Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


L. H.
Diese Lernkarten decken grundlegende und fortgeschrittene Themen des Wirtschaftsprivatrechts auf Universitätsniveau ab. Sie konzentrieren sich auf zentrale Begriffe wie BGB, HGB, Rechtsgeschäfte, Verjährung, Widerrufsrecht und Pflichten, sowie spezifische Aspekte wie Prokura, AGBs und Eigentumserwerb. Besonders nützlich sind sie für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Bereich des Wirtschaftsprivatrechts vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Flashcards
135
Students
1
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
27.12.2017 / 07.02.2020

Flashcards

§ 965-984 BGB Fund

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz. 

§ 929-931 BGB Erwerb vom Berechtigten

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft.

§ 932-935 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft.

§ 929 Satz 1 BGB Einigung und Übergabe

Eigentumserwerb vom Berechtigten

§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

§ 935 I BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

Sache ist abhanden gekommen

§ 935 II BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

Einschränkung bei Geld, Inhaberpapieren und Veräußerungen im Wege öffentlicher Versteigerungen

§ 1205 BGB Bestellung

Sicherheiten an beweglichen Sachen:

Pfandrecht

§ 929 (930) BGB Einigung und Übergabe

Sicherungsübereignung

§ 930 BGB (929) Besitzkonstitut 

Sicherungsübereignung

§ 985 BGB Herausgabeanspruch

Anspruch gegen den Besitzer

§ 816 I BGB Verfügung eines Nichtberechtigten

Anspruch gegen denjenigen, der unbefugt über fremdes Eigentum verfügt. 

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

Anspruch gegen denjenigen, der durch unerlaubte Handlung fremdes Eigentum entzieht, § 823 I BGB bzw. § 823 II BGB in Verbindung mit einer Schutzvorschrift aus dem StGB

§ 241 I BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Leistungspflichten

Sie sind einklagbar

§ 241 II BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Sie sind nicht einklagbar

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