Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum

Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum

Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum


S. K.
Diese Lernkarten behandeln auf Berufslehre-Niveau die Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum, mit Fokus auf Eigentümer, Versammlungen und Beschlüsse. Sie decken Themen wie Sonderrechte, Gemeinschaftspfandrecht, Vorkaufsrechte und die Verwaltung von Gebäuden ab. Besonders nützlich für Immobilienverwalter und Eigentümergemeinschaften, die sich über rechtliche Grundlagen und praktische Maßnahmen informieren möchten.
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Langue
Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Apprentissage
Créé / Mis à jour
12.05.2019 / 25.11.2025

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Wie wird die Einstimmigkeit gehandhabt?

- alle Kopfstimmen & 1'000 WQ (alle STWE-Eigentümer müssen anwesend oder vertreten sein)

Beispiele:

  • räumliche Ausscheidung gemeinschaftliche Teile & Sonderrecht
  • Begründung/Aufhebung Vorkaufsrechte
  • Veränderung aller Wertquoten
  • Anordnung luxuriösen baulichen Massnahmen
  • Änderung Zweckbestimmung Liegenschaft
  • Aufhebung Stockwerkeigentum 

Einfaches Mehr?

Mehrheit der anwesenden Kopfstimmen.

-> Enhaltungen = Nein-Stimme

Beispiele:

  • Erlass Hausordnung, Genehmigung Budget & Jahresrechnung, Schaffung EF, Abschluss von Versicherungen
  • Anordnung notwendige bauliche Massnahmen
  • Beschluss Einleitung Ausschussklage
  • Wahl Bewirtschafter

Qualifiziertes Mehr?

Mehrheit anwesende Kopfstimmen & Mehrheit von ALLEN Wertquoten

Beispiele:

  • Erlass Reglement
  • Anordnung wichtige Verwaltungshandlungen
  • Anordnung nützliche, bauliche Massnahmen

Beispiel Beschlussfassung

20 Eigentümer / 1'000 Wertquoten

  • Beschlussfähigkeit: 10 ET / 500 WQ
  • einfaches Mehr: 6 Kopfstimmen (anwesend)
  • qualifiziertes Mehr: 6 Kopfstimmen (anwesend) / 501 WQ (WQ total)
  • Einstimmigkeit: 20 Kopfstimmen / 1'000 WQ

Gewöhnliche / notwendige Verwaltungshandlungen?

Notwendige & dringliche Massnahmen die für den Erhalt des Wertes / der Gebrauchsfähigkeit zwingend erforderlich sind

  • Bezahlung Steuern + Versicherung
  • Rep. defektes Dach
  • gebrochene Wasserleitung rep.

-> kann richterlich beauftragt werden
-> einfaches Mehr

Wichtige Verwaltungshandlungen?

Massnahmen die nicht notwendig oder dringlich sind. Massnahmen die nicht nur zur Werterhaltung dienen

  • Abschluss Mietvertrag
  • teure Anschaffungen 
  • Gerichtsverfahren einleiten

-> qualifiziertes Mehr

Notwendige bauliche Massnahmen?

bauliche Massnahmen, die für Erhaltung des Wertes & Gebrauchsfähigkeit notwendig sind

  • Reparatur defekter gemeinschaftlicher Teil (Fenster, Heizung, Dach, Lift)
  • Massnahmen um Dritte vor Schäden zu bewahren -> Sicherung Ziegel, Sanierung Treppe

-> kann gerichtlich durchgesetzt werden
-> einfaches Mehr

Nützliche bauliche Massnahme Stand 1?

bezwecken Wertsteigerung, Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit ohne notwendig zu sein. Bei Unterbleibung entsteht kein Schaden

  • Erneuerung funktionierende Heizung
  • Ausbau ungenutzter Dachstock
  • Verbesserung Wärme-/ Schallschutz

-> kann nicht gerichtlich durchgesetzt werden

-> qualifiziertes Mehr

 

Nützliche bauliche Massnahme Stand 2?

