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StrafR

StrafR halt

StrafR halt


Kartei Details

Karten 142
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 06.03.2014 / 09.03.2014
Lizenzierung Keine Angabe
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Kausalität

Nach der herrschenden conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Alternative Kausaität

Zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei. Jede für sich hätte ausgereicht.

Hier können sowohl die Handlung des Täter1 als auch des Täter2 einzeln hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Lösung, Modifizierung der Äquivalenztheorie:

Auch solche Bedingungen sind erfolgsursächlich, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig wirksam werden, ansonsten abgebrochene/ überholende Kausalität.

Kumulative Kausaität

Ursachen bewirken zusammen den Erfolg.

Jede Bedingung kausal für Erfolg. Aber: I.d.R. keine objektive Zurechnung wegen völliger Atypik des Kausalverlaufs.

Überholende/ abbrechende Kausalität

Die "überholende" Bedingung ist allein ursächlich für den Erfolg (zuvorgekommen).

Aber: Vorverhalten bleibt kausal, wenn die erste Bedingung noch wesentlich fortwirkt. Etwa wenn vorherige Handlung Bedingung für das Eingreifen eines anderen Täter ist (Bedingungstheorie). Aber: Objektive Zurechnung (-)

Hypothetische Kausalität

Der Erfolg wäre auch durch eine andere Ursache eingetreten.

Entscheidend: konkreter Erfolg. Hypothetische Ersatzursachen müssen außer Betracht bleiben.

Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

Unrecht soll von Unglück unterschieden werden.

Objektive Zurechnung: rechtlich relevantes Risiko

fehlt bei:

1) Schaden außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens

2) Risikoverringerung:

a) Keine Risikoverringerung wenn neue Gefahr gesetzt wird. 

b) Objektive Zurechnung auch (+) wenn anderes Rechtsgut getroffen wird (aber Rechtfertigung  möglich, § 904 BGB, § 34 StGB)

Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang

Objektive Zurechnung (-), wenn Risikozusammenhang (-) Bei:

1) Atypischer Kausalverlauf

2) Schutzzweck der Norm

3) Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang

4) Freiverantwortliche Selbstschädigung

5) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

6) Modifizierung der Naturkausaität