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Cartes-fiches
Die Grundvoraussetzungen werden in Art. 4 RAG geregelt und umfassen: - unbescholtener Leumund und - Dipl. Wirtschaftsprüfer oder Treuhand-, Steuerexperte und Experten in Rechnungslegung / Controlling mit min. 5 Jahren Fachpraxis, Universitätsabsolventen mit min. 12 Jahren Fachpraxis oder vergleichbare ausländische Ausbildungen mit entsprechender Fachpraxis. -
Die Grundvoraussetzungen werden in Art. 4 RAG geregelt und umfassen: - unbescholtener Leumund und - Dipl. Wirtschaftsprüfer oder Treuhand-, Steuerexperte und Experten in Rechnungslegung / Controlling mit min. 1 Jahren Fachpraxis, Universitätsabsolventen mit min. 1 Jahren Fachpraxis, Fachleite in Finanz- und Rechnungswesen mit min. 1 Jahr Fachpraxis oder vergleichbare ausländische Ausbildungen mit entsprechender Fachpraxis. -
- Mehrheit des VR und GL muss entsprechende Zulassung haben - Min. 1/5 der Personen, welche Revisionsdienstleitungen erbringen, muss über die entsprechende Zulassung verfügen - alle Personen, welche für RevisionsDL verantwortlich sind, müssen über entsprechende Zulassung verfügen - Die Führungsstruktur muss gewährleisten, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden
Zugelassener Revisionsexperte: Bedingte Kapitalerhöhung (OR 653), Kapitalerhöhung (OR 732) zugelassener Revision: Zwischenbilanz, Gründungsbericht, Kapitalerhöhung durch Umwandlung, Kapitalerhöhungsbericht, Aufwertung
a) Übertretungen - Busse bis zu 100'000 CHF: Bei Verstoss gegen: - Grundsätze zur Unabhängigkeit - Meldepflichten nach Art. 14 RAG - Mitteilungspflichten nach RAG 15 Abs.3 - Verfègung oder Massnahmen der Aufsichtsbehörde b) Vergehen - Gefängnis oder Busse - Erbringung RevisionsDL ohne erforderliche Zulassung - Verweigerung von Auskünften oder Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten - Falsche oder unvollständige Angaben - Verstoss gegen Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung
Was ist Sinn und Zweck eines Rangrücktrittes?
Bei einem Rangrücktritt treten Gesellschaftsgläubiger unbedingt und unwiderruflich sowohl für den Insolvenz oder Liquidationsfall als auch Stundung der Kapitalforderung im Rang zurück und zwar mindestens so lange wie ungedeckte Forderungen der Gläubiger bestehen. Ein Rangrücktritt ermöglicht dem Verwaltungsrat, trotz festgestellter Überschuldung auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten. Ein Rangrücktritt dispensiert lediglich von der Überschuldungsanzeige, er beseitigt weder die Überschuldung noch stellt er eine Sanierungsmassnahme dar.
Der Rangrücktritt ist als zweiseitiges Rechtsgeschäft auszugestalten und aus Beweisgründen schriftlich abzufassen. Der Zinslauf wird hierbei weder gehemmt, noch unterliegen die Zinsen ebenfalls dem Rangrücktritt. Der Rangrücktritt muss als Vertrag zugunsten Dritter unwiederruflich ausgestaltet werden. Er darf an keine Bedingungen geknüpft sein, die einer zeitlichen Beschränkung oder einer Kündigung vor einer nachhaltigen Beseitigung der Überschuldung gleichzusetzten sind. Letztlich muss er zeitlich unbefristet abgeschlossen werden und empfehlenswerterweise mit Gerichtsstand Schweiz abzuschliessen.
Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR hat der Rangrücktritt mindestens im Ausmass der Unterdeckung zu erfolgen. Ob die Unterdeckung zu Fortführungs- oder zu Liquisationswerten zu erfolgen hat, wird nicht ausgeführt. Da der Rangrücktritt ein Instrument des Gläubigerschutzes ist, muss die Frage der Höhe aus Sicht der Überlebungsfähigkeit der notleidenden Gesellschaft angegangen werden. Sind weitere zukünftige Verluste absehbar, genügt ein Rangrücktritt im Umfang der Deckungslücke zu Fortführungswerten nicht. Es ist ein angemessenes Sicherheitspolster zu berücksichtigen, welches mindestens die Verluste der nächsten 12 Monate ab Unterzeichnung des Rangrücktrittes oder bis zum nächsten Prüfungszeitpunkt abgedeckt sein.
