Personaladministrationmowerm

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M. E.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über die Personaladministration, insbesondere zu Arbeitszeugnissen, Kündigungsgründen und verschiedenen Arbeitszeitmodellen. Sie behandeln die Struktur und Anforderungen von Arbeitszeugnissen, die Phasen des Austrittsprozesses sowie spezielle Arbeitszeitmodelle wie Telearbeit oder Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit. Ideal für Personalverantwortliche und HR-Profis, die ihre Kenntnisse in diesen Bereichen vertiefen und praxisnah anwenden möchten.
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Allemand
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Autres
Créé / Mis à jour
06.04.2022 / 16.04.2022

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Erteilung Niederlassungsbewilligung (C)

Ausländische Ehegatten von CH müssen Integrationskriterien erfüllen um Anspruch auf Erteilung C zu erheben: Nachweisen Sprachkenntnisse Niveau A2

Erwerbstätigkeit anerkannte Flüchtlinge + vorläufig Aufgenommene:

können in CH Erwerbstätigkeit ausüben, wenn orts-, berufs- und branchenüblicher Lohn, Arbeitsbedingungen eingehalten, benötigen keine Arb. bewilligung mehr, Arbeit aufnehmen sobald gemeldet

Rückstufung Niedlassungsbewilligung (C) wenn:

Auf Aufenthaltsbewilligung (B), wenn Integrationskriterien nicht erfüllt (Rückstufung) Nach Rückstufung frühstents nach 5 Jahren erneut erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe + Integrationskriterien erfüllt

Grundsätzliches Bewilligungsverfahren:

ausländischen AN ohne Bewilligung einstellen, AG strafbar. Bewilligungsverfahren: Erstmalige Erwerbstätigkeit, Angehörige EU/EFTA oder Drittstaaten, Stellen Berufs und Kantonswechsel, Gültigkeit Bewilligungen

Bewilligung N =

Asylsuchende

Bewilligung F =

vorläufig Aufgenommene

Bewilligung G

Grenzgängerbewilligung

Biometrischer Ausweis (wie ID) ist.. 

Für Drittstaatpersonen (nicht EU + EFTA) zeigt ausländerrechtlichen Status in CH + berechtigt mit gültigem nationalen Reisepass visumsfreien Reiseverkehr

Abkommen Schengen (EU (ausser GB + Irland) + EFTA) fördert...

Freien Reiseverkehr durch Aufhebung Personenkontrollen an Binnengrenzen

Familiennachzug möglich für

Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Enkel unter 18 J-

Familiennachzug, Voraussetzungen:

Nachzugsfrist eingehalten, Zusammenwohnen Familie, keine Widerrufungsgründe, genügend Geld, nachziehende Person darf keine Ergänzungsleistungen (ELG) AHV beziehen oder wegn Nachzug beziehen, A1 DE

Familiennachzug durch Personen mit Aufenthaltsbewilligung + Personen mit F gelten...

gleiche Bestimmungen wie beim Nachzug mit C-Bewilligungen Personen

Erstmalige Arbeit AN aus EU/ EFTA bis 3 Monate:

 

 

 

Max 3 Mon. ohne Bewilligung (Meldepflicht)

Erstmalige Arbeit AN aus EU/ EFTA: ab 3 Monate

ab 3 Monate: innert 14 D nach Ankunft CH + vor Stellenantritt in Wohngemeinde Anmelden + Aufenthaltsbewilligung beantragen, ID oder Pass + schriftliche Einstellungserklärung AG (Vertrag) vorweisen

Ausweis L EU/EFTA =

Kurzaufenthaltsbewilligung, i.d.R. weniger als 1 Jahr (mit oder ohne Erwerbstätigkeit) keine Sozialversicherungsansprüche

Ausweis B (EU / EFTA) =

Aufenthaltsbew., Gültigkeitsdauer 5 Jahre, erhalt wenn unbefrist. Vertrag oder mind. 365 D befr. Anstellung, wird um 5 J. verlängert falls Voraussetzung erfüllt, 1. Verlängerung nur 1 J. verlängert falls unfreiwilig 12 Mon. kein Job

Ausweis B für EU/ EFTA ohne Erwerbstätigkeit nur dann, wenn:

Genügend finanzielle Mittel, ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen

Ausweis C EU / EFTA =

Niederlassungsbew., unbeschränkt + nicht an Bedingungen gebunden, Staatssekreteriat Migration (SEM) legt Datum fest ab wann, richtet Erteilung nach Bestimmungen AIG + Niederlassungsvereinb.

