Lernkarten


M. B.
Diese Lernkarten behandeln die Sozialversicherungen für Sachbearbeiter in der Treuhandbranche und richten sich an Personen, die sich mit den komplexen Regelungen von AHV, IV, EO, ALV, UVG und BVG vertraut machen müssen. Im Fokus stehen Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsberechnungen, Koordinationen zwischen den Versicherungen sowie Beitragspflichten und -limiten. Besonders relevant sind Themen wie MSE, Taggelder, Rentenhöhen und Wartezeiten, die für die tägliche Praxis entscheidend sind.
Karten
101
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
06.09.2026 / 20.09.2026

Lernkarten

Beitragspflichtige

Alle unselbstständie Erwerbende in der Schweiz

Beginn frühestens am 1. Januar nach Vollendung 17. Altersjahr

Ende: Erreichen AHV-Alter

Arbeit nach Pensionierung: keine Beiträge mehr, aber auch keine Leistungen

Versicherter Lohn

Beiträge

148'200

2,2 % (AN + AG)

Anspruch auf ALV

Ganz oder teilweise arbeitslos

Anrechenbarer Arbeitsausfall während mind. 2 Tagen

In Schweiz wohnhaft

Obligatorische Schulzeit zurückgelegt und noch kein AHV-Bezug

Beitragszeit erfüllt

Vermittlungsfähig

Kontrollvorschriften erfüllt

Meldung bei der zuständigen Stelle

Rahmenfrist

Beitragszeit: 2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. Geltendmachung

Mind. 12 Monate Beiträge bezahlt

Anrechenbar: Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Hauswirtschaftskurse, unbezahlte Arbeitsunterbrüche (z. B. Mutterschaft)

Ansrpuch, wenn Beitragszeit nicht erfüllt

Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, wenn 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz

Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- und Arbeitserziehungsanstalt

Nicht Erwerbstätige unter bestimmten Voraussetzungen. Ereignis jedoch nicht mehr als 1 Jahr zurück, Wohnsitz in der Schweiz

Arbeitnehmer ausserhalb EU, EFTA, wenn mind. 12 Monate Arbeitnehmer

Leistungen

80 % des versicherten Verdienstes, wenn

Unterhaltspflilchten, niedriges Einkommen (Taggeld unter CHF 140, IV-Bezüger

Ansonsten 70 %

Leistungsdauer

Wenn Beitragszeit erfüllt

200-400 Tage (je nach Alter)

Ab 55 Jahren: 520 Taggelder, wenn mind. 22 Monate Beitragszeit

Wenn von Beitragszeit befreit: 90 Tage

Kurzarbeitsentschädigung

80 % des anrechenbaren Ausfalls

Während 2 Jahren für max. 18 Monate

Anmeldung durch den Arbeitgeber 10 Tage vor Beginn

Für Arbeitnehmer, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und AHV-Rentenalter noch nicht erreicht

Ungekündigtes Ansgtellungsverhältnis

Nicht temporär angestellt

Keine arbeitgeberähnliche Funktion des Mitarbeiters

Karenzzeit: 1 Arbeitstag pro Monat bzw. Abrechnungsperiode

 

Schlechtwetterentschädigung

80 % des Ausfalls

Während 2 Jahren für max. 6 Monate

Insolvenzentschädigung

Höhe 100 % vom max. Monatslohn (12'350).

Nur die letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses

Taggelder

21,7 Arbeitstage/Monat

Durschnittlicher Monatslohn der letzen 6 oder 12 Monate x 80 % oder 70 % / 21,7 x Anz. Tage des entsprechenden Monats

Sozialversicherungsabgaben auf ALV-Taggeld

AHVIV/EO

UVG

BVG

Alles auf dem vollen Lohn. Auch auf dem Kurzarbeitslohn

Kein ALV-Abzug

Kinderzulagen werden separt entschädiggt

Unterschied UVG-Taggeld und KTG

UVG: keine Franchise, kein Selbstbehalt, obligatorisch, ab dem 3. Tag, unbegrenzte Dauer. KTG max. 720 Tage

Kurzarbeits-Lohn

Vereinbarter Lohn

Vertraglich vereinbarte Zulagen

Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO, UVG, FAK, BVG.

