Die erste Säule

Teil Löhne & Sozialversicherungen für Fachmann FRW

Teil Löhne & Sozialversicherungen für Fachmann FRW


N. G.
Diese Lernkarten erklären die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems mit Fokus auf Familienzulagen, Mutterschafts- und Erwerbsersatzordnung. Sie behandeln Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen und Finanzierung für Eltern, Erwerbstätige und Nichterwerbstätige, inklusive Berechnungsgrundlagen und Durchführungsorgane. Ideal für Arbeitnehmende, Selbstständige oder Personen in Elternzeit, die sich über ihre Rechte und Pflichten in diesen Bereichen informieren möchten.
Flashcards
71
Students
6
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
02.11.2021 / 02.04.2026

Flashcards

Sachleistungen (=Eingliederungsmassnahmen)

  • Früherfassung: Verfahrensschritt, um eine mögliche anspruchsberechtigte Person zu melden (nicht anmelden)
  • Frühintervention; Massnahmen bis 20'000.- mit dem Ziel dass Betroffene möglichst unkompliziert im Arbeitsprozess bleiben können. Starke Unterschiede in der Handhabung zwischen den IV-Stellen
  • Integrationsassnahmen: Vorbereitung auf berufliche Massnahmen (nach 6 Mt)
  • Berufliche Massnahmen: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe (ab 50 % arbeitsfähig)

Während Integrations- und beruflichen Massnahmen hat man Anspruch auf ein Taggeld (ab 18), grosses Taggeld = 80 % des letzten Lohns, kleines Taggeld = 40.70-112.10 (wenn vorher kein Lohn erzielt wurde)

  • Hilfsmittel: Abgabe einfacher und zwecksmässiger Hilfsmittel (auch leihweise)
  • medizinische Massnahmen: zur Eingliederung oder bei Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Danach ist die Krankenversicherung zuständig.

Geldleistungen IV

  • Rente: frühstens nach 1 Jahr und wenn Eingliederungsmassnahmen nichts nützen. Zudem muss mind. 6 Monaten nach Anmeldung abgewartet werden und mind. 18 Jahre alt sein. Es muss mind. eine 40 % Erwerbsunfähigkeit bestehen.
    • ordentliche
    • ausserordentliche bei bsp. Frühinvaliden und gewissen Ausländern
    • Kinderrente:
    • 40 % der Stammrente
  • Taggeld: siehe Sachleistungen
  • Hilflosenentschädigungen mit drei Schweregraden
  • Assistenzbeiträge: soll hilflosen Personen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen (wenn diese zu Hause wohnen), ist an Hilflosenentschädigung geknüpft

IV-Grad

beträgt zwischen 0 und 100 %, die Rente ist folgendermassen abgestuft:

IV-Grad                           Rente

0-39%                           keine

40-49%                        1/4

50-59%                        1/2

60-69%                        3/4

70-100%                     1

Bemessungsmethoden des IV-Grades

  • allgemein: wird bei voll Erwerbstätigen angewendet (Einkommensvergleich)
    • (Valideneinkommen-Invalideneinkommen):Valideneinkommen * 100 %
    • Differenz ist die Einkommenseinbusse, Valideneinkommen -> vor IV, Invalideneinkommen danach
  • spezifisch: wird bei nicht Erwerbstätigen angewandt. Dabei werden die Tätigkeiten vor und nach der Invalidität verglichen (Betätigungsvergleich)
  • gemischt: wird bei Teilzeit-Erwerbstätigkeiten angewandt, welche sich zusätzlich in einem Aufgabenbereich betätigten (Haushalt)

Rentenberechnung IV

analog AHV-Rente plus Abhängigkeit vom IV-Grad

Grundlagen der EO

  • Zweck ist die teilweise Vergütung oder Verminderung des Erwerbausfalls
  • rechtliche Grundlagen: BV 59 + 61, EOG, EOV und Weisungen
  • versicherte Personen sind Dienstleistende in
    • Armee oder Rotkreuzdienst
    • zivilen Ersatzdienst
    • an Rekrutierungstagen
    • Zivilschutz
    • in kant. und eidg. Leiterkursen J&S
    • Jugendschützen-Leiterkursen
  • Organe analog AHV plus Rechnungsführer

Geltendmachen des Anspruchs EO

Weiterleitung erfolgt:

  • AN an AG
  • Selbstäändige und Nichterwerbstätige an AK
  • Studierende an kantonale AK der Lehranstalt
  • Dienstleistende mit Wohnsitz Ausland an AK für Versicherte im Ausland
  • IV-Taggeldbezüger an AK, welche das Taggeld ausrichtet
  • UV-Taggeldbezüger an AK des Arbeitgebers

Auszahlung EO

Die Auszahlung erfolgt in der Regel formlos, eine Verfügung gibt es nur auf Verlagen. Leistungsempfänger sind:

