Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


L. H.
Diese Lernkarten decken grundlegende und fortgeschrittene Themen des Wirtschaftsprivatrechts auf Universitätsniveau ab. Sie konzentrieren sich auf zentrale Begriffe wie BGB, HGB, Rechtsgeschäfte, Verjährung, Widerrufsrecht und Pflichten, sowie spezifische Aspekte wie Prokura, AGBs und Eigentumserwerb. Besonders nützlich sind sie für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Bereich des Wirtschaftsprivatrechts vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Flashcards
135
Students
1
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
27.12.2017 / 07.02.2020

Flashcards

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten nach speziellen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit.

§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 

Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten nach speziellen Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit. 

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten bei unangemessener Benachteiligung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben. 

§ 306 I BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Der Vertrag bleibt im übrigen (= ohne diese Klauseln) grundsätzlich wirksam.

§ 306 III BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Eine Ausnahme gilt nach § 306 BGB III bei unzumutbarer Härte: Der Vertrag ist dann unwirksam. 

§ 310 III BGB Anwendungsbereich

Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher

§ 312 I BGB Anwendungsbereich

Entgeltlichkeit der Leistung 

§ 312 b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Direktvertriebsvertrag

§ 312 c BGB Fernabsatzverträge

Fernabsatzvertrag

§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag

Verbraucherdarlehensvertrag

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

Teilzahlungsgeschäft

§ 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte

Teilzahlungsgeschäft

§ 312 g I BGB Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen folgt aus § 312 g I BGB. 

§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen folgt aus § 312 g I BGB, § 355 BGB.

§ 355 II BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Die Frist für die Ausübung des Widerrufs beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss. 

§ 355 I BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 

§ 356 III BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. 

§ 312 d I BGB Informationspflichten

Belehrungs- und Informationspflichten des Unternehmers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen. 

§ 48 HGB Prokura

Prokura

§ 49 II HGB Umfang der Prokura

Keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken

§ 50 I HGB Beschränkung der Prokura

Sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht möglich

§ 52 HGB Widerruf

Keine Übertragbarkeit

§ 54 HGB Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht

§ 54 II HGB Handlungsvollmacht

Keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Prozessführung

§ 58 HGB Übertragbarkeit

Übertragbarkeit mit Zustimmung des Geschäftsinhabers 

§ 56 HGB Vollmacht von Ladenangestellten

Angestellte in Läden und Warenlager

§ 125 I HGB Vertretung der Gesellschaft; Gesamtvertretung

OHG: vertreten durch Gesellschafter, grundsätzlich Einzelvertretung 

§ 161 II HGB Begriff der KG; Anwendung der Vorschriften über die OHG  

(125 I HGB) 

KG: vertreten durch die Komplementäre, grundsätzlich Einzelvertretung 

§ 177 I BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Vertrag ist "schwebend" unwirksam

§ 179 I BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

- Vertragsschluss durch Vertreter

- Im Namen des Vertretenen 

- Ohne Vertretungsmacht

- Genehmigung vom Vertretenen verweigert

§ 90 BGB Begriff der Sache

Definition: Sachen sind körperliche Gegenstände

§ 90 a BGB Tiere

Tiere werden wie Sachen behandelt, soweit nicht Sondervorschriften gelten

§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile von Sachen

§ 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Bestandteile von Sachen 

§ 97 Zubehör

Zubehör Sachen

§ 854 BGB Erwerb des Besitzes 

Definition: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache

§ 855 BGB Besitzdiener

Besitzdiener: Person übt zwar die tatsächliche Herrschaft aus, ist nach § 855 BGB trotzdem nicht Besitzer

§ 937-945 BGB Ersitzung 

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz. 

§ 946-952 BGB Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz. 

§ 958-964 BGB Aneignung

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz. 

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