sonstige rechtliche Grundlagen:
- FZG Freizügigkeitsleistungen
- WEFV Wohneigentumsförderung
- Ehe- und Scheidungsrecht
- Steuergesetz
- OR / ZGB
- ATSG
- usw.
Ziel des BVG
Zusammen mit der 1. Säule den gewohnten Lebensstandart weiterführen.
AHV/IV + BVG:
- Alleinstehende ca. 60 % des letzten Lohnes
- Ehepaare ca. 80% des letzten Lohnes
Das Beitragsprimat
(Primat -> Primus -> wie wird etwas finanziert)
- Die Versicherten erhalten alle für sie bezahlten Sparbeiträge (AN + AG), ihre Einlage und Zinsen
- Die Beträge werden fix vorgegeben (Lohnhöhe, Alter)
- Die Leisungen werden aufgrund der Beiträge berechnet
- Keine Garantie der Leistungen in % des Versicherten Verdienstes
Arten der Finanzierung des BVG
- Leistungsprimat
- Beitragsprimat
Vor- und Nachteile Beitragsprimat
Vorteile:
- Keine Einkaufssummen, keine Nachzahlungen
- Gute Übersicht über Stand Altersguthaben, Altersleistungen, Freizügigkeitsleistungen und erwartete Kosten
Nachteile:
- Vorsorgegrad sinkt bei Erhöhung des versicherten Verdienstes
- Lohnerhöhungen werden ungenügend berücksichtigt
- in der Regel tieferer Vorsorgewert
- Ungenügender Leistungserhalt bei einer Inflation (regelbar)
Das Leistungsprimat
- Die Leistungen werden fix vorgegeben in Prozenten des versicherten Verdienstes
- Die Beiträge werden aufgrund der versicherten Leistungen berechnet
Vor- und Nachteile Leistungsprimat
Vorteile:
- Klare lohnprozentuale Leistung
- Leistungserhalt bei Inflation
- In der Regel höherer Wert als im Beitragsprimat
Nachteile:
- Einkaufssummen, Nachzahlungen (Lohnerhöhung)
- Austrittsleitungen sind nicht einfach zu berechnen und schwer nachvollziehbar
- Grösserer administrativer Aufwand
BVG versicherte Arbeitnehmer
Obligatorisch sofern:
- Alter über 17 Jahre
- Grundgehalt über dem Betrag der festgelegten Eintrittsschwelle ( Fr. 21'150.--)
Ausnahme:
- Bei befristetem Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten
- Personen, die mind. 70 % invalid sind
- Falls Arbeitgeber nicht AHV-beitragspflichtig
- Personen die nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf versichert oder befreit sind (SE)
BVG versicherte Selbständigerwerbende
Freiwillig mit folgenden Möglichkeiten:
- Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer
- Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung ihres Berufverbandes
- Anschuss an die Auffangeinrichtungen
Alternative für Selbständigerwerbende:
- Vorsorgepolice 3 a
- Lebensversicherung Säule 3 b
BVG versicherte Arbeitnehmende die, die Eintrittsschwelle nicht erreichen
Freiwillig mit folgenden Möglichkeiten:
- Anschluss an Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers mit dem gesamten Einkommen
- Anschluss an Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes
- Anschluss an die Auffangeinrichtung
BVG versicherte Risiken
- Tod
- Invalidität
- ab 25 Jahren zusätzlich Alter (Risikobeitrag + Sparbeitrag)
BVG Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
Beginn:
- Antritt des Arbeitsverhältnisses
Ende:
- Anspruch auf Altersleistung
- Mindestlohn unterschritten
- Arbeitsverhältnis aufgelöst
Bei Auflösung Vorsorgeverhältnis bleibt der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während 1 Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
BVG versichertes Gehalt
- Eintrittsschwelle Fr. 21'150.-- / Jahr
- Koordinationsabzug Fr. 24'675.-- (= durch 1. Säule versichert)
- min. Fr 3'525.--
- max. Fr. 59'925.--
- obere Gehaltslimite Fr. 84'600.--
BVG Finanzierung
Kapitaldeckungsverfahren = Sparprozess, in dem durch Beiträge und Zinsertrag das Altersguthaben / Deckungskapital gebildet wird und zu gegebener Zeit die Leistungen ausgerichtet werden.
BVG Prämie:
- Risiko- und Sparbeiträge (Risiko = Tod und Invalidität; Spar = Alter)
- Teuerungsausgleich
- Sicherheitsfonds
- Verwaltungskosten
Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber darf aber freiwillig einen höheren Anteil übernehmen.
