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Verkehrsrecht StVO

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960 mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden.

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960 mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden.


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.11.2014 / 31.01.2024
Lizenzierung Keine Angabe
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III. Abschnitt (§26)

Bevorzugte Strassenbenützer

§ 26. Einsatzfahrzeuge

Fragen zum §26 Abs. 1:

►  Umschreiben Sie den Begriff "Einsatzfahrzeuge - Was ist erforderlich für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug?

► Zulässigkeit der Verwendung der Signale? Beispiele, taxative Aufzählung!

§ 26. (1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht  oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind,

dürfen diese Signale nur bei GIV, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden.

Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder mit blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden. Beispiele: Staatsakt = Staatsbegräbnis, Nationalfeiertag; Völkerrechtliche Verpflichtungen= Begleitung von Diplomaten, G8 - Gipfel;                              Transportbegleitung = Schwertransporte

 

§ 7 Allgemeine Fahrordnung StVO

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges (DLeF) hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie......? Relatives Gebot! Grenze des relativen Gebot!

(2) Verschärfung des Rechtsfahrgebotes, durch...? Absolutes Gebot!

(3)  Warum erlaubt §7 Abs. 3 das >Nebeneinanderfahren...?

Auf Straßen mit mind. zwei  Fahrstreifen für die betreffende Fahrrichtung...

(3a) Im Ortsgebiet darf ein Lenker eines Kraftfahrzeuges (LeKFZ) auf Straßen mit mind. zwei ...?

(4) Beim Zufahren auf den linken Fahrbahnrand....?

(5) Einbahnstraßen dürfen nur

 

(1) DLeF hat, sofern sich aus diesem Bunfdesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter der Bedachtnahme der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar  und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

- Maßstäbe, wie weit rechts zu fahren ist:

♦ L+F dV

♦ die zu vermeidende  Gefährdung, Behinderung, Belästigung anderer Straßenbenützer

♦ die zu vermeidende eigene Gefährdung

♦ die zu vermeidende Beschädigung von Sachen

§ 7 (2) Allgemeine Fahrordnung

(2) Verschärfung des Rechtsfahrgebotes, durch...? Absolutes Gebot!

(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholt werden und bei Gegenverkehr hat DLeF am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

§ 7 (3) Allgemeine Fahrordnung

(3)  Warum erlaubt §7 Abs. 3 das Nebeneinanderfahren...?

(3)  Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffede Fahrrichtung darf, wenn es die L + F dV erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges  neben einem anderen Fahrzeug fahren,. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender  F. dürfen beim Wechseln des Fahrstreifens den übrige Verkehr weder gefährden noch behindern.

♦ Nebeneinanderfahren nur wenn L+F dV erforder!

♦ Fahrstreifen in der Regel 2,5 m , aber auch weniger als 5 m möglich, wenn im konkreten Fall für zwei Fahrzeugreihen ausreichend

§ 7 (4) Allgemeine Fahrordnung

(4) Beim Zufahren auf den linken Fahrbahnrand....?

(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden oder behindert werden:

Verbote des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand:

♦ bei starkem Verkehr

♦ auf unübersichtlichen Straßenstellen

♦ auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet

♦ auf Fahrbahnen mit Geleisen, außer in Einbahnstraßen

§ 97 (1)  Organe der Strassenaufsicht

Aufgabe?

Mitwirkung an der Vollziehung durch....?: a) b) und c)

 

§97 (1) Die Organe der Straßenaufsicht (Bundespolizei, im Falle des §94c Abs. 1 auch die Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei zu übernehmen.

Sie haben bei der Vollziehung mitzuwirken durch,

a) Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

Verkehrserziehung, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, Präsenz vor ort bis zur Festnahme nach § 35  Z3 VStG wegen Verharrens in der strafbaren Handlung

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren notwendig sind

Anzeigenerstattung, Einhebung  einer Vorläufigen Sicherheit

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.

z.b. nach § 35 VStG

§ 97 (4)  Die Organe der Straßenaufsicht sowie ....

§ 97 (4) Die Organe der Straßenaufsicht sind, wenn es die S L F  des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt einzelnen Straßenbenützern  für den Einzelfall  Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglchen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist

Beispiel: gegen die Einbahn schicken; wenn SLF erfordert auch Verkehrsteilnehmer aufhalten

 

 

§ 97 (5)  Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks ...?

 

 

§ 97( 5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks  Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl.) zum Anhalten aufzufordern.

Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten

Bei solchen Amtshandlungen sind  die OdVS berechtigt , aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls  notwendigen Verkehrsbeschränkungen (z.B. sogenannte  Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.

= die Rechtsgrundlage für die anlasslose routinemäßige Verkehrskontrolle