Personaladministrationmowerm
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Flashcards
Erteilung Niederlassungsbewilligung (C)
Ausländische Ehegatten von CH müssen Integrationskriterien erfüllen um Anspruch auf Erteilung C zu erheben: Nachweisen Sprachkenntnisse Niveau A2
Erwerbstätigkeit anerkannte Flüchtlinge + vorläufig Aufgenommene:
können in CH Erwerbstätigkeit ausüben, wenn orts-, berufs- und branchenüblicher Lohn, Arbeitsbedingungen eingehalten, benötigen keine Arb. bewilligung mehr, Arbeit aufnehmen sobald gemeldet
Rückstufung Niedlassungsbewilligung (C) wenn:
Auf Aufenthaltsbewilligung (B), wenn Integrationskriterien nicht erfüllt (Rückstufung) Nach Rückstufung frühstents nach 5 Jahren erneut erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe + Integrationskriterien erfüllt
Grundsätzliches Bewilligungsverfahren:
ausländischen AN ohne Bewilligung einstellen, AG strafbar. Bewilligungsverfahren: Erstmalige Erwerbstätigkeit, Angehörige EU/EFTA oder Drittstaaten, Stellen Berufs und Kantonswechsel, Gültigkeit Bewilligungen
Bewilligung N =
Asylsuchende
Bewilligung F =
vorläufig Aufgenommene
Bewilligung G
Grenzgängerbewilligung
Biometrischer Ausweis (wie ID) ist..
Für Drittstaatpersonen (nicht EU + EFTA) zeigt ausländerrechtlichen Status in CH + berechtigt mit gültigem nationalen Reisepass visumsfreien Reiseverkehr
Abkommen Schengen (EU (ausser GB + Irland) + EFTA) fördert...
Freien Reiseverkehr durch Aufhebung Personenkontrollen an Binnengrenzen
Familiennachzug möglich für
Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Enkel unter 18 J-
Familiennachzug, Voraussetzungen:
Nachzugsfrist eingehalten, Zusammenwohnen Familie, keine Widerrufungsgründe, genügend Geld, nachziehende Person darf keine Ergänzungsleistungen (ELG) AHV beziehen oder wegn Nachzug beziehen, A1 DE
Familiennachzug durch Personen mit Aufenthaltsbewilligung + Personen mit F gelten...
gleiche Bestimmungen wie beim Nachzug mit C-Bewilligungen Personen
Erstmalige Arbeit AN aus EU/ EFTA bis 3 Monate:
Max 3 Mon. ohne Bewilligung (Meldepflicht)
Erstmalige Arbeit AN aus EU/ EFTA: ab 3 Monate
ab 3 Monate: innert 14 D nach Ankunft CH + vor Stellenantritt in Wohngemeinde Anmelden + Aufenthaltsbewilligung beantragen, ID oder Pass + schriftliche Einstellungserklärung AG (Vertrag) vorweisen
Ausweis L EU/EFTA =
Kurzaufenthaltsbewilligung, i.d.R. weniger als 1 Jahr (mit oder ohne Erwerbstätigkeit) keine Sozialversicherungsansprüche
Ausweis B (EU / EFTA) =
Aufenthaltsbew., Gültigkeitsdauer 5 Jahre, erhalt wenn unbefrist. Vertrag oder mind. 365 D befr. Anstellung, wird um 5 J. verlängert falls Voraussetzung erfüllt, 1. Verlängerung nur 1 J. verlängert falls unfreiwilig 12 Mon. kein Job
Ausweis B für EU/ EFTA ohne Erwerbstätigkeit nur dann, wenn:
Genügend finanzielle Mittel, ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen
Ausweis C EU / EFTA =
Niederlassungsbew., unbeschränkt + nicht an Bedingungen gebunden, Staatssekreteriat Migration (SEM) legt Datum fest ab wann, richtet Erteilung nach Bestimmungen AIG + Niederlassungsvereinb.
