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ZGB - FA Immobilien

5. Sachenrecht 4. Eigentum

5. Sachenrecht 4. Eigentum

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Kartei Details

Karten 12
Lernende 23
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 07.07.2014 / 17.11.2022
Lizenzierung Keine Angabe    (liben1415 ob)
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Eigentum

= das umfassendste/vollkommendste dingliche Recht.

Es weist dem Berechtigten alle Befugnisse zu

 

Eigentum als dingliches Recht

  • unmittelbare (direkte) Sachherrschaft oder Verfügungsmacht
  • absolute Ausschlusswirkung gegenüber Dritten

Die Sachherrschaft hat zwei Dimensionen:

  • Tatsächliche Verfügungsmacht = der Eigentümer kann die tatsächliche Herrschaft ausüben; er kann sie gebrauchen, nutzen, verändern
  • Rechtliche Verfügungsmacht = der Eigentümerkann sein Eigentum auf einen Dritten übertragen

 

 

 

Miteigentum

Begriff und Bedeutung. Zwei oder mehr Personen teilen sich eine Sache

 

Der Miteigentumsanteil

  • wird durch eine rechnerische Quote ausgedrückt
  • darf veräussert, belastet oder verpfändet werden - er ist handelbar
  • kann mit einem Vorkaufsrecht belastet sein (kann vertraglich ausgeschlossen werden)

 

Im Miteigentum stehende Sache = gemeinschaftliches Eigentum

  • Veräusserung bedarf der einstimmigung Zustimmung aller Miteigentümer
  • Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die gemeinchaftliche Sache zu gebrauchen/nutzen

 

Entstehung

  • durch Rechtsgeschäft (Kauf)
  • aufgrund richterlichen Urteils
  • durch behördliche Verfügung

Auflösung

  • körperliche Teilung (sofern teilbar)
  • freiwillige Versteigerung
  • freihändigen Verkauf
  • Auskauf (ein oder mehrere Miteigentümer übernehmen Teil des Verkäufers)

 

Verwaltung

1. Notwendige Verwaltungshandlungen. Unerlässlich für Werterhaltung und Gebrauchsfähigkeit und Nutzung. Unterteilung in Untergruppen:

  • notwendige bauliche Massnahmen (Dachrep)
  • andere notwendige Verwaltungshandlungen (Zlg HyZi)
  • dringliche Verwaltungshandlungen (Rep kaputte Wasserleitung)

 

2. Gewöhnliche und wichtigere Verwaltungshandlungen. Dienen der Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verhütung von Schäden. Abschluss von Arbeits-/Mietverträgen. Voraussetzung qualifiziertes Mehr.

3. Bauliche Massnahmen. Nicht blosser Unterhalt sondern auch zeitgemässer Um-/Ausbau oder gar Erweiterung. Unterteilung in Untergruppen:

  • notwendige bauliche Massnahmen (mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder)
  • nützliche bauliche Massnahmen, kann zu einer Wertsteigerung führen (mit qualifiziertem Mehr)
  • luxuriöse bauliche Massnahmen, dienen der Verschönerung und dem bequemeren Gebrauch (Einstimmigkeit)

 

Gesamteigetum

Wesen und Begriff

  • Gesamteigentum ist ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten
  • Die individuelle Rechtsausübung durch Einzelne ist ausgeschlossen. Nur die Gemeinschaft kann Rechte ausüben

Entstehung

  • zwischen zwei oder mehreren Personen, die einer personenrechtlichen Gemeinschaft angehören
  • (Gütergemeinschaft)
  • (Erbengemeinschaft)
  • Kollektiv-/ Kommanditgesellschaft

 

Wirkung des Gesamteigentums

  • Im Unterschied zum Miteigentum keine verselbständigten Anteile
  • Beim Anteil handelt es sich um einen Teil-Anspruch am Gesamtvermögen

 

Aufhebung Gesamteigentum

  • Aufhebungsanspruch entsteht mit Zeitpunkt, an dem für die Gesamtgemeinschaft ein Aufhebungsgrund gegeben ist

Vorkaufsrecht

= gewillkürte Verfügungsbeschränkung

= das Recht, eine bestimmte Sache zu erwerben. Kann für höchsten 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden.

Als Vorkaufsfall gelten nicht:

  • Erbfall
  • Zwangsversteigerung

Rückkaufsrecht

= Gewillkürte Verfügungsbeschränkung

= Rechtsgeschäft bildet ein Kaufvertrag; in diesem ist dem früheren Eigentümer das Rückkaufsrecht vorbehalten.

Das Rückkaufsrecht kannt für höchstens 25 Jahr vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Kaufsrecht

= Gewillkürte Verfügungsbeschränkung

= vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Berechtigen ein Grundstück aus dessen Verlangen zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen.

Kann für 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden

Immissionen / Nutzungsbeschränkungen

= übermässige Einwirkung

  • Materielle Immission (Staub, Gerüche, Verunreinigung, Erschütterung, ...)
  • Idelle Immission (Verletzung psychischen Empfindens oder unangenehme psychische Eindrücke (zB Bordell in Nachbarwohnung))
  • Negative Immission (Zuführung von Stoffen, Personen oder Energien eingeschränkt) (zB Entzug der Aussicht)

Legalservitute

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