Verwaltungsrecht AT - Grundlagen
Grundlagen der Verwaltung
Grundlagen der Verwaltung
Kartei Details
Karten | 14 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.02.2013 / 21.10.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/verwaltungsrecht_at_grundlagen
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/verwaltungsrecht_at_grundlagen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Was ist Gesetzesakzessorische Verwaltung?
Verwaltungsvollzug findet auf Grundlage eines Gesetzes statt, indem ein Verbot erteilt, bestimmtes Verhalten verlangt oder eine Leistung gewährt wird.
Nicht gesetzesakzessorische Verwaltung
Verwaltung wird ohne gesetzliche Grundlage tätig,
hierbei dürfen jedoch aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes keine Grundrechte beeinträchtigt werden.
Eingriffsverwaltung
Verwaltung greift in Rechte von Bürgern ein,
etwa durch Verbote, Verpflichtungen oder andere Belastungen
Leistungsverwaltung
Die Verwaltung gewährt dem Bürger Leistungen oder Vergünstigungen
Sozialverwaltung
Förderungsverwaltung
Vorsorgeverwaltung/Daseinsvorsorge
Genehmigung von Vorhaben
Landeseigenverwaltung
Die Länder vollziehen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)
Bundesauftragsverwaltung
Die Länder vollziehen die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes (Art. 84 GG)
Bundeseigenverwaltung
Die Bundesbehörden oder rechtlich selbstständige aber dem Bund zugeordnete Verwaltungsträger (rechtsfähige Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) vollziehen die Bundesgesetze (Art. 86 GG)
Modifizierte Subjektstheorie
(zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Privatrecht)
öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die den Streit entscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist und allein einen Hopheitsträger besonders berechtigt oder verpflichtet und daher dem öffentlichen Recht zugeordnet ist