Sozialversicherung
Grundbegriffe Sozialversicherung
Grundbegriffe Sozialversicherung
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Was ergibt den koordinierten Lohn?
Der AHV-Lohn abzüglich Koordinationsbeitrag ergibt den koordinierten Lohn. Der koordinierte Lohn weist einen Minimal- und einen Maximalbetrag auf.
Wie wird die berufliche Vorsorge finanziert?
Die berufliche Vorsorge wird im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Gesamtbeiträge umfassen Risiko- und Sparbeiträge, Beitrag an Sicherheitsfonds, Teuerungsausgleich und Verwaltungskosten. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
Wer legt die Höhe der Beiträge fest (BVG)?
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden im Reglement fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beträge aller seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber darf aber freiwillig einen höheren Anteil übernehmen.
Wer schuldet der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge?
Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (allenfalls mit Verzugszinsen). Der Arbeitgeber zieht den gemäss Reglement festgelegten Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn ab.
Altersguthaben (BVG)
Die obligatorische Versicherung baut auf einem Sparprozess auf, der am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahr beginnt und längstens bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahr dauert. Das Altersguthaben wird durch jährliche Altersgutschriften und geleistete Einlagen (z. B. Freizügigkeitsleistungen) geäufnet.
Zinssatz beim Altersguthaben?
Das angesammelte Kapital (Altersguthaben) wird während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung verzinst. Der Bundesrat setzt den Mindestzinssatz fest. Bis 2002 - 4.00% / seit 2014 - 1.75%
Was versteht man unter Altersgutschrift?
Die Sparbeiträge. Die Altersgutschriften sind in Prozenten des koordinierten oder versicherten Lohnes festgelegt. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Alter der versicherten Person (Alter= Kalenderjahr/Geburtsjahr). Die Altersgutschrift wird jeder versicherten Person jährlich gutgeschrieben. Das BVG schreibt Mindestgutschriften je nach Alter vor.
Welche Leistungen kennt das BVG?
- Altersrenten
- Pensionierten-Kinderrenten
- Kapitalbezug
- Invalidenrenten
- Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten)
Was ist eine Freizügigkeitsleistung?
Wer eine Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor ein Leistungsfall eingetreten ist, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Diese wird fällig beim Austritt. Grundsätzlich wird die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.
Welche Möglichkeiten gibt es für die Freizügigkeitsleistung, wenn kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist?
- Freizügigkeitskonto (Bankenstiftung)
- Freizügigkeitspolice (Versicherungsgesellschaft)
- Barauszahlung nur, wenn die Schweiz (und EU-Raum ab 2007) definitiv verlassen wird
- bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wenn der Betrag gering ist (Arbeitslose Personen können ihre Freizügigkeitsleistung auch an die Auffangeinrichtung überweisen lassen - führt nur Risikoversicherung weiter)
Was versteht man unter einem Sicherheitsfonds?
Unter dem Namen "Sicherheitsfonds BVG" besteht eine paritätische zu verwaltende, öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsfonds?
- Ausrichtung von Zuschüssen an jene Vorsorgeeinrichtungen, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen
- Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen
- Sicherstellung der über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden (höchstens CHF 126'360) reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnisse beruhen, auf die das Freizügigkeitsgesetz (FZG) anwendbar ist.
Wie ergibt sich der Betrag CHF 126'360 (Sicherheitsfonds)
Massgebenden AHV-Lohn in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages
Wie wird der Sicherheitsfonds finanziert?
Dieser wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG (Freitügigkeitsgesetz) unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
Was ist eine Auffangeinrichtung?
Eine Vorsorgeeinrichtung. Die Auffangeinrichtung unterhält verschiedene Zweigstellen (Adressen siehe AHV-Merkblatt Nummer 6.06).
Zu was ist die Auffangeinrichtung verpflichtet?
- Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen
- Arbeitgeber, auf deren Begehren anzuschliessen
- Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen
- die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten, d. h. an Arbeitnehmende oder ihre Hinterlassenen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht angeschlossen hat
- die Arbeitslosenversicherung anzuschlissen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen
- Führen von Freizügigkeitskonten von Personen, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind und nicht in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten sind ohne zu melden, wohin die Guthaben überwiesen werden sollen
Aufsichtsbehörde
Art. 61 BVG - Gemäss Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) amtieren als Aufsichtsbehörde regionale oder kantonale Instanzen. Vorsorgeeinrichtungen, welche dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, werden durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen beaufsichtigt.
Anlagevorschriften / Anlagegrundsätze
Damit die Vorsorgeeinrichtung ihre Verpflichtungen erfüllen kann, muss der Vermögensverwaltung grösste Aufmerksamkeit zukommen. Einerseits soll das Vermögen möglichst sicher angelegt werden (Vorsorgegelder anderer), andererseits sollen die Anlagen einen marktüblichen Ertrag erzielen.
Der Gesetzgeber hat eine ganze Anzahl Vorschriften bezüglich der Anlagen erlassen:
Es gibt z. B. zulässige / unzulässige Anlagen oder Begrenzungen gewisser Anlagen (z. B. Aktien nur X%), etc. Die Anlagen müssen also sorgfältig ausgeählt, bewirtschaftet und überwacht werden. Das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung trägt auch für diese Themenbereiche die Verantwortung.
Wohneigentum
Im Rahmen der Wohneigentumsförderung können, innerhalb bestimmter Grenzen, Mittel aus der beruflichen Vorsorge für einen Vorbezug oder eine Verpfändung verwendet werden. Dies gilt strikte nur für selbst genutztes Wohneigentum (Eigenbedarf).
Aktuelle Themen rund ums BVG
- Bezug Teilrenten ermöglichen
- Aufschub Rentenbezug bis Alter 70 ermöglichen (wie AHV), als ganze oder halbe Renten (ab 2011 möglich als ganze oder halbe Rente)
Neu wurden Grundsätze für die berufliche Vorsorge erlassen. Diese betreffen die Vorsorgepläne, welche folgende Kriterien erfüllen müssen:
- Angemessenheit (Leistungen, die gemäss Berechnungsmodell, gewisse Grenzen nicht übersteigen)
- Kollektivität (im Reglement sind ein oder mehrere Kollektive von Versicherten vorgesehen)
- Gleichbehandlung, Planmässigkeit (für alle in einem Kollektiv gelten die gleichen reglementarischen Bestimmungen und diese sind genau festgelegt)
- Versicherungsprinzip (ein konkret definierter Anteil aller Beiträge ist zur Finanzierung der Risiken Tod / IV bestimmt)
3. Pakets der 1. BVG-Revision in Kraft seit 1. Januar 2006
Der Einkauf wurde in die berufliche Vorsorge und der versicherbare Lohn begrenzt und das Mindestalter für den Altersrücktritt auf in der Regel neu Alter 58 (mit 5 Jahren Übergangsfrist für bereits in einem Unternehmen Tätige) festgelegt.
Restriktionen betreffend Einkäufe (Ausnahmen bei Scheidung), resp. deren Abzugsfähigkeit bei den Steuern:
- wurden Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung getätigt, dürfen daraus resultierende Leistungen frühestens nach drei Jahren wieder als Kapital bezogen werden
- wer Kapital für Wohneigentum bezogen hat, darf erst wieder Einkäufe vornehmen, wenn der Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist
Zwischen welchen Familienzulagen wird unterschieden?
Es wird grundsätzlich zwischen den Familienzulagen in der Landwirtschaft und den Familienzulagen für Arbeitnehmer/innen in nicht landwirtschaftlichen Berufen unterschieden.
Anspruchsberechtigte unter dem FamZG:
Arbeitnehmerinnen ausserhalb der Landwirtschaft mit einem Mindestlohn von CHF 7'050.00 pro Jahr. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Massgebend ist der Arbeitgeber, welcher den höchsten Lohn ausrichtet.
