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M. P.
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Überblick über das Schweizerische Mietrecht, mit Fokus auf Mieter, Vermieter, Kündigung, Mietzins und Voraussetzungen. Sie eignen sich für Studierende und Rechtsinteressierte, die sich mit den Grundlagen des Mietrechts vertraut machen möchten.
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Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Créé / Mis à jour
18.02.2019 / 26.06.2019

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Ist das Schlichtungsverfahren öffentlich?

- Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, wenn aber ein öffentliches Interesse besteht, kann das Verfahren ganz oder teilweise öffentlich sein (203 III ZPO)

Welche Verfahrensarten gibt es?

- Entscheidverfahren (212 ZPO) auf Antrag der klagenden Partei

- Schlichtungsverfahren mit Urteilsvorschlag (210 I b ZPO), auch wenn ein Entscheidverfahren möglich wäre

- Einigungsverfahren (208 ZPO) - Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug

Entscheidverfahren (212 ZPO)

- Voraussetzungen?

- Muss die SBM einen Entscheid fällen?

- Muss das Replikrecht nach EMRK eingehalten werden?

 

- Voraussetzungen?

  • Bis CHF 2´000 Streitwert
  • Antrag der klagenden Partei (212 I ZPO)
  • vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Anfechtung NKA, Beschädigung der Mietsache)

- Nein, die SBM kann einen Entscheid fällen, alternative kann auch ein Urteilsvorschlag gemacht werden (210 ZPO)

 - Ja, wenn es zu einem Entscheidverfahren kommt, muss das Replikrecht eingehalten werden und wie ein erstinstanzliches Gericht funktionieren

Urteilsvorschlag (210 f. ZPO)

- in welchen Fällen kann eine SBM ein Urteilsvorschlag erteilen?

- Wann gilt der Urteilsvorschlag als angenommen? Wirkung?

- Wer erhält bei Ablehnung des Urteilsvorschlags die Klagebewilligung?

- 210 I b ZPO: Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

  • Hinterlegung von Mietzinsen (259g OR)
  • Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (269 f. OR) - Mietzinsherabsetzung, Mietzinserhöhung oder einseitige Vertragsänderungen
  • Kündigungsschutz (271 ff. OR)
  • Erstreckung (272 OR)

und: 210 I c ZPO: übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5´000

- Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung abgelehnt wird. Wirkung: rechtskräftiges Urteil (211 I ZPO)

- Klagebewiligung erhält in den Fällen von 210 I b ZPO die ablehnende Partei; in den übrigen Fällen die klagende Partei

Wie ist das weitere Vorgehen, wenn eine Partei den Urteilsvorschlag ablehnt?

- Klage ans Gericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteilsvorschlags (209 IV ZPO)

Einigungsverfahren

- Muss ein schriftliches Protokoll über die Einigung geführt werden?

- Welche Wirkung hat eine Nichteinigung?

- für welche Art von Streitigkeiten und Streitwert kann ein Einigungsverfahren gemacht werden?

- Welche Wirkung hat eine Einigung?

- Es muss ein Protokoll schriftlich geführt werden über die Einigungsverhandlung (208 I ZPO)

- Nichteinigung führt zu einer Klagebewiligung, die innert 30 Tagen seit Eröffnung zur Klage ans Gericht befähigen (209 IV ZPO)

- übrige vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 5´000 und nicht in den Anwendungsbereich von 210 I b ZPO fallen

- Einigung (Protokoll) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (res iudicata), 208 II ZPO

Kosten des Schlichtungsverfahrens

- Welche Kosten entstehen?

- Muss der Kläger bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?

- Muss der Beklagte bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?

- Kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung angeordnet werden?

 

- keine, grds. Verfahren kostenlos (113 ZPO)

- dem Kläger können bei Säumnis keine Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Kostenloses Verfahren) 207 I b ZPO

- Umstritten ist, ob bei Säumnis des Beklagten nach 115 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können

- Es kann nach BGer eine Ordnungsbusse nach 128 III ZPO auferlegt werden, wenn sie mit der Vorladung angedroht wurde 

Mediation (213 ff. ZPO)

- Voraussetzungen der Mediation statt Schlichtungsverfahren?

- Welche Folgen hat das Scheitern der Mediation?

- Ist die Mediation im Entscheidverfahren möglich?

- Wer ist für die Mediation organisieren und durchführen?

- Welche Wirkung hat die Mediationsvereinbarung?

- Wer muss die Kosten der Mediation tragen?

- Voraussetzungen: 

  • Antrag sämtlicher Parteien (213 I ZPO)
  • Antrag in Gesuch oder in Schlichtungsverfahren (213 II ZPO)

- Scheitern Mediation: 213 III ZPO - Klagebewilligung nach 209 ZPO

- Im Entscheidverfahren kann die Mediation jederzeit abgehalten werden (214 I und II ZPO)

- Sache der Parteien (215 ZPO)

- Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (217 ZPO)

- Kosten tragen die Parteien (218 ZPO)

Welches Rechtsmittel kann gegen den Entscheid einer Schlichtungsbehörde (212 ZPO) ergriffen werden und bei welcher Instanz?

Welches Rechtsmittel kann gegen Abschreibungsentscheide ergriffen werden?

- Beschwerde nach 319 ff. ZPO an die obere kantonale Instanz

- Abschreibungsentscheide (Vergleich, Klageabweisung oder Klagerücktritt) je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde

Étudier