Sozialversicherungen, 5. Teil

Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch

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H. I.
Diese Lernkarten behandeln die Sozialversicherungen, insbesondere die Bereiche AHV, BVG und Familienzulagen, und richten sich an Personen, die sich mit den Beitragsberechnungen, Leistungen und rechtlichen Grundlagen vertraut machen möchten. Sie beleuchten die Unterschiede zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigen, die Berechnung der massgebenden Einkommen, sowie die verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen und ihre Funktionen. Arbeitgeber, Selbständige und Arbeitnehmer profitieren von diesen Karteikarten, um ihre Pflichten und Ansprüche besser zu verstehen und korrekt umzusetzen.
Karten
42
Lernende
17
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
02.01.2017 / 16.10.2022

Lernkarten

Gesetzliche Grundlage des BVG

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Inkraftgesetzt am 01.01.1985

sonstige rechtliche Grundlagen:

  • FZG Freizügigkeitsleistungen
  • WEFV Wohneigentumsförderung
  • Ehe- und Scheidungsrecht
  • Steuergesetz
  • OR / ZGB
  • ATSG
  • usw.

Ziel des BVG

Zusammen mit der 1. Säule den gewohnten Lebensstandart weiterführen.

AHV/IV + BVG:

  • Alleinstehende ca. 60 % des letzten Lohnes
  • Ehepaare ca. 80% des letzten Lohnes

Das Beitragsprimat

(Primat -> Primus -> wie wird etwas finanziert)

  • Die Versicherten erhalten alle für sie bezahlten Sparbeiträge (AN + AG), ihre Einlage und Zinsen
  • Die Beträge werden fix vorgegeben (Lohnhöhe, Alter)
  • Die Leisungen werden aufgrund der Beiträge berechnet
  • Keine Garantie der Leistungen in % des Versicherten Verdienstes

Arten der Finanzierung des BVG

  • Leistungsprimat
  • Beitragsprimat

Vor- und Nachteile Beitragsprimat

Vorteile:

  • Keine Einkaufssummen, keine Nachzahlungen
  • Gute Übersicht über Stand Altersguthaben, Altersleistungen, Freizügigkeitsleistungen und erwartete Kosten

Nachteile:

  • Vorsorgegrad sinkt bei Erhöhung des versicherten Verdienstes
  • Lohnerhöhungen werden ungenügend berücksichtigt
  • in der Regel tieferer Vorsorgewert
  • Ungenügender Leistungserhalt bei einer Inflation (regelbar)

Das Leistungsprimat

  • Die Leistungen werden fix vorgegeben in Prozenten des versicherten Verdienstes
  • Die Beiträge werden aufgrund der versicherten Leistungen berechnet

Vor- und Nachteile Leistungsprimat

Vorteile:

  • Klare lohnprozentuale Leistung
  • Leistungserhalt bei Inflation
  • In der Regel höherer Wert als im Beitragsprimat

Nachteile:

  • Einkaufssummen, Nachzahlungen (Lohnerhöhung)
  • Austrittsleitungen sind nicht einfach zu berechnen und schwer nachvollziehbar
  • Grösserer administrativer Aufwand
  •  

BVG versicherte Arbeitnehmer

Obligatorisch sofern:

  • Alter über 17 Jahre
  • Grundgehalt über dem Betrag der festgelegten Eintrittsschwelle ( Fr. 21'150.--)

Ausnahme:

  • Bei befristetem Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten
  • Personen, die mind. 70 % invalid sind
  • Falls Arbeitgeber nicht AHV-beitragspflichtig
  • Personen die nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf versichert oder befreit sind (SE)

 

BVG versicherte Selbständigerwerbende

Freiwillig mit folgenden Möglichkeiten:

  • Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer
  • Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung ihres Berufverbandes
  • Anschuss an die Auffangeinrichtungen

Alternative für Selbständigerwerbende:

  • Vorsorgepolice 3 a
  • Lebensversicherung Säule 3 b

BVG versicherte Arbeitnehmende die,  die Eintrittsschwelle nicht erreichen

Freiwillig mit folgenden Möglichkeiten:

  • Anschluss an Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers mit dem gesamten Einkommen
  • Anschluss an Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes
  • Anschluss an die Auffangeinrichtung

BVG versicherte Risiken

  • Tod
  • Invalidität
  • ab 25 Jahren zusätzlich Alter (Risikobeitrag + Sparbeitrag)

BVG Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung

Beginn:

  • Antritt des Arbeitsverhältnisses

Ende:

  • Anspruch auf Altersleistung
  • Mindestlohn unterschritten
  • Arbeitsverhältnis aufgelöst

Bei Auflösung Vorsorgeverhältnis bleibt der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während 1 Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.

BVG versichertes Gehalt

  • Eintrittsschwelle Fr. 21'150.-- / Jahr
  • Koordinationsabzug Fr. 24'675.-- (= durch 1. Säule versichert)
  • min. Fr 3'525.--
  • max. Fr. 59'925.--
  • obere Gehaltslimite Fr. 84'600.--

BVG Finanzierung

Kapitaldeckungsverfahren = Sparprozess, in dem durch Beiträge und Zinsertrag das Altersguthaben / Deckungskapital gebildet wird und zu gegebener Zeit die Leistungen ausgerichtet werden.