3 gesetzliche Ausnahmen zum Beschluss mit qualifiziertem Mehr:

  • wenn Massnahme zweckmässigen Gebrauch von gemeinschaftl. Teilen objektiv erheblich & dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, könne sie von benachteiligten STWE-EIgentümer abgelehnt werden
  • beeinträchtigt Massnahme wirtschaftlichen Nutzen der Sache, können sie nicht gegen Willen von betroffenem Eigentümer durchgesetzt werden (Art. 647d Abs. 2)
  • wenn Änderung unzumutbare Aufwendungen von STWE-Eigentümer verlangt, kann sie nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden, ausser wenn andere STWE-Eigentümer unzumutbare Kostenanteile übernehmen (Art. 647d Abs. 3)

Luxuriöse bauliche Massnahmen Stand 1?

Bauarbeiten die lediglich der Verschönerung, der Ansehlichkeit oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen

  • Einbau Lift in 2-stöckiges Gebäude
  • Ausschmückung Fassade mit Mosaik
  • Einbau Wellnessanlage in älteres Wohnhaus

-> Einstimmigkeit

Luxuriöse bauliche Massnahmen Stand 2?

Mit qualifiziertem Mehr können luxuriöse Massnahmen beschlossen werden wenn kumulativ:

  • Gegner der geplanten Massnahme nicht in ihrem Nutzungs-& Gebrauchsrecht dauernd beeinträchtigt werden
  • übrige STWE-Eigentümer für vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten
  • übrige STWE-Eigentümer den Kostenanteil der Gegner der geplanten Massnahme übernehmen

Anfechtbare Beschlüsse Stand1?

  • Reglement, Begründungsakt

Anfechtbare Beschlüsse Stand1?

  • Reglement, Begründungsakt oder Gesetz wird verletzt
  • Anfechtungsfrist innert 30 Tagen seit Kenntnis (Verwirkungsfrist)
    - für Anwesende ab Beschluss
    - für nicht Anwesende nach Erhalt von Protokoll
  • Klage beim Richter am Ort der Sache
  • Klagen können nur Eigentümer die nicht zugestimmt haben (nein/Enthaltung)
  • Richter kann Beschluss nur aufheben & nicht verbessern oder ersetzen

Anfechtbare Beschlüsse Stand 2? Beispiele

  • unwillentliches Versäumnis einen Eigentümer einzuladen
  • Beschluss mit qualifiziertem Mehr für luxuriöse bauliche Massnahme
  • zu später Versand Einladungen für Versammlung
  • Beschlüsse über nicht traktandierte Geschäfte
  • Beschlüsse die von nicht beschlussfähiger Versammlung gefasst wurden

Nichtige Beschlüsse?

  • krasser Rechtsmissbrauch, unmöglich, unmoralisch, gegen Persönlichkeitsrecht
  • von Anfang an unwirksam
  • kann auch bei Zustimmung geltend gemacht werden
  • keine Klagefrist
    - allg. Verbot zum Verkauf STWEG-Einheit
    - Verzicht künftige Beschlüsse anzufechten
    - Entzug von Stimmrechten
    - Zuteilung Sonderrecht auf zwingend gemeinschaftlichen Teil
    - Änderung WQ ohne Zustimmung betroffener STWE-Eigentümer
    - Beschlüsse die nicht protokolliert wurden entfalten keine Wirkung

Wichtige Eckpunkte zum Protokoll?

  • gem. Art. 712h Abs. 2 ZGB sind Beschlüsse zu protokollieren
  • Verwaltung hat Aufbewahrungspflicht
  • Protokoll ist Urkunde, Beweismittel, Informationsmittel & Arbeitspapier
  • Schriftform wird verlangt
  • für Zustellung gibt es keine gesetzliche Frist
  • Inhalt: Antrag + Beschluss inkl. Quorum + Namen "Nein-Stimmen"
  • Unterschrift gem. Gesetz nicht verlangt
  • Aufträge & Termine notieren

Eckpunkte zum Ausschuss / Delegierte / Revisor?

  • kein zwingendes Organ
  • kann gerichtlich verlangt werden
  • Aufgaben Ausschuss: Beratung Bewirtschafter, Zwischeninstanz zw. Eigentümer & Bewirtschafter, Antragstellung an Versammlung, Kontrollfunktion bei Umbauten & Sanierungen
  • Aufgaben Revisor: Prüfung Jahresrechnung, Vollständigkeit Belege, Kontrolle Bankbelege, Kontrolle TA/TP

Betrieb & Bewirtschaftung bei einer STWE-Gemeinschaft?