Ausweis G EU / EFTA 

Grenzgänger = EU/EFTA aufhalten, CH arbeiten, wöchentlich mind. 1x ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren, keine Grenzzonen, 5 Jahre gültig sofern unbefr. oder länger als 1 J. Vertrag

Erstmalige Erwerbstätigkeit NICHT EU/ EFTA Voraussetzungen:

Inländervorrang (AIG, Art. 21), Ort- u. berufsübliche Lohn- + Arbeitsbedingungen (AIG, Art. 22), Kontigente (AIG, Art. 20, Art 23), Angemessene Unterkunft (AIG, Art. 24)

Inländervorrang, AIG Art. 21 =

inländischen Arb. Markt + Arb. Markt EU/ EFTA keine Personen zur Verfügung, AG muss Nachweis erbringen, dass trotz Suchbemühung kein geeigneter rekrutiert werden kann, grundsätzlich RAV melden Stelle

Ort- u. berufsübliche Lohn- + Arbeitsbedingungen, AIG, Art. 22

Lohn, Sozialversicherungsbeiträge, Arb. Bedingungen müssen orts-, berufs- u. branchenübliche Verhältnisse haben, AG muss AN bei Sozialversicherungsinstitutionen anmelden, Steuerbeh. anmelden

Kontigente, AIG, Art. 20, Art 23

Schutz inländischen Arbeitskräfte Bund höchstzahlen Aufenthaltsbewilligungen fest. SEM kann Höchstzahl auf Gesuch auf Kantone aufteilen, berücksichtigt Bedürfnisse Kantone + gesamtwirtschaftliche Interesse

Angemessene Unterkunft AIG, Art. 24 =

Ausländer zur Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn bedarfsgerechte Wohnung

AG, abhängig von Bewilligungsart beim Gesuch folgende Dokumente beizulegen:

Kantonales Gesuchsformular, Kopie offiziellen Reisedokuments, Nachweis das im Inland Rekrutierungsbestrebungen unternommen wurden (Inserate, RAV), Arb. Vertrag, CV + Qualifikationsnachw. AN, bei (G) Wohnsitz

Verfahrensablauf Nicht-EU./ EFTA

1. Gesuchseinreichung, 2. Prüfung (Kanton), 3. Prüfung (Bund) 4. Visumerteilung (falls erforderlich kantonale Migrationsbehörde

Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 1. Gesuchseinreichung:

AG reicht Gesuchs-UL bei kant. Arbeitsmarktbehörde, je nach Kanton auch Migrationsbehörde, AN die Visumspflicht unterstellt , Einreisegesuch bei Wohnort zuständigen Auslandvertretung

Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 2. Prüfung (Kanton):

Kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft Gesuche gestützt auf AIG-Weisungen

Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 3. Prüfung (Bund) 

SEM begutachtet nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten, wird AG + kant. Behörden bekanntgegeben, für AG kostenpflichtig, Verfügung berechtigt nicht zur Einreise

Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 4. Visumerteilung (falls erforderlich  kantonale Migrationsbehörde)

Migrationsbehörde übermittelt gestützt Zustimmung SEM Visumsermächtigung elektronisch an CH Vertretung im Ausland.

Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 5. Anmeldung (AN)

AN melden bis spät. 14 D nach Einreise bei Einwohnerkontrolle, Erwerbstätigkeit erst nach Anmeldung gestattet

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), B-Bewilligung

Aufenthaltsbewilligung, für Drittstaatsangehörige 1. i.d.R. 1 Jahr, 1X gewährten Bewilligungen Normalfall jährlich erneuert

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA) C-Bewilligung

Niedergelassene, nach Aufenthalt 5 oder 10 Jahren in CH C-Bewilligung, Aufenthaltsrecht unbeschränkt ohne Bedingungen, Staatssekretariat (SEM) legt Datum fest ab wann. i.d.R. nach 10 J. Aufenthalt CH C- Bew.

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), N-Bewilligung

im Asylverfahren, grundsätzlich Anwesenheitsrecht CH. Entscheid SEM – Asyl: Asylsuchende Gesuch gutgeheissen, B-Bewilligung (biometrischer Ausweis), vorläufige Aufn., SEM Entscheid vorläufig, aus CH weggewiesen Vollzug unzulässig, unzumutbar oder unmögl.

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), S-Bewilligung

Schutzbedürftigte, berechtigt vorläufigen Aufenthalt, jedoch werder Grenzübertritt noch Rückkehr CH. Kein Anwesenheitsrecht begeleitet. Ausweis ist kein Nachweis Identität des Inhabers. Stellenantritt bedarf vorgängiger Bewilligung

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), F-Bewilligung

 

Vorläufig aufgenommene, aus CH ausgewiesen, wobei Vollzug Wegweisung unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (Gefährdung Ausländers), unmöglich (vollzugstechn. Gründe) erwiesen. 12 Mon. verwiesen, um 12 Mon. verlängert werden

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), F-Bewilligung unabhänig von was Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen?

 

 

unabhängig von Arbeits- und Wirtschaftslage Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen

Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), G-Bewilligung

Grenzgänger, benachbarten Grenzzone CH erwerbstätig. Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn dauerhaftes Anwesenheitsrecht in Nachbarstaat CH + mind. + Mon. in Grenzzone wohnhaft. i.d.R. 1. G-Bewilligung 1 J. nur Grenzzone Kantons gültig. Meldepflicht.

Quellensteuer unterworfene Personen:

Ausländische AN ausser C-Bewilligungen, CH Arbeit Wohnsitz Ausland, Einkommen Steuerabzug an Quelle unterworfen. kurze Dauer oder Grenzgänger auch Quellensteuer

Quellensteuer, Meldepflicht AN

AG müssen AN quellensteuerpflichtige innert 8 D ab Stellenantritt melden. Wohnsitz- oder Aufenthaltskant. quellensteuerpflichtigen anspruchsberechtigt, Quellensteuer zwingend über Steuerbehörde abrechnet. Ändern Wohnsitz AG ab Folgemon. neuen Sitz einr.

Étudier