BVG Prämie:

  • Risiko- und Sparbeiträge (Risiko = Tod und Invalidität; Spar = Alter)
  • Teuerungsausgleich
  • Sicherheitsfonds
  • Verwaltungskosten

Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber darf aber freiwillig einen höheren Anteil übernehmen.

BVG Altersguthaben

  • Sparprozess ab 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr bis zur Vollendung des 64/65 Altersjahres
  • Altersguthaben wird durch jährliche Altersgutschriften und Einlagen (z.B. Freizuügigkeitsleistungen) geäufnet
  • Kapital wird verzinst (vom Bundesrat fesgesetzt)

BVG Altersgutschriften

= Sparbeiträge!

  • Altersgutschriften werden jeder versicherten Person gutgeschrieben
  • Altersgutschriften sind in Prozenten des koordinierten oder versicherten Lohnes festgelegt
  • BVG schreibt Mindestgutschrift nach Alter vor

BVG versicherte Leistungen

Alter:

  • Altersrente
  • Pensionierten Kinderrente

Tod:

  • Hinterlassenenrente (Wittwen-, Wittwer- und Waisenrente)

Erwerbsundähigkeit

  • Invalidenrente
  • Invaliden Kinderrente
  • Beitragsbefreiung (wenn man eine Leistung erhält auf Altersgutschriften)

Kapitalbezug

BVG Leistungen im Alter Pensionierung

Altersrente

  • 6.8 % des Altersguthabens bei Erreichen des Rücktrittsalters 65/64
  • Vorzeitige Pensionierung mit Leistungskürzungen möglich sofern im Reglement vorgesehen.

Pensionierten-Kinderrente

  • 20 % der Altersrente pro Kind
  • bis Alter 18 / 25

BVG Kapitalbezug

Altersgutschriften + Zins

Kapitaloption = Erklärung innert der im Reglement festgelegten Frist

einmalige Kapitalabfindung

Kapital -> schriftliche Zustimmung des Ehegatten / eingetragener Partner notwendig

BVG Freizügigkeitsleistungen

= angespartes Kapital

  • Endgültiges verlassen der Schweiz
  • Aufnahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Austrittsleistungen weniger als 1 Jahres-Beitrag des Versicherten

Grundsätzlich wird die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist kein solcher vorhanden bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Freizügigkeitskonto (Bankenstiftung)
  • Freizügigkeitsplicen (Versicherungsgesellschaften)
  • Barauszahlung nur, wenn die Scheiz definitiv verlassen wird oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wenn der Betrag gering ist.
  • Arbeitslose können an Auffangeinrichtung überweisen (führt nur Risikoversicherung weiter)

BVG Sicherheitsfonds

  • Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünsiger Altersstruktur (14 % mehr zu zahlende Renten als Beitragseinnehmen.)
  • Garantie für Insolvenzdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
  • Zentralstelle für die 2. Säule (vergessene Guthaben)
  • Entschädigt AHV Ausgleichskassen (falls nicht Arbeitgeber belastet) für übertragene Aufgaben (BVG Anschluss der Arbeitgeber überprüfen)
  • Sicherstellung der über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden Leistungen von zahlungsunfähigen VE

BVG Auffangeinrichtung

Ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet:

  • Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine VE nicht nachkommen, anzuschliessen
  • Arbeitgeber auf Begehren anzuschliessen
  • freiwillig Versicherte aufzunehmen
  • Arbeitslosenversicherung anzuschliessen
  • Freizügigkeitskonten von Versicherten führen (ohne melden wohin Guthaben überwiesen werden soll)
  • Aufsichtsbehörde

BVG Informationspflichten

Jährlich:

  • Höhe der Austrittsleistungen
  • Höhe des BVG Guthabens

Bei Austritt:

  • Höhe der Austrittleistungen
  • Höhe des BVG Guthabens
  • Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Arbeitgeber gegenüber Vorsorgeeinrichtung:

  • Austritt einer versicherten Person
  • Änderung des Beschäftigungsgrades
  • Gesundheitliche Gründe des Austritts
  • Änderung des Zivilstandes

Versicherte gegenüber Vorsorgeeinrichtung

  • Bekanntgabe der neuen Vorsorgeeinrichtung
  • Einsicht in alte Austrittsabrechnungen

 

BVG Anlagevorschriften

Ab 01.07.2017 obligatorisch nach GAAP Fer Regeln:

  • % Aktien
  • % Obligationen
  • % Liegenschaften
  • % Anleihen / Kredite

BVG Wohneigentumsförderungt WEF

Innerhalb bestimmter Grenzen können Mittel aus der beruflichen Vorsorge für einen Vorbezug oder eine Verpfändung verwendet werden. Dies gilt strikte nur für selbst bewohntes Wohneigentum  (Eigenbedarf)

Wer Kapital für Wohneigentum bezogen hat, darf erst wieder Einkäufe vornehmen, wenn der Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist.

