Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


L. H.
Diese Lernkarten decken grundlegende und fortgeschrittene Themen des Wirtschaftsprivatrechts auf Universitätsniveau ab. Sie konzentrieren sich auf zentrale Begriffe wie BGB, HGB, Rechtsgeschäfte, Verjährung, Widerrufsrecht und Pflichten, sowie spezifische Aspekte wie Prokura, AGBs und Eigentumserwerb. Besonders nützlich sind sie für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Bereich des Wirtschaftsprivatrechts vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Karten
135
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
27.12.2017 / 07.02.2020

Lernkarten

§ 1629 BGB Vertretung des Kindes

gesetzlichen Vertreter (Eltern)

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Lediglich rechtlich vorteilhaft

- Rechtsstellung wird nur verbessert

- Keine Verpflichtung 

§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

"Taschengeld"

- Mittel zur freien Verfügung oder zweckgebunden überlassen 

- Leistung mit diesen Mitteln "bewirkt"

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Voraussetzungen und Rechtsfolge

§ 138 I BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Allgemeine Sittenwidrigkeit

§ 138 II BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 

Wucher

§ 812 BGB Herausgabeanspruch

Die erbrachte Leistung kann zurückgefordert werden. 

§ 126 BGB Schriftform

Form des Rechtsgeschäfts

Schriftform

§ 126 a BGB Elektronische Form

Form des Rechtsgeschäfts 

Elektronische Form

§ 126 b BGB Textform

Form des Rechtsgeschäfts

Textform

§ 128 BGB Notarielle Beurkundung 

Form des Rechtsgeschäfts 

Notarielle Beurkundung 

§ 129 BGB Öffentliche Beglaubigung 

Form des Rechtsgeschäfts

Öffentliche Beglaubigung 

§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels 

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Form (im Zweifel auch bei Nichtbeachtung der rechtsgeschäftlichen Form) ist das betreffende Rechtsgeschäft gemäß § 125 BGB nichtig. 

§ 518 II BGB Form des Schenkungsversprechens

Heilung des Formmangels durch Erfüllung möglich. 

§ 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung

Heilung des Formmangels durch Erfüllung möglich. 

§ 119 I BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum

§ 119 II BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums 

Eigenschaftsirrtum

§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung 

Falsche Übermittlung

§ 143 BGB Anfechtungserklärung 

Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung

§ 121 BGB Anfechtungsfrist

Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung 

§ 124 BGB Anfechtungsfrist 

Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung

§ 142 I BGB Wirkung der Anfechtung 

Nach wirksamer Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 I BGB

§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB bei Anfechtung aus folgenden Gründen:

- § 119 BGB

- § 120 BGB 

§ 214 BGB Wirkung der Verjährung

Wirkung der Verjährung

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 

Erfüllungsansprüche aus diesem Paragraphen:

3 Jahre, § 195 BGB 

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

3 Jahre

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Gewährleistungsansprüche

§ 438 I Nr. 3 BGB Verjährung der Mängelansprüche

2 Jahre in den meisten Fällen 

§ 280 I BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

SE neben der Leistung aus § 280 I BGB (Folgeschäden an anderen Gegenständen oder Verletzung von Schutzpflichten)

§ 209 BGB Wirkung der Hemmung 

Hemmung der Verjährung: der Lauf der Frist wird angehalten

§ 204 Nr. 1 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 

Erhebung der Leistungsklage 

§ 204 Nr. 3 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 

Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides 

§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Stundungsvereinbarung

§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände 

§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung 

Neubeginn der Verjährung: der Lauf der Frist startet neu 

§ 305 I BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

AGB Begriff

§ 310 IV BGB Anwendungsbereich

AGB-Vorschriften gelten nach § 310 IV BGB überhaupt nicht für

- Verträge des Familien-, Erbrechts

- Verträge des Gesellschaftsrechts

- Traifverträge

- Betriebs- und Dienstvereinbarungen 

§ 305 b BGB Vorrang der Individualabrede

Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei Widerspruch zu individuellen Vertragsabreden (Vorrang von Individualabreden). 

§ 305 c I BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln 

Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei besonderer Überraschung. 

§ 305 c II BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln 

Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei Mehrdeutigkeit. 

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