  • STWE-Gemeinschaft entsteht mit Begründung STWEG
  • STWE-Gemeinschaft ist keine JP
  • eingeschränkte Handlungsfähigkeit
  • Reglement nicht zwingend - Inhalt/Form/Struktur frei wählbar, jeder Eigentümer kann Erlass verlangen, Reglement ist bindend, als Anmerkung im GB möglich, Änderung Reglement braucht qualifiziertes Mehr
  • Hausordnung nicht zwingend, kann mit einfachem Mehr erlassen/aufgehoben/geändert werden, kann nicht richterlich verlangt werden

Betrieb & Bewirtschaftung eines Bewirtschafters?

  • eingesetzt von Versammlung oder Richter
  • Bewirtschafter nicht zwingend 
  • Wahl mit einf. Mehr, ausser andere Regelung in Reglement
  • Anordnung durch Richter kann von jedem Eigentümer, Pfandgläubiger, Versicherer, Steuerverwaltung verlangt werden 
    -> Abberufung ohne Zustimmung von Richter nicht möglich
  • Bewirtschaftungsvertrag formfrei
    -> einfacher Auftrag; jederzeit ausser zu Unzeit kündbar (kann im Vertrag nicht wegbedungen werden; richterliche Absetzung kann verlangt werden)

Betrieb & Bewirtschaftung: Aufgaben eines Bewirtschafters?

  • Vollzug Verwaltungshandlungen
  • Ergreifung von dringlichen Massnahmen
  • Finanzielle & Buchführungsaufgaben
  • Aufsicht
  • Vertretung der Gemeinschaft
  • Entgegennahme von Zustellungen
    -> Grundhonorar + Betrag pro Einheit
    -> Unterlagen: Stammakten; Pläne etc. / Gemeinschaftsakten; Reglement, Protokolle etc. / Verträge; Service, HW, Versicherungen

Eckpunkte einer Buchführung?

  • Vereinsrecht fordert Buchführung -> gilt für STWEG - Art. 712m verlangt Kostenvoranschlag (Jahresrechnung + Budget muss vorliegen)
  • Rechnung + Budget muss jährlich von Versammlung genehmigt werden
  • Verteilung gemeinschaftl. Kosten gem. WQ -> Art. 712h Abs. 1 ZGB (kann im Reglement durch qualifiziertes Mehr geändert werden - weitere Verteilschlüssel: effektiver Verbrauch, Lage Wohnung, Anzahl Einheiten, Zweckbestimmung
  • Beiträge: Höhe & Periodizität für Beitragsforderungen gesetzlich nicht bestimmt

Buchführung: Abweichung Verteilung nach WQ - total 4

4 Fälle gesetzliche Verteilung anders weder WQ vorgeschrieben:

  • Art. 647d Abs. 3
    -> nützliche bauliche Massnahmen
  • Art. 647e Abs. 2
    -> luxuriöse bauliche Massnahmen gegen Zustimmung Eigentümer
  • Art. 712h Abs. 3
    -> Ausschluss Kosten wenn kein Nutzen
  • Art. 712m Abs. 1 Ziff. 6
    -> zusätzlicher Prämienanteil z.L. Eigentümer

Grundsätze eines Erneuerungsfonds?

  • keine gesetzliche Verpflichtung
  • für Finanzierung künftiger, umfangreicher, baulichen Massnahmen
  • Gesamtbetrag oft anteilig an Gebäudeversicherungswert (0,2% - 0,5%) -> Bestimmung gem. Reglement oder Versammlungsbeschluss (einf. Mehr)
  • Entnahme aus Fonds -> qualifiziertes Mehr
  • Miteigentum aller Eigentümer im Verhältnis ihrer WQ -> kann bei Verkauf nicht zurückgefordert werden
  • Versteuerung durch jeden einzelnen Eigentümer nach WQ-Anteil

Sicherung Beitragsforderungen: Gemeinschaftspfandrecht Art. 712i ZGB

  • gesetzliches Grundpfandrecht -> Eintrag im Grundbuch notwendig
  • Rang Pfandrecht aufgrund Alterspriorität
  • Voraussetzung: unbezahlte Forderung an gemeinschaftl. Kosten die zu Zeitpunkt GB-Anmeldung fällig ist
  • Bei Bestreitung der Forderung -> vorläufige Eintragung als Vormerkung & Durchlauf Rechtsweg
  • Sicherstellung Forderungen der letzten 3 Jahre 
  • Grundpfandford. unterliegen keiner Verjährung
  • definitive Eintragung -> Verwerfung Pfand bzw. STWEG-Einheit kann verlangt werden

Sicherung Beitragsforderungen: Gemeinschaftspfandrecht -> Untergang durch Löschung GB-Eintrag

Gründe für Löschung im GB:

  • belasteter Eigentümer leistet Sicherheit in der Höhe der eingetragenen Beitragsforderungen
  • Zwangsversteigerung STWEG-Einheit 
  • STWE-Gemeinschaft verzichtet einseitig auf Gemeinschaftspfandrecht
  • Vereinbarung zur Löschung zw. STWEG-Eigentümer & Gemeinschaft
  • STWEG & damit Gemeinschaft gehen durch Löschung im GB unter

Sicherung Beitragsforderungen: Retentionsrecht Art. 712k ZGB

  • für Beitragsforderungen der letzten 3 Jahre
  • Begehren beim BA an Ort der STWEG-Einheit um Aufnahme Retentionsverzeichnis -> Aufnahme Verzeichnis; nur Gegenstände Eigentümer & nicht Mieter falls vermietet
  • nach Zustellung Retentionsverzeichnis innert 10 Tagen Pfandverwertungsverfahren einleiten
  • Pfandausfallschein für ungedeckte Forderungen

Empfohlene Versicherungen? (total 5)

  • kant. Gebäudeversicherung (GVL)
  • Haftpflichtversicherung
  • Sachversicherung -> Wasser/Glas
  • Unfallversicherung Hauswart
  • evtl. Erdbeben / Vandalismus

Wasser: Freilegungskosten & Schäden gedeckt, Reparatur jedoch nicht!

Sanktionen der Gemeinschaft ggü. pflichtwidrigen Eigentümern -> Ausschuss aus Gemeinschaft

  • gem. Gesetz Art. 649b ZGB nur 1 Sanktionsmassnahme: Ausschuss aus Gemeinschaft
  • Ausschluss kann nur erfolgen, wenn Pflichtverletzung so schwer ist, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft der übrigen Miteigentümer nicht mehr zugemutet werden kann
  • unzumutbar: dauernd streitsüchtig, gewalttätig oder arglistig & friedliches Zusammenleben verhindert
  • Nichtbezahlung Beiträge kein Ausschlussgrund

Ausschluss aus Gemeinschaft -> mögliche Ausschlussgründe

  • Verletzung Pflicht zur Instandhaltung 
  • Widersetzen gegen Erneuerungsarbeiten die absolut notwendig oder beschlossen sind
  • vertragswidirge Nutzung / ordnungswidriger Gebrauch
  • Vornahme nachteilige Änderungen an gemeinschaftlichen Teilen
  • Beleidigungen & Tätlichkeiten
  • dauernde Ehrverletzung
  • Duldung unsittlicher Zustände/Einrichtungen
  • wiederholte Störung der sachlichen Verwaltung & Widerspruch gegen Massnahmen

Ablauf Ausschluss aus Gemeinschaft

  • Ausschluss nur durch richterliches Urteil
  • Klage nur durch einzelne Eigentümer oder Gruppe -> nicht Gemeinschaft
  • wer klagen will, muss durch Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft dazu legitimiert werden -> Auszuschliessender Eigentümer ist an Versammlung einzuladen, ist aber nicht stimmberechtigt
  • Richter beurteilt Klage & Beweise, bei Gutheissung muss Eigentümer innert Frist Einheit verkaufen -> Missachtung Frist: öffentl. Versteigerung
  • Unterlassungsklage damit Eigentümer seine verkaufte Einheit anschliessend nicht mieten kann

Vorkaufsrecht Stand 1?

