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Verwaltungsrecht AT - Grundlagen

Grundlagen der Verwaltung

Grundlagen der Verwaltung


Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.02.2013 / 21.10.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Was ist Gesetzesakzessorische Verwaltung?

Verwaltungsvollzug findet auf Grundlage eines Gesetzes statt, indem ein Verbot erteilt, bestimmtes Verhalten verlangt oder eine Leistung gewährt wird.

Nicht gesetzesakzessorische Verwaltung

Verwaltung wird ohne gesetzliche Grundlage tätig,

hierbei dürfen jedoch aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes keine Grundrechte beeinträchtigt werden.

Eingriffsverwaltung

Verwaltung greift in Rechte von Bürgern ein,

etwa durch Verbote, Verpflichtungen oder andere Belastungen

Leistungsverwaltung

Die Verwaltung gewährt dem Bürger Leistungen oder Vergünstigungen

Sozialverwaltung

Förderungsverwaltung

Vorsorgeverwaltung/Daseinsvorsorge

Genehmigung von Vorhaben

Landeseigenverwaltung

Die Länder vollziehen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)

Bundesauftragsverwaltung

Die Länder vollziehen die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes (Art. 84 GG)

Bundeseigenverwaltung

Die Bundesbehörden oder rechtlich selbstständige aber dem Bund zugeordnete Verwaltungsträger (rechtsfähige Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) vollziehen die Bundesgesetze (Art. 86 GG)

Modifizierte Subjektstheorie

(zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Privatrecht)

öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die den Streit entscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist und allein einen Hopheitsträger besonders berechtigt oder verpflichtet und daher dem öffentlichen Recht zugeordnet ist