  • dienstleistende PErson oder auf Weisung deren Angehörige
  • Arbeitgeber
  • Unterhalt- oder Unterstützungspflichtige, wenn Pflichten verletzt wurden

Verjährung EO

Entschädigungsanspruch verjährt 5 Jahre nach dem letzten Diensttag

Finanzierung EO

Umlageverfahren mit Einnahmen aus:

  • Beiträge 0.5 %
  • Erträge aus EO-Fonds

Beitragspflichtige Personen & Arbeitgeber <-> AK <-> zentrale Ausgleichsstelle <-> EO-Fonds

Beitragspflicht EO

analog AHV ausgenommen freiwillig Versicherte

AHV/IV/EO Abzüge werden auf EO-Entschädigungen belastet, ALV nur bei unselbstständig Erwerbenden

Arbeiter erhalten die EO-Entschädigung inkl. AHV/IV/EO-Abzüge

Minimal- und Maximalbeträge IV

Dienstleistende Person                                              Minimum        Maximum

Rekrut / Grundausbildung                                          62.-                   62.-

Erwerbstätige                                                               62.-                    196.-

Erwerbstätige während Beförderungsdiensten    111.-                  196.-

Nichterwerbstätige                                                      62.-                    123.-

Nichterwerbstätige während Beförderungsd.        111.-                  172.-

Handhabung EO-Entschädigung bei Personen in Ausbildung

gelten als Nichterwerbstätige. War man als Student in den letzten 12 Monaten mind. 20 Tage erwerbstätig, gilt man als erwerbstätig. Das Einkommen wird nicht aufgerechnet.

Zulagen EO

  • Kinderzulage von 20.- (Maximalbetrag darf dabei nicht überschritten werden)
  • Betreungskostenzulage, erstattet tatsächliche Auslagen (mind. 20.-/max 67.-, unter 20.- wird nichts vergütet)
    • Kinder unter 16 Jahre im Haushalt
    • mind. 2 zusammenhängende Diensttage
    • Nachweise, dass zusätzliche Kosten entstanden sind (Erwerbsaufall von Dritten gilt nicht)
  • Betriebszualge von 67.-
    • Kosten eines Betriebes zu tragen doer
    • überwiegend selbstständig tätig oder
    • Eigentümer, Pächter, Nutzniesser, Teilhaber einer Kollektivgesellschaft oder
    • beschränkt haftender Teilhaber einer Kommanditgesellschaft

Grundlagen MSE

geregelt in EOG und EOV

Anspruchsvoraussetzungen MSE

  • vor Geburt:
    • während 9 Monaten vor Geburt AHV-versichert
    • mind. 5 Monate erwerbstätig (Tätigkeit und Versicherungszeit innerhalb EU/EFTA werden einberechnet)
  • bei Geburt
    • Arbeitnehmerin oder Selbständige
    • Mitarbeit gegen Barlohn im Familienbetrieb
    • ALV-Empfängerin
    • Taggeldempfängerin
    • in einem gültigen Arbeitsverhältnis aber Taggeldanspruch ausgeschöpft
  • bei Frühgeburten wird Versicherungszeit verringert auf
    • 6 Monate vor dem 7. Monat
    • 7 Monate vor dem 8. Monat
    • 8 Monate vor dem 9. Monat
  • es besteht kein Anspruch bei Totgeburten vor der 23. Schwangerschaftswoche

Dauer des Anspruchs MSE

maximal 98 Tage resp. 14 Wochen. Bei Erwerbsaufnahme vorzeitiges Ende nach 9 Wochen

Entschädigung MSE

Taggeld in Höhe von 80 % des durchschnittlichen AHV-Einkommens, max 196.- Rundung immer auf den nächsten Franken. Beträge siehe EO-Tabelle. Sozialversicherungsbeiträge werden anallog EO abgezogen.

Auszahlung erfolgt nachschüssig Ende Monat. Bei werniger als 200.-/ Mt erfolgt Einmalzahlung am Ende des Mutterschaftsurlaubes

Vorrang MSE

Die MSE löst Taggelder der ALV, IV, UV, MV und EO ab. Die MSE entspricht mind. diesen Taggeldern (Besitzstand)

Geltendmachung MSE

  • von der Mutter via AG
  • von der Mutter bei der AK bei selbständig, arbeitslos oder arbeitsunfähig
  • vom AG, wenn dieser Lohnfortzahlung leistet und Mutter Meldung unterlässt
  • von Angehörigen, wenn Mutter Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht nachkommt

der aktuelle resp. letzte AG bescheinigt bei Geburt

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • massgebender Lohn
  • ausgerichteter Lohn wärhend Taggeldbezugs

Anspruch erlischt 5 Jahre nach Ende der Entschädigungsdauer

Zuständigkeit MSE

Grundsätzlich ist die AK zuständig, bei welcher letzter Beitragsbezug stattgefunden hat.

