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Vollstreckung

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Kartei Details

Karten 11
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.06.2016 / 30.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Dualismus  des Vollstreckungsrechts

Geldleistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt, Realvollstreckung nach der ZPO

Direkte und nicht direkte Vollstreckung

  • Sachgericht kann auf Antrag konkrete Vollstreckungsanordnungen treffen nach ZPO 236 III und 337 I, dann entfällt das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht. Wenn direkter Zwang erforderlich ist, muss Partei mit Vollstreckungsanordnung an Stadtammann gelangen und Begehren stelle.
  • Wenn es keine Vollstreckungsanordnungen des Sachgerichts gibt, muss Partei beim Vollstreckungsgericht ein Gesuch eintreichen (Verfahren nach 338 ff. kommt zur Anwendung)

Wie können die unterlegene Partei gegen direkte und nicht direkte Vollstreckung vorgehen?

  • Direkte: Können um Einstellung der Vollstreckung beim Vollsstreckungsgerihc tersuchen (337 II); Sachentshceid kann aber nicht mehr infrage gestellt werden
  • Nicht direkt: Formelle und materielle Einwendungen nach 342 (Prüfung v.A.w., keine Einwendungen in der Sache) Gegen Anordnung des Vollstreckungsgerichts Rechtsmittel nach ZPO 346

Wie können Dritte ihr besseres Recht an der Sache geltend machen?

Kann Hauptintervention im Vollstreckungsverfahern nach ZPO 73 erheben (wie Widerspruchsverfahren im SchKG), wenn über Anspruch im Vollstreckungsverfahren nicht entschieden werden kann --> Sistierung der Vollstreckung und Klagefristansetzung an Dritte; Beschwerde nach 346

Was regelt die "Vollstreckung öffentlicher Urkunden"

URkunden können 247 wie Entscheide vollstreckt werden. Verfahren richtet sich bei Urkundne über Geldleistungen nach dem SchKG und bei Urkunden über andere LEistungen nach der ZPO.

Grds. Verfahrensablauf bei Konkurseröffnung

  • Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl, allenfalls RV
  • Fortsetzungsbegehren --> Konkursandrohung SchKG 159
  • 20 Tage nach Androhung Konkursbegehren beim Konkursgericht SchKG 266 (KonkursGer ist EinzelGer nach GOG 24 lit. c am Betreibungsort SchKG 46)
  • SummV ZPO 251
  • Anzeigen der Konkursverhandlung SchKG 168, mdl. Verhandlung (bei Nichterscheinen Aktenentscheid)
  • Untersuchungsgrundsatz nach ZPO 255 lit.a; Gericht prüft Konkurshinderungs- und Aussetzungsgründe (SchKG 172 ff.)
  • Konkurseröffnung SchKG 175

Rechtsmittel gegen KonkursEröffnung

  • ZPO-Beschwerde, SchKG 174 ZPO 319 ans Oger (unechte Noven gemäss SchKG 174 I S. 2 ausnahmsweise zulässig) (keine aufschiebende Wirkung)
  • BiZ ans BGer BGG 72 II lit. a, Streitwertunabhängig 74 II lit. d; Endentscheid BGG 90 (keine aufschiebende Wirkung)

Wird mit RM Vollstreckbarkeit gehemmt?

  • Bei Beschwerdeerhebung ans Oger grds. nicht 325 I
  • Bei Berufung grds. schon, kann aber entzogen werden 315 II
  • BiZ nach 103 I grds. keine aufschiebende Wirkung