Anspruchsberechtigte unter dem FamZG (Nichterwerbstätige):
Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch entsteht, wenn das steuerbare Einkommen CHF 42'300.00 im Jahr nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen bezogen werden. (Verschiedene Kantone haben hierzu grosszügigere Regelungen).
Anspruchsberechtigte unter dem FamZG (Selbstständigerwerbende):
Selbstständigerwerbende haben ab dem 01.01.2013 alle einen Anspruch auf Familienzulagen.
Anspruchsberechtigte unter dem FLG:
Selbständige Landwirte wie auch landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Familienzulagen.
Wie wird die Familienzulage finanziert?
Alle Arbeitgeber sind den kantonalen Gesetzen unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und geben prozentual von ihrer gesamten Bruttolohnsumme einen Beitrag (ca. 1.3%) in die Familienausgleichskasse. Die Familienzulagen werden ausschliesslich von den Arbeitgebern und neu von den Selbstständigerwerbenden finanziert.
Wann entsteht und wann erlischt der Anspruch auf Familienzulage?
Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall oder Krankheit werden die Familienzulagen während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs währen längstens 16 Wochen fällig.
Wie viele Zulagen dürfen pro Kind bezogen werden?
Für jedes Kind darf nur eine Zulage bezogen (bzw. ausgerichtet) werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach einer Rangordnung.
Welche Familienzulagen sieht das FamZG vor (welche die Kantone teilweise erhöht haben)?
- Kinderzulage von mindestens CHF 200.00 im Monat für jedes Kind, vom Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
- Ausbildungszulage von mindestens CHF 250.00 im Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.
Sind die Familienzulagen von den Beiträgen befreit?
Ja, gemäss AHVV Art. 6 Bst. f
Definition Arbeitnehmer/innen:
Sozialversicherungsrechtlich ist der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers im ATSG Art. 10 geregelt (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
Innerhalb der Sozialversicherung spielt es eine zentrale Rolle, ob jemand Arbeitnehmer/in oder selbständig erwerbend ist:
die Abgrenzungskriterien definiert die AHV. Bei einem Arbeitnehmenden ist der massgebende Lohn AHV-Beitrags pflichtig. Die AHV pflichtigen Lohnbestandteile sind Basis für die Beiträge in den meisten Sozialversicherungen. Der massgebende Lohn ist in der Verordnung zum AHVG geregelt AHVV 7.
Im Arbeitsrecht finden wir Pflichten , welche ein Arbeitnehmer/in zu beachten hat:
Arbeitnehmer ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit leistet. Für die Arbeit erhält der Arbeitnehmer einen im Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und ist im Gegenzug verpflichtet, die verlangte Arbeit selbst zu erfüllen.
Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (Art. 321 - 321e) hat ein Arbeitnehmer folgende Pflichten:
- persönliche Arbeitspflicht
- Sorgfalts- und Treuepflicht
- Rechenschafts- und Herausgabepflicht
- Pflicht zu Überstundenarbeit (falls notwendig und im gesetzlichen Rahmen)
- Pflicht zur Befolgung von Weisungen
- Haftung für Schäden bei ungenügender Sorgfalt
Arbeitnehmer/innen zahlen von ihren massgebenden Löhnen Beiträge in die Sozialversicherungen ein:
AHV/IV/EO - 5.15%
ALV - 1.1% bis CHF 126'000 pro Jahr / 0.5% ab CHF 126'000 pro Jahr
NBU - je nach Branche
BVG - je nach Alter und Reglement
Unterschieden werden auch die Begriffe Erwerbstätige und Arbeitnehmende:
Erwerbstätig ist jemand, der ein wirtschaftliches Ziel verfolgt, der seine finanzielle Situation verbessern will. Dies kann durch eine Selbständigkeit oder durch ein Anstellungsverhältnis als Arbeitnehmer/in erfolgen. Diese Begriffe sind in der Praxis demzufolge auseinander zu halten.