Ausweis G EU / EFTA
Grenzgänger = EU/EFTA aufhalten, CH arbeiten, wöchentlich mind. 1x ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren, keine Grenzzonen, 5 Jahre gültig sofern unbefr. oder länger als 1 J. Vertrag
Erstmalige Erwerbstätigkeit NICHT EU/ EFTA Voraussetzungen:
Inländervorrang (AIG, Art. 21), Ort- u. berufsübliche Lohn- + Arbeitsbedingungen (AIG, Art. 22), Kontigente (AIG, Art. 20, Art 23), Angemessene Unterkunft (AIG, Art. 24)
Inländervorrang, AIG Art. 21 =
inländischen Arb. Markt + Arb. Markt EU/ EFTA keine Personen zur Verfügung, AG muss Nachweis erbringen, dass trotz Suchbemühung kein geeigneter rekrutiert werden kann, grundsätzlich RAV melden Stelle
Ort- u. berufsübliche Lohn- + Arbeitsbedingungen, AIG, Art. 22
Lohn, Sozialversicherungsbeiträge, Arb. Bedingungen müssen orts-, berufs- u. branchenübliche Verhältnisse haben, AG muss AN bei Sozialversicherungsinstitutionen anmelden, Steuerbeh. anmelden
Kontigente, AIG, Art. 20, Art 23
Schutz inländischen Arbeitskräfte Bund höchstzahlen Aufenthaltsbewilligungen fest. SEM kann Höchstzahl auf Gesuch auf Kantone aufteilen, berücksichtigt Bedürfnisse Kantone + gesamtwirtschaftliche Interesse
Angemessene Unterkunft AIG, Art. 24 =
Ausländer zur Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn bedarfsgerechte Wohnung
AG, abhängig von Bewilligungsart beim Gesuch folgende Dokumente beizulegen:
Kantonales Gesuchsformular, Kopie offiziellen Reisedokuments, Nachweis das im Inland Rekrutierungsbestrebungen unternommen wurden (Inserate, RAV), Arb. Vertrag, CV + Qualifikationsnachw. AN, bei (G) Wohnsitz
Verfahrensablauf Nicht-EU./ EFTA
1. Gesuchseinreichung, 2. Prüfung (Kanton), 3. Prüfung (Bund) 4. Visumerteilung (falls erforderlich kantonale Migrationsbehörde
Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 1. Gesuchseinreichung:
AG reicht Gesuchs-UL bei kant. Arbeitsmarktbehörde, je nach Kanton auch Migrationsbehörde, AN die Visumspflicht unterstellt , Einreisegesuch bei Wohnort zuständigen Auslandvertretung
Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 2. Prüfung (Kanton):
Kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft Gesuche gestützt auf AIG-Weisungen
Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 3. Prüfung (Bund)
SEM begutachtet nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten, wird AG + kant. Behörden bekanntgegeben, für AG kostenpflichtig, Verfügung berechtigt nicht zur Einreise
Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 4. Visumerteilung (falls erforderlich kantonale Migrationsbehörde)
Migrationsbehörde übermittelt gestützt Zustimmung SEM Visumsermächtigung elektronisch an CH Vertretung im Ausland.
Verfahrensablauf Nicht EU-/ EFTA, 5. Anmeldung (AN)
AN melden bis spät. 14 D nach Einreise bei Einwohnerkontrolle, Erwerbstätigkeit erst nach Anmeldung gestattet
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), B-Bewilligung
Aufenthaltsbewilligung, für Drittstaatsangehörige 1. i.d.R. 1 Jahr, 1X gewährten Bewilligungen Normalfall jährlich erneuert
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA) C-Bewilligung
Niedergelassene, nach Aufenthalt 5 oder 10 Jahren in CH C-Bewilligung, Aufenthaltsrecht unbeschränkt ohne Bedingungen, Staatssekretariat (SEM) legt Datum fest ab wann. i.d.R. nach 10 J. Aufenthalt CH C- Bew.
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), N-Bewilligung
im Asylverfahren, grundsätzlich Anwesenheitsrecht CH. Entscheid SEM – Asyl: Asylsuchende Gesuch gutgeheissen, B-Bewilligung (biometrischer Ausweis), vorläufige Aufn., SEM Entscheid vorläufig, aus CH weggewiesen Vollzug unzulässig, unzumutbar oder unmögl.
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), S-Bewilligung
Schutzbedürftigte, berechtigt vorläufigen Aufenthalt, jedoch werder Grenzübertritt noch Rückkehr CH. Kein Anwesenheitsrecht begeleitet. Ausweis ist kein Nachweis Identität des Inhabers. Stellenantritt bedarf vorgängiger Bewilligung
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), F-Bewilligung
Vorläufig aufgenommene, aus CH ausgewiesen, wobei Vollzug Wegweisung unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (Gefährdung Ausländers), unmöglich (vollzugstechn. Gründe) erwiesen. 12 Mon. verwiesen, um 12 Mon. verlängert werden
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), F-Bewilligung unabhänig von was Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen?
unabhängig von Arbeits- und Wirtschaftslage Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen
Arten Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten (Nicht EU/EZA), G-Bewilligung
Grenzgänger, benachbarten Grenzzone CH erwerbstätig. Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn dauerhaftes Anwesenheitsrecht in Nachbarstaat CH + mind. + Mon. in Grenzzone wohnhaft. i.d.R. 1. G-Bewilligung 1 J. nur Grenzzone Kantons gültig. Meldepflicht.
Quellensteuer unterworfene Personen:
Ausländische AN ausser C-Bewilligungen, CH Arbeit Wohnsitz Ausland, Einkommen Steuerabzug an Quelle unterworfen. kurze Dauer oder Grenzgänger auch Quellensteuer
Quellensteuer, Meldepflicht AN
AG müssen AN quellensteuerpflichtige innert 8 D ab Stellenantritt melden. Wohnsitz- oder Aufenthaltskant. quellensteuerpflichtigen anspruchsberechtigt, Quellensteuer zwingend über Steuerbehörde abrechnet. Ändern Wohnsitz AG ab Folgemon. neuen Sitz einr.