Buchführung HGB
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Lernkarten
Im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres soll die Lagerhalle, die im Dezember einen Wasserschaden erlitt, renoviert werden. Geschätzt belaufen sich die Kosten auf 130.000 €.
Ein Unternehmen schätzt, dass es im nächsten Jahr vorrausichtlich eine Gewerbesteuerlast i.H.v. 10.000 € tragen muss.
Aus einem schwebenden Prozess werden im nächsten Geschäftsjahr voraussichtlich 150.000 € fällig.
Inventar
Das Inventar, geregelt in § 240 HGB, ist ein ausführliches und vollständiges Bestandsverzeichnis. In ihm werden alle Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zum Beginn der unternehmerischen Tätigkeit und zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres erfasst. Das Inventar gliedert sich in die Bereiche Eigenkapital, Fremdkapital und Vermögen. Die konkrete Gliederung ist vom Einzelfall abhängig. Ermittelt wird das Inventar durch eine Bestandsaufnahme (Inventur).
Entnahmen
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (z.B. Barentnahmen, Waren), die der Gesellschafter - entweder zur eigenen Verwendung oder für sonstige betriebsfremde Zwecke - während des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Einlagen
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (z.B. Bareinlagen, Waren), die der Gesellschafter - entweder zur eigenen Verwendung oder für sonstige betriebsfremde Zwecke - während des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Ertrag
Ertrag entsteht dann, wenn im Rahmen eines Geschäftsvorfalles ein Vermögenswert zugeht oder sich der Buchwert eines bilanzierten VG erhöht, und sich diese Erhöhung ebenfalls auf das EK auswirkt.
Aufwand
Aufwand entsteht dann, wenn ein Vermögenswert abgeht bzw. sich sein Buchwert verringert, ohne dass hiermit eine Erhöhung einer anderen Bilanzposition einhergeht oder das FK des Unternehmens reduziert wird; das EK nimmt um diesen Betrag ab.
Bilanz
Die Bilanz ist eine Kurzfassung des Inventars in Kontenform. § 242 HGB verlangt eine kurz gefasste Übersicht, die es ermöglicht, mit einem Blick das Verhältnis zwischen Vermögen und Schulden eines Unternehmens zu überblicken. Die Bilanz stellt das Vermögen und das Kapital eines Unternehmens in Kontenform dar (Aktiva und Passiva). Aktiv- und Passivseite weisen die gleiche Summe auf! (bilancia = ital. Waage)
Jahresabschluss (Inhalt, Paragraph)
Der Jahresabschluss hat laut § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die dem Bilanzierenden am Bilanzstichtag zuzurechnen sind soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Anlagevermögen (AV): Definition von VG des AV? Paragraph? Zuordnung?
Im Anlagevermögen sind diejenigen Vermögensgegenstände (VG) auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung eines VG zum AV.
Umlaufvermögen (UV)
Dem Umlaufvermögen sind alle diejenigen VG zugehörig, die nicht zum AV gehören und keine Posten der Rechnungsabgrenzung sind. Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung eines VG zum UV.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind Außenverpflichtungen, welche zum Fremdkapital gehören und zu deren Erfüllung das Unternehmen mit juristischen Mitteln gezwungen werden kann, deren Wert eindeutig feststellbar ist und die zum Abschlusszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Rückstellungen
Rückstellungen sind vermögensminderende Innen- oder Außenverpflichtungen, deren Eintritt, Höhe und Fälligkeit nicht völlig, aber dennoch ausreichend quantifizierbar sind. Sie sollen den Aufwand der Periode zuordnen, in der er wirtschaftlich verursacht wurde. Rückstellungen gehören zum Fremdkapital.
Eigenkapital
Unter dem Eigenkapital (= Reinvermögen) kann die Differenz zwischen dem Vermögen und den Schulden, berechnet an einem bestimmten Stichtag, verstanden werden.
Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt eine Zeitraumrechnung dar. Sie zeigt den Unternehmenserfolg des Geschäftsjahrs als Differenzgröße aus Erträgen und Aufwendungen. Über den Gewinn wird dabei die Vermögensveränderung über das Geschäftsjahr abgebildet.
Anschaffungskosten
Anschaffungskosten (AK) fallen an, wenn das Unternehmen fertige Vermögensgegenstände (z.B. Fahrzeuge, Maschinen oder auch Aktien) von Dritten erwirbt. Sie bilden zusammen mit den Herstellungskosten die handelsrechtliche und steuerrechtliche Wertobergrenze.
Herstellungskosten
Herstellungskosten sind zu berücksichtigen, wenn VG im Unternehmen selbst gefertigt werden und am Jahresende zu bewerten sind. Sie bilden zusammen mit den Anschaffungskosten die handelsrechtliche und steuerrechtliche Wertobergrenze.
Geometrisch-degressive Abschreibung
Abschreibung mittels eines festgelegten Abschreibungsprozentsatzes vom Buchwert. In den ersten Jahren der Nutzung sinkt der Buchwert dadurch stärker als gegen Ende der ND. Führt bei kurzer Abschreibungsdauer zu einem relativ hohen Restwert, der zusammen mit der letzten Abschreibungsrate bzw. bei weiterer Nutzung linear abgeschrieben wird.
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Der Rechnungsabgrenzungsposten ist entweder ein Aktiv- oder Passivposten, die der Erfolgsperiodisierung von Aufwendungen und Erträgen dienen.
