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Verkehrsrecht

Definitionen

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Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.01.2013 / 15.10.2017
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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fahrunsicher

ist ein Fzg.-Führer, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit (intellektuell, emotional, physisch) so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist ein Fahrzeug über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.

Ausfallerscheinungen

zeigen sich in einer sorglosen, offenbar leichtsinnigen Fahrweise:

durch Fahrfehler

Verhaltensstörungen (Reaktion, Gleichgewicht)

oder psycho-physische Eignungsmängel beim fahren/Kontrolle

andere berauschende Mittel

sind sollche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind + 

welche die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten

+ das Hemmungsvermögen beeinträchtigen.

Fahrzeug

jedes Landfahrzeug, dass zur Fortbewegung auf dem Boden dient (Ausnahme §24 StVO)

"Führer eines Kfz"

siehe führen- Schwelle schon beim Start des Motores

führen

jedes willentliches und eigenhändiges in Bewegung setzen/halten, unter zumindest teilweise Betätigung der Bedienungselementen

Genuss

jede körperliche Aufnahme (muss nicht oral sein)

(öffentlicher) Straßenverkehr

- rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum sind alle gewidmeten und dem Gemeingebrauch freigegebenen Straßen, Wege und Plätze.

- tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum sind alle Verkehrsflächen, welche durch ausdrückliche oder stillschweigende Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich Verkehr stattfindet.