BVG Altersguthaben
- Sparprozess ab 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr bis zur Vollendung des 64/65 Altersjahres
- Altersguthaben wird durch jährliche Altersgutschriften und Einlagen (z.B. Freizuügigkeitsleistungen) geäufnet
- Kapital wird verzinst (vom Bundesrat fesgesetzt)
BVG Altersgutschriften
= Sparbeiträge!
- Altersgutschriften werden jeder versicherten Person gutgeschrieben
- Altersgutschriften sind in Prozenten des koordinierten oder versicherten Lohnes festgelegt
- BVG schreibt Mindestgutschrift nach Alter vor
BVG versicherte Leistungen
Alter:
- Altersrente
- Pensionierten Kinderrente
Tod:
- Hinterlassenenrente (Wittwen-, Wittwer- und Waisenrente)
Erwerbsundähigkeit
- Invalidenrente
- Invaliden Kinderrente
- Beitragsbefreiung (wenn man eine Leistung erhält auf Altersgutschriften)
Kapitalbezug
BVG Leistungen im Alter Pensionierung
Altersrente
- 6.8 % des Altersguthabens bei Erreichen des Rücktrittsalters 65/64
- Vorzeitige Pensionierung mit Leistungskürzungen möglich sofern im Reglement vorgesehen.
Pensionierten-Kinderrente
- 20 % der Altersrente pro Kind
- bis Alter 18 / 25
BVG Kapitalbezug
Altersgutschriften + Zins
Kapitaloption = Erklärung innert der im Reglement festgelegten Frist
einmalige Kapitalabfindung
Kapital -> schriftliche Zustimmung des Ehegatten / eingetragener Partner notwendig
BVG Freizügigkeitsleistungen
= angespartes Kapital
- Endgültiges verlassen der Schweiz
- Aufnahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Austrittsleistungen weniger als 1 Jahres-Beitrag des Versicherten
Grundsätzlich wird die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist kein solcher vorhanden bestehen folgende Möglichkeiten:
- Freizügigkeitskonto (Bankenstiftung)
- Freizügigkeitsplicen (Versicherungsgesellschaften)
- Barauszahlung nur, wenn die Scheiz definitiv verlassen wird oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wenn der Betrag gering ist.
- Arbeitslose können an Auffangeinrichtung überweisen (führt nur Risikoversicherung weiter)
BVG Sicherheitsfonds
- Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünsiger Altersstruktur (14 % mehr zu zahlende Renten als Beitragseinnehmen.)
- Garantie für Insolvenzdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
- Zentralstelle für die 2. Säule (vergessene Guthaben)
- Entschädigt AHV Ausgleichskassen (falls nicht Arbeitgeber belastet) für übertragene Aufgaben (BVG Anschluss der Arbeitgeber überprüfen)
- Sicherstellung der über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden Leistungen von zahlungsunfähigen VE
BVG Auffangeinrichtung
Ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet:
- Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine VE nicht nachkommen, anzuschliessen
- Arbeitgeber auf Begehren anzuschliessen
- freiwillig Versicherte aufzunehmen
- Arbeitslosenversicherung anzuschliessen
- Freizügigkeitskonten von Versicherten führen (ohne melden wohin Guthaben überwiesen werden soll)
- Aufsichtsbehörde
BVG Informationspflichten
Jährlich:
- Höhe der Austrittsleistungen
- Höhe des BVG Guthabens
Bei Austritt:
- Höhe der Austrittleistungen
- Höhe des BVG Guthabens
- Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Arbeitgeber gegenüber Vorsorgeeinrichtung:
- Austritt einer versicherten Person
- Änderung des Beschäftigungsgrades
- Gesundheitliche Gründe des Austritts
- Änderung des Zivilstandes
Versicherte gegenüber Vorsorgeeinrichtung
- Bekanntgabe der neuen Vorsorgeeinrichtung
- Einsicht in alte Austrittsabrechnungen
BVG Anlagevorschriften
Ab 01.07.2017 obligatorisch nach GAAP Fer Regeln:
- % Aktien
- % Obligationen
- % Liegenschaften
- % Anleihen / Kredite
BVG Wohneigentumsförderungt WEF
Innerhalb bestimmter Grenzen können Mittel aus der beruflichen Vorsorge für einen Vorbezug oder eine Verpfändung verwendet werden. Dies gilt strikte nur für selbst bewohntes Wohneigentum (Eigenbedarf)
Wer Kapital für Wohneigentum bezogen hat, darf erst wieder Einkäufe vornehmen, wenn der Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist.
