StrR - Irrtümer
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Kartei Details
Karten | 8 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.02.2015 / 12.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
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Tatbestandsirrtum, §16 I 1 StGB - error in objecto vel persona
- vorsatzlos
- Berücksichtigg. gem. §16 I 1 StGB abhängig davon, ob s. strafrechtl. Bewertung ändern würde, wenn Tätervorstellung zuträfe -> tatbestandl. Gleichwertigkeit zw. vorgestelltem & tatsächl. Tatobjekt
- wenn (+): kein TBIrrtum, da verletztes RGut gleichwertig; z.B. Erschießen e. anderen, v. d. Täter dachte, er sei das gewünschte Opfer
- wenn (-): kein Vorsatz -> TBIrrtum (+); z.B. Täter schießt auf Gebüsch, um Ratte zu töten, weil es dort raschelt, erschießt aber Nachbarn, d. geraschelt hat -> fahrlässg. Tötung (§222) in Tateinheit m. versuchter Sachbeschädigg. (untaugl. Versuch, §§303, 22, 23)
-> Prüfung immer m. tatsächlichem Tatgeschehen beginnen, dann vorgestelltes prüfen
- Abgrenzung v. aberratio ictus = Fehlgehen d. Tat; z.B. Zielen auf Nachbarn, versehentliches Treffen d. Freundes m. Pistole, d. stirbt -> Versuch & Fahrlässigkt. strafbar -> versuchter Mord in Tateinheit m. fahrlässg. Tötung
- beachte bzgl. Polizeifluchtfällen (Täter feuert wahllos auf verfolgende Polizisten): kein Irrtum / aberratio ictus, da Opfer nicht individualisiert -> vollendeter Mord
- (P) Auswirlungen f. Beteiligten (Mittäter gem. §25 II oder Anstifter gem. §26):
- Mittäter: unbeachtl. Irrtum, solange im Tatplan; auch wenn Mittäter selbst aufgrd. error in pers. getötet
- Anstifter: unbeachtl. Irrtum, wenn s. Haupttäter ü. Tatobjekt irrt -> nach allg. Regeln z. Kausalverlauf n. allg. Lebenserfahrung vorhersehbar
Tatbestandsirrtum, §16 I 1 StGB - Irrtum über den Kausalverlauf
= Täter stellte s. Verlauf d. Tat ganz anders vor, erwarteter Erfolg trat trotzdem ein
- z.B. Täter lockt Opfer an d. Hafen, um es dort zu erschlagen, nach erstem Schlag wird Opfer schon bewusstlos, fällt ins Hafenbecken & ertrinkt -> unwesentl. Abweichung -> §211 (+)
- generell Vorraussehbares erfasst
- auch b. zweiaktiger Tatvorstellung mögl.
-> Bsp.: "Jauchegrubenfall" -> Täter glaubt, Opfer m. Schlag getötet zu haben, Opfer aber nur bewusstlos; ertrinkt erst, als es Täter zur Entsorgung in Jauchegrube wirft -> unwesentl. Abweichg.
- keine unwesentl. Abweichung, wenn Erfolg schon b. Vorbereitungshdlg. eintritt; z.B. Täter will Opfer zu Ort fahren, um es zu töten, auf Fahrt verschuldet Täter ungewollt Unfall, b d. Opfer stirbt -> wesentl Abweichg. -> Tatbestandsirrtum, §16 I 1 StGB - fahrlässige Tötung, Versuchsschwelle f. Mord noch nicht überschritten
Tatbestandsirrtum, §16 I 1 StGB - Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale
= Irrtum über Bedeutung v. Tatbestandsmerkmalen d. Rechtssprache, d. rechtliche Würdigung enthalten; z.B. "Fremdheit" d. Sache
- Beurteilung n. Parallelwertung in Laiensphäre
- z.B.: Einigung m. Verkäufer ü. Auto, b. Abholung am nächsten Tag will Verkäufer es nicht herausgeben, da er es teurer anderweitig verkaufen konnte, Kunde denkt, er habe schon Eigentum & nimmt Auto gg. Verkäuferwillen an sich -> kein Vorsatz, §16 I 1 StGB
- insb. relev. Bsp.: Täter nimmt Opfer Geld weg oder nötigt es z. Hrsgb., weil Opfer Geldschulden b. Täter hat; Täter weiß nicht, dass kein Anspr. auf genau diese Geldschein, sondern nur Gattungsschuld gem. §243 BGB -> kein Vorsatz, §16 I 1
Tatbestandsirrtum, §16 I 1 StGB - Irrtum über deskriptive Tatbestandsmerkmale
= Täter hat Fehlvorstellung über beschreibende, sinnlich wahrnehmbare TBMerkmale; hat keine Kenntnis v. grds. aber sinnlich wahrnehmbarem TBMerkmal
- z.B.: Täter schießt nachts auf Müllcontainer, um Waffe auszuprobieren, tötet unbemerkt darin liegenden Obdachlosen -> kein Vorsatz, §16 I 1 StGB
- Abgrenzung z. Subsumtionsirrtum: Täter beurteilt Rechtslage falsch; z.B. lässt Luft aus Autoreifen, da er denkt, dass mangels Beschädigung d. Reifen keine Sachbeschädigung vorliege -> unbeachtlich
Tatbestandsirrtum, §16 I 1 StGB - umgekehrter Tatbestandsirrtum
= Täter hält irrig Umstände f. gegeben, b. deren wirklichem Vorliegen ein gesetzl. TB erfüllt wäre
-> strafbarer untaugl. Versuch
- z.B.: Täter sticht auf im Bett liegendes Opfer ein, Opfer war wg. Herzinfarkt aber schon länger tot -> versuchter Mord (+)
- Abgrenzung umgekehrter Subsumtionsirrtum: hier hält Täter nicht strafbares Handeln f. strafbar -> strafloses Wahndelikt
Verbotsirrtum, §17 StGB
-> Täter fehlt b. Begehung d. Tat Einsicht, Unrecht zu tun; kennt aber alle tats. Umstände d. Tat
-> Irrtum über Rechtslage -> weiß, was er tut, denk aber, es sei erlaubt
- Konstellationen:
1) kennt Verbotsnorm nicht
2) hält Verbotsnorm f. ungültig
3) legt Verbotsnorm falsch aus
=> Rechtsfolge: abhängig v. Vermeidbarkt.