Niederstwertprinzip (Paragraph, gemildertes *, Definition)
Das Niederstwertprinzip gem. § 253 HGB resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und besagt, dass im Umlaufvermögen Gegenstände immer mit dem niedrigsten Wert anzusetzen sind. Im Gegensatz zum Anlagevermögen existiert also keine Möglichkeit im Falle einer vorübergehenden Wertminderung einen höheren Wert beizubehalten (gemildertes Niederstwertprinzip). Steigt der Wert von abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens, ist eine Zuschreibung vorzunehmen. Der angesetzte Wert darf jedoch nie die Anschaffungs- und Herstellungskosten überschreiten (§ 253 Abs. 1 HGB).
Stichtagsprinzip
Welcher Zeitpunkt für die Bilanzerstellung maßgeblich ist, ergibt sich nach dem Stichtagsprinzip. Bilanzstichtag ist demnach der Tag, „für“ oder „auf“ den die Bilanz erstellt wird. § 242 Abs. 1 HGB bestimmt hierfür den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, das ist im Zweifel jeweils 24:00 Uhr des betreffenden Tages.
Aktivtausch
Ein (oder mehrere) Aktivposten nimmt zu, während gleichzeitig ein anderer (oder mehrere andere) Aktivposten abnimmt
Passivtausch
Ein (oder mehrere) Passivposten nimmt zu, gleichzeitig nimmt ein anderer (oder mehrere andere) Passivposten ab
Billanzverlängerung
Durch den Geschäftsvorfall erhöhen sich sowohl Aktiv- als auch Passivposten. Die Bilanzsumme erhöht sich.
Bilanzverkürzung
Durch den Geschäftsvorfall verringern sich sowohl Aktiv- als auch Passivposten. Die Bilanzsumme verringert sich.
Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle
Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle bewirken Veränderungen auf den Bestandskonten und im Eigenkapitalkonto.
Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle
Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle bewirken Veränderungen auf den Bestandskonten, aber nicht auf dem Eigenkapitalkonto.
Planmäßige Abschreibung
§ 256 Abs. 3 Satz 1 HGB gibt an, dass Vermögensgegenstände mit zeitlich begrenzter Nutzung planmäßig abzuschreiben sind. Die Abschreibungsbasis wird durch die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten gestellt.
Außerplanmäßige Abschreibung (Paragraph?)
Eine außerplanmäßige Abschreibung ist im Handelsrecht erst dann vorzunehmen, wenn voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung ist eine Zuschreibung vorzunehmen (Vgl. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB).
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die Absetzung für Abnutzung – im Handelsrecht (gewöhnliche) Abschreibung genannt – wird ist bei Gütern des abnutzbaren Anlagevermögens angewandt. Sie führt zu einer Verteilung des Aufwands der Anschaffung auf die Jahre darüber die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Entnahmen
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (z.B. Barentnahmen, Waren), die der Gesellschafter- entweder zur eigenen Verwendung oder für sonstige betriebsfremde Zwecke - während des Wirtschaftsjahres entnommen hat
Buchungssatz
Ein Buchungssatz wird nach dem grundlegenden Schema "Soll an Haben" aufgestellt. Beispiel bei einem Kauf von Maschinen mit Barzahlung: Maschinen an Kasse
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (Wann? Paragraph?)
Diese Rückstellungen werden dann gebildet, wenn eine Schuld gegenüber dritten besteht, die vom Unternehmen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen fordern (Vgl. § 249 HGB).
Rückstellungen für unterlassene Instanthaltungen (Wann? Paragraph?)
Diese Rückstellungen werden dann gebildet, wenn Aufwendungen nötig gewesen wären, diese aber aus innerbetrieblichen Gründen verschoben worden sind (Vgl. § 249 HGB).
Abnutzbares Anlagevermögen
Nutzungsdauer zeitlich begrenzt. Dazu zählen u.a. Sachanlagen ohne Grund und Boden sowie die Mehrheit der immateriellen Anlagegüter einschließlich GoF. Eine Folgebewertung kann durch die planmäßige Abschreibung (Vgl. § 253 Abs. 3 S. 1 HGB) sowie durch die außerplanmäßige Abschreibung (Vgl. 253 Abs. 3 S. 3 HGB) stattfinden.
Nicht-abnutzbares Anlagevermögen
Nutzungsdauer zeitlich nicht bestimmbar. Dazu zählen u.a. Grund und Boden, Finanzanlagen, sich im Bau befindliche Anlagen sowie einige wenige immaterielle Anlagegüter (z.B. Kundenstamm und Urheberrechte). Eine Folgebewertung findet ausschließlich durch die außerplanmäßige Abschreibung statt (Vgl. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB).
Buchungsregeln
Die Buchung eines Geschäftsvorfalles berührt immer mindestens 2 Konten. Mindestens auf einem Konto wird will Soll und mindestens auf einem im Haben gebucht. Die Summe der Sollbuchungen entspricht der Summer der Habenbuchungen. Bei Aktivkonten werden Zugänge im Soll und Abgänge im Haben gebucht. Bei Passivkonten werden Zugänge im Haben und Abgänge im Soll gebucht.
Uneinbringliche Forderungen
Uneinbringliche Forderungen sind in voller Höhe abzuschreiben und. Sobald eine Forderung in voller Höhe abzuschreiben ist muss eine Umsatzsteuerkorrektur erfolgen.
Umsatzsteuerkonto
Das Umsatzsteuerkonto wird im Falle eines Warenverkaufes berührt.