Anteile der Arbeitgeber für AHV/IV/EO und ALV werden zurückerstattet von der Arbeitslosenkasse

Versicherte Personen

Gleich wie AHV

Invaliditätsbegriff

Gesundheitsschaden

durch Gesundheitsschaden verursachte, bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich zu arbeiten

Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit

Leistungen der IV

  • Früherfassung/Frühintervention
  • medizinische Eingliederungsmassnahmen
  • berufliche Eingliederungsmassnahmen
  • Hilfsmittel
  • Taggelder
  • Entschädigung für Betreuungskosten
  • Renten

Medizinische Eingliederungsmassnahmen

Keine Übernahme von Heilungskosten. Sache der Kranken-, Unfall-, oder Mitlitäversicherung

Beziehen sich nicht auf die Behandlung an sich, sondern auf die berufliche Eingliederung. Bis zum 20. Altersjahr

Rentenanspruch IV

Eingliederungsmassnahmen bringen keine Verbesserung

Mind. 40 % durchschnittlich arbeitsunfähig während eines Jahres

Nach Ablauf dieses Jahres mind. 40 % IV

IV-Grade

40 % = 25 %

bis 49 % pro 1 % = 2,5 % zusätzilch. Wenn weniger als 50 % nur an Versicherte mit Wohnsitz Schweiz ausbezahlt

50-69 %: Renten entsprechen IV-Grad

ab 70 %: Ganze Rente

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann.

Unterschied IV-Taggeld und IV-Rente

Taggeld: 80 % des letzten Lohnes

Rente: abhängig vom durschnittlichen Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und Beitragsjahren

ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 

Unterstellung ATSG

BSV: AHV, IVG, ELG, EOG/MSE, FamZ

BAG: KVG, UVG, MVG

SECO: AVIG

Direktaufsicht der Kantone: BVG

Vier-Schritt-Methode

  1. Sachverhalt analysieren
  2. Rechtsgrundlage suchen
  3. Gesetzesbestimmung analysieren
  4. Gesetzesbstimmung auf Problemstellung anwenden

Soziallastquote

Verhältnis Sozialversicherungseinnahmen zum BIP

Sozialleistungsquote

Verhältnis Sozialversicherungsausgaben zum BIP 

Indikator für Kaufkraft der Sozialleistungsempfänger

Prinzipien Sozialversicherungen

Solidaritätsprinzip

Vorsorgeprinzip

Fürsorgeprinzip

Kausalprinzip

Finalprinzip

Subsidiaritätsprinzip

Äquivalenzprinzip

Versicherungsprinzip

Rechtspflegeverfahren

  1. Einsprache an verfügende Stelle innerhalb 30 Tagen
  2. Beschwerde an zuständiges Sozialversicherungsgericht innerhalb 30 Tagen
  3. Beschwerde an das Bundesgericht (sozialrechtliche Abteilung) innerhalb von 30 Tagen

Finanzierungsverfahren

Ausgaben-Umlageverfahren

Kapitaldeckungsverfahren

Rentenwert-Umlageverfahren

Berechnung Nichterwerbstätigenbeitrag

Vermögen + Renteneinkommen x 20  = Wert für Tabelle Nichterwerbstätigenbeirag

Bemessung IV-Grad bei Nichterwerbstätigen

Durchführung eines Betätigungsvergleichs

Dauer Massnahme Frühintervention

Leistungen der Frühintervention

Wieso kein Taggeld

In der Regel 6 Monate

Ausschliesslich Sachleistungen bis max. 20'000

Da in der Regel über andere Kanäle: Lohnfortzahlung, UVG, KTG, ALV

Dauer Arbeitsversuch

Was geschieht mit Rente, wenn Arbeitsversuch erfolgreich

Was geschieht mit Rente, wenn Arbeitsversuch nicht erfolgreich

180  Tage

Rente wird gekürzt oder ausgesetzt

Gibt wieder Rente. Während den ersten drei Jahren nach Wiedereingliederung Anspruch auf Rente, wenn ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen

Unterschied Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist vorübergehend und bezieht sich auf die aktuelle Tätigkeit, während Erwerbsunfähigkeit dauerhaft ist und sich auf den gesamten Arbeitsmarkt bezieht.

Wer kann EL beanspruchen

Bezüger von Leistungen der AHV

Anspruch Leistungen IV

Ununterbrochen während 6 Monaten IV-Taggeld

Beendigung Versicherungspflicht

Anspruch auf Altersleistungen

Anspruch volle IV-Rente

Auflösung Arbeitsverhältnis

Beendigung Anspruch auf ALV-Taggelder

Untetschreiten Mindestlohn

Freiwillig BVG

ANobAG

Nebenberufliche AN

Wenn weniger als 3 Monate

Mitarbeitende Familienmitglieder Landwirtschaft

Selbstständig Erwerbende

Maximale Altersgutschriften

Männer: 500 % + Monate bis 65

Frauen: 500 % + Monate bis 65

Ab wann kann eine IV-Rente frühestens beantragt werden

Ab Monat, der auf das 18. Altersjahr folgt.

  • Wartejahr: Die betroffene Person muss zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im Durchschnitt zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein.
  • Anmeldefrist: Die Rente wird frühestens sechs Monate nach der offiziellen Anmeldung bei der IV-Stelle ausbezahlt

Medizinische Massnahmen und Hilflosenentschädigung auch früher möglich

Rente für geschiedenen Ehegatten

Mindestens 10 Jahre verheiratet 

Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

Étudier