BVG 1. Revison 01.01.2006
- Senkung des Umwandlungssatzes
- Anlagevorschriften
- Einkauf nach Wohneigentum (Betrag für WEF muss zuerst zurückbezahlt sein)
- Rentenvorbzug ab 58
Familienzulagen
- in der Landwirtschaft (FLG)
- kantonale Familienzulagen (FamZG)
Einheitliche Mindestzulagen
Kantonale unterschiedliche Leistungen
Finanzierung ausschliesslich durch die Arbeitgeber! (ca. 1.3% von Gesamtlohnsumme)
Zweck der Familienzulage
- Element der Familienpolitik
- sollen die Familienlasten teilweise decken
Familienzulagen Bezugsberechtigte
FamZG:
- Arbeitnehmer ausserhalb Landwirtschaft mit einem Mindeslohn von Fr. 7'050.--/ Jahr (verschiedene Arbeitgeber werden zusammengezählt. Massgebend ist der AG der den höchsten Lohn bezahlt.
- Nichterwerbstätige im Sinne der AHV. Steuerbares Einkommen < Fr. 42'300.-- und keine EL beziehen.
- Selbständigerwerbende (ab 2013)
FLG:
- selbständige Landwirte
- Angestellte in landwirtschaftlichen Betrieben
Familienzulagen Leistungen
Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.
Bei Unfall oder Krankheit des Monats in dem die Arbeitsverhinderung eintritt und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Auch während der Mutterschaft werden sie max. 16 Wochen bezahlt.
Kinderzulagen: Monat der Geburt bis Monat 16. Altersjahr vollendet mindestens Fr. 200.--
Ausbildungszulagen: Im Monat nach 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Monat in dem das 25. Altersjahr vollendet wird Fr. 250.--
Sind von der AHV befeit!
Definition Arbeitnehmer
Sind Personen die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach jeweiligem Einzelgesetz beziehen.
Selbständigerwerbend aus Sicht der SS
- Hat keinen Anspruch auf Leistungen der ALV
- Ist dem UVG und BVG nicht unterstellt
- Kann unter Umständen Pensionskassengelder beziehen
Bestandteile des massgebenden Lohnes
Sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausgenommen sind.
- Bruttolohn (Barlohn, Naturallohn, Gratifikation...)
- Orts- und Teuerungszulagen
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- Provisionen, Treueprämien, Dienstaltergeschenk
- Trinkgelder (=vertraglich abgemacht)
- EO- und Mutterschaftsentschädigung
- Mitarbeiterbeteiligungen
- VR-Lohn , Tantiemen
- Lohnfortzahlungen (Krankheit, Unfall..)
- vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmerbeiträge
- Taggelder ALV, IV und Militärversicherung
- Entschädigung vom Arbeitgeber für Fahrkosten, Verpflegung etc.
Arbeitsrecht
Definition Arbeitnehmer
Wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit leistet.
Für die Arbeit erhält er einen im Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und ist im Gegenzug verpflichtet, die verlangte Arbeit selbst zu erfüllen.
- Persönliche Arbeitspflicht
- Sorgfalt und Treuepflicht
- Renenschfts- und Herausgabepflicht
- Pflicht zu Überstunden (falls notwendig und im gesetzlichen Rahmen)
- Pflicht zur Befolgung von Weisungen
- Haftung für Schäden bei ungenügender Sorgfalt
Beitragssätze
- AHV / IV / EO: 5,125 %
- ALV : 1,1 % bis Fr. 148'200.-- ab Fr. 148'201.-- = 0,5 %
- NBU: je nach Branche
- BVG: je nach alter und Reglement
- FAK: nur Arbeitgeber 0,1 % - 4,2 % (Druchschnitt)
Definition Erwerbstätikeit
Ist jemand der ein wirtschaftliches Ziel verfolgt, der seine finanzielle Situation verbessern will. (Egal ob SE oder USE)
- Arbeit leisten
- Entgelt erhalten
Nichterwerbstätige sind Personen die keinen Lohn beziehen (Hausfrauen etc..)
Definition Arbeitgeber / Selbständigerwerbend
Arbeitgeber:
- Wer Arbeitnehmer beschäftigt
Selbständig:
- wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt
- können gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein
Selbständig / Unselbständig
Selbständig:
- Unternehmerrisiko
- Investitionen
- Verluste
- Unkosten
- Personal
- Räume
Unselbständig:
- Abhängigkeit
- Weisungsgebunden
- Unterordnung
- Aufgabenerfüllung
Arbeit mit Selbständigerwerbenden
Vergewissern ob die Person AHV-rechtlich selbständig erwerbend ist.
Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch die vollen AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.
Zusammenarbeit mit Selbständigen
Sich vergewissern, ob die Person AHV-rechtlich selbständig erwerbend ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch die vollen AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.