- unvermeidbar: Täter hätte trotz Einsatz seiner sämtlichen Erkenntniskräfte & sittlichen Vorstellungen nicht z. Unrechtseinsicht kommen können -> keine Schuld, §17 S.1 StGB
- vermeidbar (meistens): Vorhaben hätte Täter unter Berücksichtigg. s. Fähigkeiten & Kenntnisse Anlass dazu geben müssen, über mögl. RW nachzudenken / s. entspr. zu erkundigen -> nur fakultative Strafmilderung gem. §49 I mögl., §17 S.2
- z.B.: Nachbar kauft Täter geklauten Fernseher ab, weil er denkt, dass er mangels Strafanzeige d. Opfers diesen rechtmäßig erwerben könne -> vermeidbar!
- Abgrenzung indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum): hier verkennt Täter Grenzen e. anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder glaubt an Bestehen e. v. Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes
-> fällt auch unter §17
- b. ErlaubnisTBIrrtum irrt Täter über Vorliegen tats. Umstände, d. anerkannten Rechtfertigungsgrund erfüllen würden (liegen aber nicht vor)
Erlaubnistatbestandsirrtum
= Täter nimmt irrig Umstände an, b. deren Vorliegen d. Tat gerechtfertigt wäre
- Prüfung zw. "Rechtfertigung" & "Schuld"
- Handelnder will s. rechtstreu verhalten
- Rechtsfolge:
- Rspr.: Entfallen d. Vorsatzes gem. §16 I 1 StGB analog (vorsatzverneinende eingeschränkte Schuldtheorie)
- BGH ("Hell's Angels-Fall"): rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie -> gem. §16 I 1 StGB analog entfällt Vorsatzschuld ( Versuch & Teilnahme durch nicht Irrenden strafbar)
-> Entscheidung egal, da beide eingeschränkte Schuldtheorie m. §16 I 1 analog
-> immer noch über Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nachdenken
Irrtum über Entschuldigungsgründe
I) Irrtum über sachl. Vss. e. anerkannten Entschuldigungsgrundes (Überschreitg. d. Notwehr gem. §33, entschuldgd. Notstand gem. §35 I, übergesetzl. Notstand)
- Täter weiß, dass er rw. Tat begeht, denkt aber aufgrd. bes. Umstände, entschuldigt zu sein
-> Unterscheidung vermeidbar / unvermeidbar
- vermeidbar: nur Strafmilderungsmöglkt. gem. §35 II 2 StGB
- z.B.: Flucht vor vermeintl. Verfolger m. Auto & dabei Verletzung mehrer Unbeteiligter
- unvermeidbar: b. Notstand greift Putativnotstand (§35 II 1 StGB) -> Schuld entfällt; b. and. Entschuldigungsgründen -> §35 I 1 analog
- Irrtum ü. Annahme d. sachl. Vss. d. Notwehrexzesses (§33) nicht mögl., da §33 selbst schon Fehlvorstellg. d. Täters beinhaltet -> Putativnotwehrexzess = indirekter Verbotsirrtum gem. §17 StGB
II) Irrtum über Bestehen / rechtl. Grenzen e. Entschuldigungsgrundes
- Täter nimmt irrig Rechtslage an, d. es n. Rechtsordnung nicht gibt, stellt s. also vor, entschuldigt zu handeln, obwohl tatsächl. nicht d. Fall -> unbeachtlich
- höchstens Verbotsirrtum (§17), wenn uvermeidbar
- z.B.: Täter sagt falsch aus, da ihm sonst Zerkratzen seines Autos angedroht wurde -> kein Notstand (§34), da kein angemessenes Mittel, um drohender Sachbeschädgg. zu entgehen (§34 S.2); auch kein entschuldgd. Notstand (§35 I)