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Flashcards
Ist das Schlichtungsverfahren öffentlich?
- Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, wenn aber ein öffentliches Interesse besteht, kann das Verfahren ganz oder teilweise öffentlich sein (203 III ZPO)
Welche Verfahrensarten gibt es?
- Entscheidverfahren (212 ZPO) auf Antrag der klagenden Partei
- Schlichtungsverfahren mit Urteilsvorschlag (210 I b ZPO), auch wenn ein Entscheidverfahren möglich wäre
- Einigungsverfahren (208 ZPO) - Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug
Entscheidverfahren (212 ZPO)
- Voraussetzungen?
- Muss die SBM einen Entscheid fällen?
- Muss das Replikrecht nach EMRK eingehalten werden?
- Voraussetzungen?
- Bis CHF 2´000 Streitwert
- Antrag der klagenden Partei (212 I ZPO)
- vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Anfechtung NKA, Beschädigung der Mietsache)
- Nein, die SBM kann einen Entscheid fällen, alternative kann auch ein Urteilsvorschlag gemacht werden (210 ZPO)
- Ja, wenn es zu einem Entscheidverfahren kommt, muss das Replikrecht eingehalten werden und wie ein erstinstanzliches Gericht funktionieren
Urteilsvorschlag (210 f. ZPO)
- in welchen Fällen kann eine SBM ein Urteilsvorschlag erteilen?
- Wann gilt der Urteilsvorschlag als angenommen? Wirkung?
- Wer erhält bei Ablehnung des Urteilsvorschlags die Klagebewilligung?
- 210 I b ZPO: Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
- Hinterlegung von Mietzinsen (259g OR)
- Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (269 f. OR) - Mietzinsherabsetzung, Mietzinserhöhung oder einseitige Vertragsänderungen
- Kündigungsschutz (271 ff. OR)
- Erstreckung (272 OR)
und: 210 I c ZPO: übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5´000
- Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung abgelehnt wird. Wirkung: rechtskräftiges Urteil (211 I ZPO)
- Klagebewiligung erhält in den Fällen von 210 I b ZPO die ablehnende Partei; in den übrigen Fällen die klagende Partei
Wie ist das weitere Vorgehen, wenn eine Partei den Urteilsvorschlag ablehnt?
- Klage ans Gericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteilsvorschlags (209 IV ZPO)
Einigungsverfahren
- Muss ein schriftliches Protokoll über die Einigung geführt werden?
- Welche Wirkung hat eine Nichteinigung?
- für welche Art von Streitigkeiten und Streitwert kann ein Einigungsverfahren gemacht werden?
- Welche Wirkung hat eine Einigung?
- Es muss ein Protokoll schriftlich geführt werden über die Einigungsverhandlung (208 I ZPO)
- Nichteinigung führt zu einer Klagebewiligung, die innert 30 Tagen seit Eröffnung zur Klage ans Gericht befähigen (209 IV ZPO)
- übrige vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 5´000 und nicht in den Anwendungsbereich von 210 I b ZPO fallen
- Einigung (Protokoll) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (res iudicata), 208 II ZPO
Kosten des Schlichtungsverfahrens
- Welche Kosten entstehen?
- Muss der Kläger bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?
- Muss der Beklagte bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?
- Kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung angeordnet werden?
- keine, grds. Verfahren kostenlos (113 ZPO)
- dem Kläger können bei Säumnis keine Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Kostenloses Verfahren) 207 I b ZPO
- Umstritten ist, ob bei Säumnis des Beklagten nach 115 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können
- Es kann nach BGer eine Ordnungsbusse nach 128 III ZPO auferlegt werden, wenn sie mit der Vorladung angedroht wurde
Mediation (213 ff. ZPO)
- Voraussetzungen der Mediation statt Schlichtungsverfahren?
- Welche Folgen hat das Scheitern der Mediation?
- Ist die Mediation im Entscheidverfahren möglich?
- Wer ist für die Mediation organisieren und durchführen?
- Welche Wirkung hat die Mediationsvereinbarung?
- Wer muss die Kosten der Mediation tragen?
- Voraussetzungen:
- Antrag sämtlicher Parteien (213 I ZPO)
- Antrag in Gesuch oder in Schlichtungsverfahren (213 II ZPO)
- Scheitern Mediation: 213 III ZPO - Klagebewilligung nach 209 ZPO
- Im Entscheidverfahren kann die Mediation jederzeit abgehalten werden (214 I und II ZPO)
- Sache der Parteien (215 ZPO)
- Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (217 ZPO)
- Kosten tragen die Parteien (218 ZPO)
Welches Rechtsmittel kann gegen den Entscheid einer Schlichtungsbehörde (212 ZPO) ergriffen werden und bei welcher Instanz?
Welches Rechtsmittel kann gegen Abschreibungsentscheide ergriffen werden?
- Beschwerde nach 319 ff. ZPO an die obere kantonale Instanz
- Abschreibungsentscheide (Vergleich, Klageabweisung oder Klagerücktritt) je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde