Strafrecht VD
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 96 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.09.2016 / 08.10.2016 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Sache
§ 242
jeder körperliche Gegenstand, sofern er Objekt von Rechten sein kann.
(-) lebende Menschen, ihre körperlichen Teile, künstliche Implantate, da sonst Verstoß gegen die Menschenwürde.
bewegliche Sache
§ 242
Sachen, die von ihrem bisherigen Standort fortgeschafft werden können.
(+) auch wenn sie erst durch die Tat beweglich wird.
fremde Sache
§ 242
wenn sie im Eigentum eines anderen steht.
(-) wenn Objekt nicht eigentumsfähig ist, herrenlos ist o. im Tat-ZP im Alleineigentum des Täters steht
Wegnahme
§ 242
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Die Wegnahme muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber richten.
Gewahrsam
§ 242
Das von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigug der Verkehrsauffassung.
Maßgeblich ist zunächst der faktische Zugriff auf den Gegenstand, der von einem natürlichen Beherrschungswillen getragen ist. Es genügt ein genereller WIlle, auch wenn es zu einem bloßen Begleitbewusstsein abgesunken ist.
Modifizierung durch Verkehrsanschauung:
- vorübergehende räumliche Trennung hindert den Fortbestand des Gewahrsams nicht.
- auch Schlafende begründen Gewahrsam.
- Bewusstlose sogar dann, wenn sie ohne Wiedererlangung des Bewusstseins sterben.
Neuer Gewahrsam
§ 242
Derartige Erlangung der Herrschaft über die Sache,
- dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben
- und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann.
Beachte:
- Vollendung tritt bereits mit Erlangung des neuen Gewahrsam.
- Beendigung der Tat mit Sicherung des Gewahrsams.
sog. Gewahrsamslockerung
§ 242
Täter lässt sich die Sache aufgrund einer Abrede vom vormaligen Gewahrsamsinhaber aushändigen
und erhält sie nur kurzfristig und in räumlicher Nähe zum bisherigen Gewahrsamsinhaber,
dann liegt kein Gewahrsamswechsel, sondern eine Gewahrsamslockerung vor.
Gewahrsamsbruch
§ 242
Handeln gegen o. ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.
(-) wenn Gewahrsamsinhaber mit dem Verlust des Gewahrsams einverstanden ist.