MWST - 13./14. Feb.15 (Sutter)
Wichtigste Punkte zum Merken
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Mögliche Antworten, wenn keine Steuer geschuldet ist.
Vorsteuerabzug möglich oder nicht?
(Intensivsteuerseminar, inkl. Artikel):
- Nicht Entgelt MWSTG 18 (Verweis auf MWSTG 33: Vorsteuerabz. nicht zulassig! Führt zu Vorsteuer KÜRZUNG. Korrektur bei gemischter Verwendung oder Eigenverbrauch.)
- Ort der Lief. oder DL im Ausland MWSTG 7&8 (Verweis auf MWSTV 60: wenn Optierungsmöglichkeit im Inland möglich, dann Vorsteuer zulässig, auch wenn der Ort sich im Ausland befindet!)
- von der Steuer ausgenommen MWSTG 21
- optiert MWSTG 22: Vorsteuer zulässig
- NICHT optiert: Vortsteuer NICHT Zulässig
- Leistung von Steuer befreit MWST 23 (Vorsteuer zuslässig)
- ist nicht Bemessungsgrundlage MWSTG 24 Abs. 6
- Meldeverfahren
Wann muss eine VorsteuerKÜRZUNG vorenommen werden?
Gemäss MWSTG 33 (Nicht-Entgelte, ACHTUNG nicht alle):
- Absatz 1; KEINE Vorsteuerkürzung, wenn MWSTG 18 Abs. 2 lit. d-l zutrifft. Diese wären
- Spenden
- Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen oder Forderungsverzichte
- Dividenden und andere Gewinnanteile
- Kostenausgleichszahlungen, durch eine Organisitonseinheit, namentlich Fonds, an Akteure/innen innerhalb einer Branche geleistet werden
- Pfandgelder
- Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
- aus unselbstst. ausgeübte Tätigkeiten wie Vewaltungsrats- & Stiftungsrathonorare....
- Erstattungen, Beiträge & Beihilfe bei Lief. ins Ausland, die nach MWSTG 23 Abs. 2 Ziff. 1 befreit sind
- Gebühren, Beiträge oder sonstige Zlg'en, für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden
- Absatz 2: VorsteuerKÜRZUNG, wenn MWSTG 18 Abs. 2 lit. a-c zu trifft. Diese wären
- Subventionen und andere gem. Art. 46 Abs. 2 d. Bundesverfassung (BV)
- Gelder, die Kur-&Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten, für Gemeinwesen
- Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstallten oder Wasserwerke
Wann muss eine VorsteuerKORREKTUR vorgenommen werden?
- Bei gemischter Verwendung (MWSTG 30)
- Bei Eigenverbrauch (MWSTG 31)
Vorsteuerabzug:
Grundsatz des Vorsteuerabzugs und Ausschluss des Vorsteuerabzugs
Grundsatz MWSTG 28:
Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit, Vorbehalt bleibt MWSTG 29 (der Ausschluss) und MWSTG 33 (Kürzung Vorsteuerabzugs)
- mir in Rechnung gestellte Inlandsteuer
- von mir deklarierte Bezugssteuer
- von mir entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer
-> Fiktive Vorsteuerabzug
- Abs. 2; von nicht steuerpflichtigen Landwirten, Grätner ect.: RG = 100% * 2.5%
- Abs. 3: von nicht steuerpflichtigen einen gebrauchten Gegenstand zum Wiederverkauf (und zur Vermietung, Service?) RG = 108.%
MWSTV 63; Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer (Beispiel Ausschluss, wenn MV verwendet...)
Ausschluss MWSTG 29
- Vorsteuer für Erbringung von Leistungen die von der Steuer ausgenommen sind & nicht optiert wurde
- ABER besteht Anspruch, wenn für im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteilungen sowie Umstrukturierungen im Sinne Artikel 19 und 61 DBG
Mangels Leistung kein Entgelt, welcher Artikel?
MWSTG 18 Abs. 2
-> Siehe auch MWSTG 33: EIN TEIL von 18,2 für zu einer Vorsteuer KÜRZUNG und ein Teil nicht
Ausgenommene Leistung, welcher Artikel?
MWSTG 21 Abs. 2 (Vorsteuer zulässig, wenn opitiert. Nicht zulässig bei Nicht optiert. Ausser wenn Ausland; MWSTV 60)
Option: MWSTG 22!!: Welche ist Grundsätzlich ausgeschlossen und welche, wenn sie vom Empfänger ausschliesslich für Privatezwecke verwendet wird.
ACHTUNG: MWSTG 25 Abs. 2 lit. c!!!!! -> gilt NUR Steuersatz von 2.5%
befreite Leistung, welcher Artikel?
MWSTG 23 (Vorsteuer zulässig)
Bsp. Ausland
1. "Nicht steuerbar mangels Bemessungsgrundlage": Welcher Artikel (inkl. Absatz)
2. Und generell Bemessungsgrundlage, welcher Artikel?
- Nicht steuerbar mangels Bemessungsgrundlage: MWSTG 24 Abs. 6
- Billetsteuer, Handänderungssteuer, MWST selbst
- Beiträge für durchlaufsposten, wie Kurtaxen
- Verkauf LG, der Teil für den Boden
- die im Preis für Entsorgungs- & Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Waser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds aus Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke
- Bemessungsgrundlage MWSTG 24
ACHTUNG: auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn gesondert in RG gestellt! Bsp. Pizzalieferung mit Taxi von BE nach ZH -> 2.5 %!!!! Oder Bsp. Anwalt: RG
- Honorar 2'000.-
- Flug ZH-Paris: 500.-
- Hotel Paris: 500.-
- Hotel ZH 500.-
- SCHMIERGELD: 1'500.-
- -> alles Zusammen 5'000.- & ALLES = Bemessungsgrundlage
Welches sind die Massgebende Umsätze, welche die Steuerpflicht auslösen und solche welche NICHT die Steuerpflicht auslösen.
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte ZU BERÜCKSICHTIGEN, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:
- steuerbare Lieferungen im Inland (Ort der Lieferung im Inland; Art. 7 MWSTG), auch wenn die Gegenstände exportiert werden (Art. 23 MWSTG)
- steuerbare Dienstleistungen im Inland (Ort der Dienstleistung im Inland; Art. 8 MWSTG)
- steuerbare Dienstleistungen nach Artikel 8 MWSTG, bei denen der Ort der Dienstleistung zwar im Inland liegt, die ABER aufgrund von Artikel 23 MWSTG von der MWST befreit sind
- Lieferungen von Gegenständen vom Ausland ins Inland, sofern der Leistungserbringer im Zeitpunkt der Einfuhr über eine bewilligte Unterstellungserklärung (Form. 1236) verfügt (Art. 3 MWSTV)
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN:
- Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 Abs. 2 MWSTG
- Entgelte für Lieferungen im Ausland (Ausland-Ausland-Geschäfte)
- Entgelte für Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten (Ort der Dienstleistung im Ausland; Art. 8 MWSTG)
- Im Zusammenhang mit nicht-unternehmerischen Tätigkeitsbereichen Erziehlten Einnahme (MWST info 02: 4.2)
- Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG
- Einnahmen, die nicht aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit stammen resp. denen die erforderliche Nachhaltigkeit fehlt, bsp. die Veräusserung eines Autos durch eine Privatperson (Tätigkeit im privaten Bereich).
- der Bezugssteuer unterliegenden Leistungen