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Brennpunkt R/G (10) und (11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Diese Lernkarten behandeln die Entstehung von Obligationen mit Fokus auf die allgemeine Vertragslehre, insbesondere Vertragsabschluss, -pflichten und -absicherung. Zentrale Themen sind Antrag und Annahme, Vertragsformen, Irrtümer, Täuschung sowie Sicherungsmittel wie Faustpfand oder Konventionalstrafe. Auch Stellvertretungen und Handlungsfähigkeit werden erklärt. Ideal für Lernende, die rechtliche Grundlagen verstehen und anwenden müssen.
Karten
64
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert
22.04.2013 / 23.09.2026

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Lernkarten

Verträge

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).

Volljährigkeit

Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). (Seit 1.1.2013 gilt nur noch dieser Begriff; «Mündigkeit» gibt es nicht mehr!)

Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»

4 Tatbestandsmerkmale:

1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)

Wesentlicher Irrtum

Ein Irrtum ist nur in folgenden Fällen ein wesentlicher:
(a) Art des Vertrages
(b) Gegenstand/Person
(c) Umfang
(d) Grundlage des Vertrages; Art. 24 OR.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Widerruf

Zurückziehung eines Antrags

Zession

Zession = Forderungsabtretung; Zur Absicherung einer Vertragspflicht tritt beispielweise ein Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) an den Kreditgeber ab.

Öffentliche Beurkundung

Formvorschrift, durch welche die Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) vorgeschrieben ist. Der Notar bescheinigt, dass der Vertrag den Willen der Vertragsparteien enthält. z.B. Grundstückskauf

Übervorteilung

Vgl. Art. 21 OR: Verträge, bei denen
(a) ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
(b) eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beim Übervorteilten vorliegt und
(c) die Ausbeutung dieses Umstands durch den Vertragspartner.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.