 

BVG 1. Revison 01.01.2006

  • Senkung des Umwandlungssatzes
  • Anlagevorschriften
  • Einkauf nach Wohneigentum (Betrag für WEF muss zuerst zurückbezahlt sein)
  • Rentenvorbzug ab 58

Familienzulagen

  • in der Landwirtschaft (FLG)
  • kantonale Familienzulagen (FamZG)

Einheitliche Mindestzulagen

Kantonale unterschiedliche Leistungen

Finanzierung ausschliesslich durch die Arbeitgeber! (ca. 1.3% von Gesamtlohnsumme)

Zweck der Familienzulage

  • Element der Familienpolitik
  • sollen die Familienlasten teilweise decken

Familienzulagen Bezugsberechtigte

FamZG:

  • Arbeitnehmer ausserhalb Landwirtschaft mit einem Mindeslohn von Fr. 7'050.--/ Jahr (verschiedene Arbeitgeber werden zusammengezählt. Massgebend ist der AG der den höchsten Lohn bezahlt.
  • Nichterwerbstätige im Sinne der AHV. Steuerbares Einkommen < Fr. 42'300.-- und keine EL beziehen.
  • Selbständigerwerbende (ab 2013)

FLG:

  • selbständige Landwirte
  • Angestellte in landwirtschaftlichen Betrieben

 

 

Familienzulagen Leistungen

Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.

Bei Unfall oder Krankheit des Monats in dem die Arbeitsverhinderung eintritt und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Auch während der Mutterschaft werden sie max. 16 Wochen bezahlt.

Kinderzulagen: Monat der Geburt bis Monat 16. Altersjahr vollendet mindestens Fr. 200.--

Ausbildungszulagen: Im Monat nach 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Monat in dem das 25. Altersjahr vollendet wird Fr. 250.--

Sind von der AHV befeit!

Definition Arbeitnehmer

Sind Personen die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach jeweiligem Einzelgesetz beziehen.

Selbständigerwerbend aus Sicht der SS

  • Hat keinen Anspruch auf Leistungen der ALV
  • Ist dem UVG und BVG nicht unterstellt
  • Kann unter Umständen Pensionskassengelder beziehen

Bestandteile des massgebenden Lohnes

Sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausgenommen sind.

  • Bruttolohn (Barlohn, Naturallohn, Gratifikation...)
  • Orts- und Teuerungszulagen
  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen
  • Provisionen, Treueprämien, Dienstaltergeschenk
  • Trinkgelder (=vertraglich abgemacht)
  • EO- und Mutterschaftsentschädigung
  • Mitarbeiterbeteiligungen
  • VR-Lohn , Tantiemen
  • Lohnfortzahlungen (Krankheit, Unfall..)
  • vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmerbeiträge
  • Taggelder ALV, IV und Militärversicherung
  • Entschädigung vom Arbeitgeber für Fahrkosten, Verpflegung etc.

 

Arbeitsrecht

Definition Arbeitnehmer

Wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit leistet.

Für die Arbeit erhält er einen im Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und ist im Gegenzug verpflichtet, die verlangte Arbeit selbst zu erfüllen.

  • Persönliche Arbeitspflicht
  • Sorgfalt und Treuepflicht
  • Renenschfts- und Herausgabepflicht
  • Pflicht zu Überstunden (falls notwendig und im gesetzlichen Rahmen)
  • Pflicht zur Befolgung von Weisungen
  • Haftung für Schäden bei ungenügender Sorgfalt
  •  

Beitragssätze

  • AHV / IV / EO: 5,125 %
  • ALV :                1,1 % bis Fr. 148'200.--  ab Fr. 148'201.-- = 0,5 %
  • NBU:                je nach Branche
  • BVG:                 je nach alter und Reglement
  • FAK:                  nur Arbeitgeber 0,1 % - 4,2 % (Druchschnitt)

 

Definition Erwerbstätikeit

Ist jemand der ein wirtschaftliches Ziel verfolgt, der seine finanzielle Situation verbessern will. (Egal ob SE oder USE)

  • Arbeit leisten
  • Entgelt erhalten

Nichterwerbstätige sind Personen die keinen Lohn beziehen (Hausfrauen etc..)

Definition Arbeitgeber / Selbständigerwerbend

Arbeitgeber:

  • Wer Arbeitnehmer beschäftigt

Selbständig:

  • wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt
  • können gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein

Selbständig / Unselbständig

Selbständig:

  • Unternehmerrisiko
  • Investitionen
  • Verluste
  • Unkosten
  • Personal
  • Räume

Unselbständig:

  • Abhängigkeit
  • Weisungsgebunden
  • Unterordnung
  • Aufgabenerfüllung

Arbeit mit Selbständigerwerbenden

Vergewissern ob die Person AHV-rechtlich selbständig erwerbend ist.

Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch die vollen AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.

Zusammenarbeit mit Selbständigen

Sich vergewissern, ob die Person AHV-rechtlich selbständig erwerbend ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch die vollen AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.

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