Zivilrecht
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.12.2013 / 08.02.2016 |
Lizenzierung | Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA) (Von T.Rehf) |
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Welche Prüfungspunkte enthält ein Heruasgabeansprch aus § 985 BGB ?
1.Sacheigenschaft des Gegenstandes
2.Eigentümerstellung des Anspruchstellers
3.Verlust des Eigentums durch : z.b Übereignung nach § 929 S.1 BGB , Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB
4.Besitz des Anspruchgegners
5.Kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB
Definiere "Eigentümer"
Eigentümer ist , wer die rechtliche Herrschaftsgewalt über eine Sache innehat. ( § 903 BGB)
Definiere eine "Sache"
Eine Sache ist gemäß § 90 BGB jeder körperliche Gegenstand.
Definiere "Besitzer"
Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt. ( § 854 BGB)
Definiere "Dingliche Einigung"
Eine dingliche Einigung setzt 2 inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen,Angebot und Annahme, voraus, die darauf gerichtet sind, dass das Eigentum an einer Sache übertragen werden soll. (vgl § 929 S.1, Eigentumsübertragung)
Definiere "Übergabe"
Eine Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber Besitz an der Sache erlangt , der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dass dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht-
Definiere "Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe"
Beide Parteien müssen sich im Zeitpunkt der Übergabe nach wie vor über diese einig sein.
Definiere "Berechtigung des Veräußerers"
Berechtigt eine Sache zu veräußern ist derjenige, der die rechtliche Sachherschaft innehat ( § 903 BGB ) und somit Eigentümer ist.