  • bei STWEG kein gesetzliches Vorkaufsrecht
  • Vorkaufsrecht kann in Begründungsakt vereinbart werden
  • folgendes ist bei vertraglich vereinbarten Vorkaufsrecht zu beachten:
    - Vorkaufsrecht ist zeitlich unbegrenzt
    - Vorkaufsrecht kann in GB solange vorgemerkt werden, als es besteht
    - es kann in Zwangsvollstreckung nicht geltend gemacht werden
    - Vorkaufsberechtigte Personen namentlich nicht bekannt. Vorkaufsberechtigte sind sämtliche Stockwerkeigentümer

Vorkaufsrecht Stand 2?

  • Möchten mehrere STWEG-Eigentümer Vorkaufsrecht ausüben, so erwerben sie an Einheit Miteigentumsanteil im Verhältnis ihrer WQ (falls nichts anderes vereinbart)
  • Vorkaufsfälle: Kaufvertrag, freiwillige Versteigerung, Verkauf infolge Ausschluss
  • kein Verkaufsfall: Schenkung, Einbringung in Gesellschaft, Errichtung Stiftung, Leibrentenvertrag, Erbgang, Enteignung, Zwangsverwertung, Urteil
  • Untergang Vorkaufsrecht: Aufhebungsvereinbarung, Untergang STWEG, Enteignung oder Urteil welches Vorkaufsrecht aufhebt

Vorkaufsrecht Stand 3?

Veräusserer ist verpflichtet, STWEG-Eigentümer über erfolgten Vertragsabschluss zu orientieren auch wenn Vorkaufsrecht nicht in GB eingetragen ist. Ist Vorkaufsrecht in GB eingetragn, wird GB-Verwalter nach erfolgter GB-Anmeldung allen Eigentümer eine Mitteilung machen. Mitteilung muss wesentliche Vertragspunkte & Kaufpreis enthalten. Ausübung muss innert 3 Monate seit Kenntnis vom Abschluss & Inhalt des Vertrages geltend gemacht werden. Schriftform besteht nicht, wird aber aus Beweisgründen empfohlen. 

Einspracherecht Stand 1?

  • Damit soll verhindert werden, dass nicht Personen Mitglied der Gemeinschaft werden
  • Einspracherecht nur durch Gemeinschaft aufgrund Versammlungsbeschluss zudem muss ein wichtiger Grund vorliegen
  • Einspracherecht kann im Begründungsakt verankert sein oder durch einstimmigen Versammlungsbeschluss entstehen.
  • Einspracherecht erfasst gleiche Rechtsgeschäfte wie Vorkaufsrecht. Veräusserungsfälle können aber durch Vereinbarung unter STWEG-Eigentümer rechtsgültig eingeschränkt werden.

Einspracherecht Stand 2?

  • Unterstellt ist dem Einspracherecht zudem die Belastung STWE-Einheit mit Wohn- oder Nutzniessungsrecht sowie die Vermietung.
  • Versammlung muss Beschluss innert 14 Tagen nach erfolgter Mitteilung fassen -> innert nützlicher Frist Versammlung einberufen (kürzere Einladungsfrist in Reglement festhalten)
  • Beschluss durch einfaches Mehr ausser andere Vereinbarung
  • Betroffenen STWE-Eigentümer einladen - ist disskussionsberechtigt aber kann nicht abstimmen
  • betroffener STWE-Eigentümer kann gegen Einsprachebeschluss Klage erheben wann Formmangel oder kein wichtiger Grund vorliegt.

3 Möglichkeiten bei Einstellhallenplätze?

  1. Ausschliessliches Benützungsrecht
    - Tauschen innerhalb Gemeinschaft möglich
    - nicht handelbar an Dritte
     
  2. Miteigentum
    - Vorkaufsrecht
    - Aussenstehende können EHP erwerben
    - Aussenstehende haben Zutritt zu STWEG & nehmen an Versammlung teil
     
  3. Dienstbarkeit
    - Grunddienstbarkeit -> Veräusserung EHP nur mit WHG
    - Personaldienstbarkeit -> nicht übertragbar & vererblich
    - Dienstbarkeit z.G. Drittperson möglich
    - kann nicht sep. verkauft werden

Honorarberechnung

7 Wohnungen
10 PP

Grundhonorar              2'000            3'000
7 Whg.                              300                500
10 PP                                 40                  80

Étudier