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StWEG

Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum

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Kartei Details

Karten 31
Lernende 37
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 27.06.2013 / 12.01.2024
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Definition Stockwerkeigentum

Art. 712a Bas. 1 ZGB bezeichnet Stockwerkeigentum als Miteigentumsanteil an einem überbauten Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und innen auszubauen. Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltets Miteigentum. Sonderrecht kann auch an einem Büro, einem Atelier, sogar an einer Einzelgarage begründet sein. Der Begriff Stockwerkeigentum ist nicht ganz eindeutig. Es handelt sich weder um ein Stockwerk, noch um Eigentum. Der Eigentümer hat lediglich das Recht, bestimmte ihm zugeteilte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und innen auszubauen.

Stockwerkeigentum bedeutet:

- Miteigentum an der Gesamtliegenschaft

- Sonderrecht(e) an bestimmten Teilen der Liegenschaft

Merke: Sonderrecht ist kein Eigentum, sondern eine Kernbefugnis, die eine eigentumsähnliche Stellung einnimmt. Sockwerkeigentum ohne Sonderrecht gibt es nicht.

Eigentum, die zwei Hauptgruppen:

 - Alleineigentum (jeder kann selber frei verfügen)

- Gemeinschaftliches Eigentum (Recht eines jeden auf das Ganze, nur gemeinsam verfügbar)

---> Miteigentum (Alleinige Verfügungsmacht eines jeden Miteigentümers über seinen Anteil, ohne Abmachung zu gleichen Teilen)

Arten von Gemeinschaftlichem Eigentum:

---> Gesamteigentum (Nur gemeinsame Verfügungsmacht aller Gesamteigentümer über die gesamte Sache)

Für das Stockwerkeigentum gelten folgende gesetzliche Grundlagen:

- Stockwerkeigentum (Art. 712a bis 712t ZGB)

- Miteigentum (Art. 646 ff ZGB), da STWEG speziell ausgestaltetes MEG

- Vereinsrecht (Art. 60 ff ZGB) Regelt Organisation, Abwicklung der Gemeinschaft

Gem. Art. 712a Abs. 1 ZGB ist immer ein Grundstück Gegenstand von Stockwerkeigentum. Grundstücke im Sinnes des Gesetzes gem. ZGB 655 sind:

- Liegenschaften (versteht man ein abgegrenztes Stück Land an der Erdoberfläche, egal ob darauf ein Gebäude erstellt wird oder nicht)

- In das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte (sind die im Stockwerkeigentum relevanten Baurechte)

- Miteigentumsanteile an Grundstücken

- Bergwerke (sind im STWEG nicht relevant)

Mehrere Häuser auf gleichem Grundstück

Es ist grundsätzlich möglich, STWEG an mehreren Häusern auf demselben Grundstück zu begründen. In der Praxis ist diese Variante insbesondere dann vorzuziehen, wenn ansonsten eine Anzahl kleiner und kleinster Gemeinschaften ent-stehen würde oder wenn Anlagen und Einrichtungen gemeinsam von allen Häusern genutzt werden (z.B. Heizung , Kinderspielplatz, Zugangswege etc.) Dabei ist jedoch immer darauf zu achten, dass allenfalls spezielle Kostenverteilschlüssel festgelegt oder sogar so genannte Kostegemeinschaften gebildet werden müssen.

Sonderrecht (Schuhschachtelprinzip) Art. 712b Abs. 1 ZGB

Voraussetzungen:

- In sich abgeschlossen

- Eigener Zugang

- Wirtschaftliche Einheit

Formelle Voraussetzungen für STWEG

Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. Um diesen Eintrag verlangen zu können, muss ein zweiseitiges oder einseitiges Rechtsgeschäft, ein Rechtsgrund, vorliegen (Art. 712d ZGB) nämlich:

- Ein Vertrag (Begründungsvertrag) der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Miteigentumsanteile zu Stockwerkeigentum (zweiseitiges Rechtsgeschäft)

- Eine Erklärung (Begründungserklärung) des Eigentümers einer Liegenschaft oder des Eigentümers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zum Stockwerkeigentum (einseitiges Rechtsgeschäft).