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Genossenschaft: Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds
OR 860:
- jährlich ein Zwanzigstel einem Reservefonds zuzuweisen.
- Zuweisung hat währendmindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reservefonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.
- Bis 50% Vermögen resp. Kapital nur für Dekcung von Verlusten verwendet werden.
Genossenschaft: Revision
OR 906:
- Vorschriften des Aktienrechts entsprehend anwendbar
- Ord. Revision können Verlangen: 10% Genossenschafter, Mind. 10% Anteilscheinkapital vertgraent, Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
Genossenschaft: Besondere Prüfungspflicht der Revisionsstelle
OR 907: Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht
der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.
Genossenschaft: PIE
Da die Stammanteile einer GmbH resp. Genossenscahft nicht an einer Börse kotiert werden können, kann eine GmbH/ Genossenschaft nur dann eine Publikumsgesellschaft im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR sein, wenn sie Anleihensobligationen ausstehend hat oder zu mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Publikumsgesellschaft beiträgt (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und c OR).
Genossenschaft: Überschuldung und Kapitalverlust
OR 903:
-Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die Verwaltung
sofort auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz
aufzustellen.
- Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen ==> falls forderungen der Genossenschaftsgläubiger nicht mehr gedeckt ist
- Mit Anteilsscheinen: GV einberufen, und Informieren, wenn die letzte Jahresbilanz erbigt das die hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist
- Genoss. Nachschusspflicht => erst Gericht benachrichtigen, wenn fer Verlust inner drei Monate durch Nacshüsse der Mitglieder nicht gedeckt wird
- Auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers kann das Gericht,
falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschieben.
In diesem Falle trifft es die zur Erhaltung des Vermögens geeigneten
Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwalters.
Genossenschaft: Pflichten der Verwaltung
OR 902
- aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern
- Insbesondere Verpflichtet: Generalversammlung vorzubereiten und deren
Beschlüsse auszuführen; die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im
Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.
- Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und
diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher
sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt
werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den
gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur
Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt
über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht
werden.
Genossenschaft: Rechtsform
Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund, etwa im Wohnbau oder beim Kauf von Wohnraum. Eine unternehmerische Tätigkeit kann auch unter der Rechtsform einer Genossenschaft (Art. 828-926 OR) aufgenommen werden.
Genossenschaft: Zweck
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen in Form der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Deren Ziel ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Genossenschaft: Haftung
OR 916
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation
befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich,
den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der
ihnen obliegenden Pflichten verursachen.