Der Rangrücktritt befreit den Verwaltungsrat der überschuldeten Gesellschaft von der Pflicht den Richter zu benachrichten. Er ermöglicht die Durchführung von eigentlichen bzw. wirksamen Sanierungsmassnahmen, bewirkt jedoch keine Sanierung der Gesellschaft und beseitigt die Überschuldung nicht und ergibt keine Stärkung der Liqudität.
Der Revisionsbericht bei einer eingeschränkten Revision gemäss Art. 729b OR genügt zur Aufhebung eines Rangrücktrittes nicht, weil er angesichts der begrenzenten Prüfungssicherheit nur eine negative Zusicherung zur Jahresrechnung vermittelt. Es ist somit ein zusätzlicher Revisionsbericht mit einer positiven Zusicherung erforderlich.
Der Rangrücktritt gestattet kein Ausbuchen der betroffenen Verbindlichkeit bei der Schuldnergesellschaft. Der Umstand, dass ein Rangrücktritt besteht, ist für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzierungslage durch Dritte wesentlich und muss in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. In der Rechnungslegung der Gläubigers ist durch eine angemessenen WErtberichtiung der vom Rangrücktritt erfassten Forderung Rechnung zu tragen.
Die Revisionstelle hat sich davon zu überzeugen, dass der Rangrücktritt in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend ist. Dies beinhaltet auch eine Beurteilung der Bonität des Rangrücktrittgläubigers, um zu vermeiden, dass im Konkurs des Gläubigers die Rangrücktrittsvereinbarung paulanisch angefochten werden kann.
Gemäss Art 1 VegüV findet die Verordnung Anwendung auf in der Schweiz domizilierte Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind.
Der Vergütungsbericht hat erstmals für das Geschäftsjahr erstellt zu werden, das gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder danach beginnt d.h. für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2014 oder danach beginnen. Hierbei müssen die Vergleichszahlen des Vorjahres enthalten sein.
Nein, die Angaben gemäss Art. 663c sind auch in Zukunft im Anhang der Jahresrechnung anzubringen (Angaben zu den bedeutenden Aktionären und deren Beteiligungen sowie Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechte, die von Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, des Beirates sowie diesen nahestehenden Personen gehalten werden.
Es ist eine Prüfung durchzuführen und ein separater Bericht mit positiv formulierter Zusicherung darüber abzugeben, on der Vergütungsbericht dem Gesetz und der VegüV entspricht. Der erläuternde Bericht hält fest, dass die Revisionsstelle bei unzutreffenden Angaben über die Vergütung in der Regel die Generalversammlung benachrichtigen müsste. Unvollständige oder unrichtige Angaben würden die Meinungsbildung und damit die Mitwirkungsrechte der Generalversammlung beeinträchtigen. Eine Modifikation des Vermerks wäre somit denkbar.
Art. 13 erwähnt, dass der Vergütungsbericht die quantitativen Elemente der Vergütungen gemäss den Vorgahen der Art. 14 - 16 VegüV enthält. Die Revisionsstelle überprüft nur, ob diese quantitativen Angaben zu den Vergütungen, Darlehnen und Krediten dem Gesetz und der VegüV entsprechen (Art. 17 VegüV).
Nach PS 805 ist die Prüfung des Vergütungsberichtes so zu planen und durchzuführen, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für das Prüfungsurteil erlangt werden. Die Festlegung der Wesentlichkeit liegt hierbei im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers.
Bei den Angaben gemäss Art. 14-16 VegüV handelt es sich um historische Finanzinformationen, daher erfolgt die Berichtserstattung gemäss den Vorgaben des PS 805. PS 805 umschreibt besondere Überlegungen bei Prüfungen von einzelnen Finanzaufstellungen und bestimmten Bestandteilen, Konten oder Posten einer Finanzaufstellung. Die PS gelten für Abschlussprüfungen und sind jeweils an die jeweiligen Umstände anzupassen, wenn sie auf die Prüfung anderer vergangenheitsorneitierter Finanzinformationen angewendet werden.
Die Risikoanalyse (tiefe Prüfungssicherheit, tiefer Arbeitsaufwand) stellt eine erste Prüfungshandlung dar. Sie hilft ebenso einzuschätzen, wie hoch der Arbeitaufwand sein könnte. Höhere Prüfungssicherheit ergeben sich bei analytischen Prüfungen sowie kontrollbezogenen Prüfungen (noch höher) bei entsprechend höheren Arbeitsaufwand. Die höchste Prüfungssicherheit (bei meistens dem höchsten Arbeitsaufwand) ergeben sich bei Einzelfallprüfungen. Ausnahmen hinsichtlich Aufwand bilden z.b. Bankbestätigungen.
Der Prüfungsumfang ist in eine lückenlose und stichprobenweise Prüfung unterteilt werden. Bei der stichprobenweisen Prüfung ist letztlich eine bewusste Auswahl oder eine Zufallauswahl möglich. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Beurteilung des Fehlerrisikos, der angestrebten Wesentlichkeitsgrenze, dem gewünschten Grad an Prüfungssicherheit sowie der Effizienz der Prüfung.