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen:

  • mehrere AG: AK an welche Anmeldung weitergeleitet wurde
  • selbstständig: AK bei welcher Beiträge gezahlt wird
  • selbständig im Nebenerwerb: AK des AG unter Angabe der Selbstständigkeit

Vaterschaftsentschädigung

Voraussetzungen analog MSE, Väter haben Anspruch auf 10 freie Arbeitstage innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt mit dem Taggeld analog MSE

Grundlagen Familienzulagen

  • sollen Kosten von Eltern teilweise decken
  • umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie in einzelnen Kantonen Geburts- und Adoptionszulagen
  • rechtliche Grundlagen: BV, FLG, FLV, FamZG, FamZV, AHVG, AHVV
  • werden kummulativ ausgerichtet zu
    • Kinder- und Waisenrenten der AHV
    • Kinderrente der IV
    • EO-Entschädigungen

Anspruchsberechtige Familienzulagen

  • Erwerbstätigkeit ausserhalb Landwirtschaft mit Einkommen von mind. 597.-/Mt resp. 7'170.-/Jahr. Beschäftigungen werden zusammengezählt. Der Anspruch besteht beim AG mit höchstem Lohn. Bei Krankheit, Unfall, EO, unbezahlten Urlaub und Tod besteht Anspruch 3 Monate weiter, mei MSE 16 Wochen.
  • Nichterwerbstätige und Personen mit Einkommen unter 7'170.-/ Jahr
  • Erwerbstätige in der Landwirtschaft nach FLG

keinen Anspruch haben

  • Bezüger von EL
  • Bezüger von AHV-Altersrenten
  • Ehegatten von Bezüger von AHV-Rentner
  • Ehegatten von Personen, welche mind. doppelten AHV/IV/EO Mindesbeitrag leistet

Anspruchsbegründende Kinder Familienzulagen

  • leibliche und adoptierte Kinder
  • Stiefkinder, welche hauptsächlich im eigenen Haushalt leben
  • Kinder des eingetragenen Partners analog
  • Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen werden
  • Kinder für deren Unterhalt Geschwister oder Grosseltern aufkommen

Durchführungsorgane Familienzulagen

es gibt drei Arten von Familienausgleichskassen (FAK)

  • pro Kanton eine kantonale, welche der kantonalen AK zugeordnet ist
  • jede AHV-Verbands-AK kann eine FAK führen
  • Kantone können Berufs- oder zwischenberufliche FAKs anerkennen

Jeder AG muss sich einer FAK unterstellen (im Kanton des Sitzes, Zweigniederlassungen werden im entsprechenden Kanton unterstellen). Selbstständige ebenso, Nichterwerbstätige sind der kantonalen FAK des Wohnsitzes unterstellt

Leistungsanmeldung Familienzulagen

Arbeitnehmende bei der AG

Nichterwerbstätige bei kantonaler FAK

Selbstständige bei ihrer FAK

Auszahlung erfolgt über jeweilige FAK/AG

Finanzierung Familienzulagen

  • Erwerbstätige: AG zahlt Beiträge (im Wallis auch AN), ANOBAG zahlen Beiträge selber
  • Nichterwerbstätige: Kanton kommt für Beiträge auf (AR, GL, SO, TG und TI verlangen Beiträge)
  • Selbständige: richten Beiträge auf AHV-pflichtigem Einkommen von max. 148'200.- aus

Leistungen Familienzulagen

  • Kinderzulagen: mind. 200.- für Kinder bis zum Monatsende des 16. Gebührstages (kantonal höhere)
  • Ausbildungszulagen: mind. 250.- für Kinder zwischen 16 und 25 in Ausbildung und Einkommen unter 28'680.-/ Jahr (kantonal höhere)
  • Geburtszulagen/ Adoptionszulagen: einzelne Kantone, enspricht einer Einmalzahlung

Anspruchskonkurrenz Familienzulagen

pro Kin darf nur eine Zulage bezogen werden, dabei gilt folgende Kaskade:

  • wer ein Einkommen über 7'170.- erwerbstätig ist.
  • wer die elterliche Sorge innehat
  • wer überweigend mit dem Kin zusammenlebt
  • wer im Wohnkanton des Kindes erwerbstätig ist (bei mehreren Tätigkeiten gilt die mit höchstem Lohn)
  • wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus Unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt
  • wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt

Differenzzahlung Familienzulagen

Anspruch besteht, wenn die zweitanspruchsberechtigte Person in einem Kunden mit höheren Zulagen arbeitet. Nichtserwerbstätige und Arbeitslose haben keinen Anspruch.

Zur Verhinderung von Doppelbezügen besteht ein Familienzulagenregister

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