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Lernkarten
Gründungsprüfung
OR 635a
Kapitalerhöhungsprüfung
OR 652f
Bedingte Kapitalerhöhung Prüfung
OR 653f
Eigene Aktien: Obergrenze 10% bzw. 20%
OR 659
Aufwertung Beteiligung / Grundstück
OR 671
Reservenzuweisung bei Jahresgewinnverwendung
OR 671
Rückerstattungspflicht bei geldwerter Leistung
OR 678
Verbot Einlagerückgewähr
OR 680 Abs. 2
Sonderprüfung
OR 697a+b
Kapitalverlust + Überschuldung
OR 725
Ordentliche Revisionspflicht
OR 727
Eingeschränkte Revisionspflicht + Opting Out
OR 727a
Ordentliche Revision: Unabhängigkeit
OR 728
Gegenstand Prüfung Ordentliche Revision
OR 728a
Umfassender Bericht und Vermerk
OR 728b
Anzeigepflicht bei Verstössen gegen Gesetze + Benachrichtigung Richter Übersch.
OR 728c
Eingeschränkte Revision: Unabhängigkeit und Mitwirken bei der Buchführung
OR 729
Eingeschränkte Revision Vermerk
OR 729b
Eingeschränkte Revision: Benachrichtigung Richter Überschuldung
OR 729c
Prüfung Herabsetzung Aktienkapital
OR 732 Abs. 2
Prüfung vorzeitige Verteilung Vermögen bei Liquidation
OR 745 Abs. 3
Revisionshaftung bei Prüfung Jahresrechnung, Konzernrechnung, Gründung, Kapitalerhöhung/-herabsetzung
OR 755 Abs. 1
Revisionspflicht GmbH -> gemäss Aktienrecht
OR 818
Revisionspflicht Verein inkl Grössenkriterien
ZGB 69b = 10 Mio. Bilanz, 20 Mio. Umsatz und 50 vollzeitstellen
Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung
OR 957a Abs. 2:
vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte:
- Vollständigkeit
- Richtigkeit (wahrheitsgetreu und willkürfrei)
- Systematik (zeitliche und sachliche Abgrenzung, systemkonforme Bewertung)
Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge
Klarheit
Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und grösse des Unternehmens
Nachprüfbarkeit
Grundlagen der Rechnungslegung
Art. 958a Abs. 1 und Art. 958b Abs. 1 OR
Annahme der Fortführung
Zeitliche Abgrenzung
Sachliche Abgrenzung – Realisationsprinzip:
Alle Aufwendungen, die dazu dienen, bestimmte Erträge zu erzielen, zeitgleich mit dem Ertragsanfall in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen sind (matching of cost and revenue).
Imparitätsprinzip:
Gewinne dürfen nur erfasst werden, wenn sie bereits realisiert sind, wogegen Verluste auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie noch nicht realisiert sind
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
OR 958c Abs. 1
Klarheit & Verständlichkeit
Vollständigkeit
Verlässlichkeit
Wesentlichkeit der Angaben
Vorsicht
Stetigkeit in Darstellung & Bewertung
Unzulässigkeit Verrechnung von A&P / A&E
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
OR 961 ff.
Abschluss nach anerkanntem Standard
OR 962
Konzernrechnung
OR 963 ff.
Die Genossenschaft
OR 828ff
Errichtung Genossenschaft
OR 830
Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren
Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung
in das Handelsregister.
OR 831: Mind. 7 Mitglieder, sinken unter 7 gelten Vorschriften des Aktienrechts über Mängel
Genossenschaft: Statuten
OR 832:
1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck der Genossenschaft;
3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geldoder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;
4. die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;
5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Genossenschaft: Erwerb der Persönllichkeit
OR 838: Eintragung ins HR
Genosenschaft: Verlust Mitgliedschaft
OR 842: Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
Statuten können was anders vorscreiben, nicht aber ein ddauerndes Verbot oder Erschwerung zum austritt
Genossenschaft: Rechtsgleichheit
OR 854: Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
Genossenschaft: Stimmrecht
OR 855: Bezug auf die Führung der genossenschaftlichen
Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen,
werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe
(Urabstimmung) ausgeübt.
Genossenschaft: Bekanntgabe der Bilanz
OR 856: Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung,die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der
Genossenschaft aufzulegen
Genossenschaft: Auskunfterteilung
OR 857:
Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte
Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist
nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder
durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
gestattet.
Gericht kann veranlassen, dass erheblich Tatsachen mit Abzügen aus schriften beglaubigt werden
KOntrollrecht der Genossenschafter kann nicht aufgehoben werden
Genossenschaft: Reinertrag (Gewinnverwendung)
Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die
Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das
Genossenschaftsvermögen.
Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vorgesehen,
so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder.
Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des
Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen
ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.