Die lückenlose Prüfung kommt anlässlich einer ordentlichen Abschlussprüfung eher selten vor und wird nur bei aussagebezogenen Prüfungen angewandt. Der Abschlussprüfer entscheidet nach eigenem Ermessen über die Anwendung, die lückenlose Prüfung wird insbesondere dann notwendig, wenn wesentliche Fehler / Unstimmigkeiten nicht auf einem anderen Weg abgeklärt werden können.
Bei einer Stichprobenprüfung wird der Umfang der zu prüfenden Sachverhalte vermindert und die Effizienz verbessert. Die Stichprobe muss ein Abbild der Grundgesamthei darstellen. Bei Stichprobenverfahren ist darauf zu achten, dass die geprüften Sachverhalte die gleichen Eigenschaften aufweisen wie die Grundgesamtheit.
Zur Berechnung notwendig ist die Grundgesamtheit (Gesamtmenge an Daten), das Ausmass eines tolerierbaren Fehlers (abhängig von der Wesentlichkeit sowie der Einschätzung des Kontrollrisikos) sowie vom Funktionswert ab. Letzerer ergibt sich aus der Schätzung des inhärenten und des Kontrollrisikos und dem Risiko, dass andere ergebnisorientierte Prüfungshandlungen einen welsentlichen Fehler nicht aufdecken. Üblicherweise wird von einem (Basis-)Funktionswert von 3 ausgegangen und bei jeder Frage, die zu einem positiven Ergebnis führt, wird der Funktionswert reduziert: ist die Verlässlichkeit der Unternehmensführung des zu prüfenden Kunden gewährleistet (-.3), sind Kontrollen implementiert (-0.4), sind Kontrollen effektiv (-0.3)
Die bewusste Auswahl entspricht der Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Elemente einer Grundgesamtheit anhand von Vorinformationen: - Erfahrungen des Abschlussprüfers aus Vorprüfungen - Erfahrungen des Abschlussprüfers aus Prüfungshandlungen bei anderen Prüfgebieten - wesentlicher Einfluss der Prüfung der internen Kontrolle im jeweiligen Prüfungsgebiet Mögliche Faktoren sind Fehlerrisiko, Funktionen, Bedeutung, Zeitraum, etc.
Eine Zufallsauswahl erlaubt, aufgrund von Ergebnissen der Stichprobenprüfung, eine Aussage über die Grundgesamtheit zu machen (Extrapolation). Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Aussage zutritt, heisst Vertrauensbereich 8bzw. Konfodenzintervall). Eine Prüfung mit Zufallsauswahl lässt sich normalerweise nur für eine Grundgesamtheit mit grosser Anzahl von homogenen Einzelelementen rechtfertigen. Bei der echten Zufallsauswahl werden die Elemente nach Losverfahren oder Zufallszahlen ausgewählt (relativ aufwändig), bei der unechten Zufallsauswahl geschieht dies systematisch nach vorgegebenem Muster (z.b. jedes 5. Element).
Wie lässt sich die Grundgesamtheit strukturieren und somit die Effizienz der erhobenen Stichprobe steigern?
Die Strukturierung einer Grundgesamtheit ist mittels Schichtung oder einer wertproportionalen Stichprobe möglich: - Schichtung: ist der Prozess der Unterteilung einer Grundgesamtheit in Schichten, wovon jede eine Gruppe von Stichprobenelementen mit ähnlichen Eigenschaften (z.b. Geldwert) verkörpert. Ziel der Schichtung ist es, die Verschiedenheit von Elementen innerhalb einer Schicht zu verringertn und so den Stichprobenumfang zu reduzieren, ohne einen entsprechenden Anstieg des Stichprobenrisikos in Kauf zu nehmen (Effizienzverbesesserung). Oftmals wird die Grundgesamtheit nach dem Geldwert geschichtet, das ermöglicht die Prüfung mehr auf die höherwertigen Elemente auszurichten, welche am ehesten Potential für geldwerte Fehler aufweisen. Fehler werden jeweils nur für die jeweilige Schicht hochgerechnet. Bei der wertproportionalen Auswahl werden alle sich in der Grundgesamtheit befindenden Positionen wertmässig akkumuliert. Zudem wird als auszuwählendes Element die einzelne Geldeinheit definiert. Damit wird erreicht, dass wertmässig hohe Positionen eine höhere Wahrscheinlichkeit haben ausgewährt zu werden. Nun wählt der Prüfer einen Startwert und ein Intervall, um seine Stichprobenauswahl zu bekommen.