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Staatsorganisationsrecht

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Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 07.02.2013 / 01.07.2015
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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A. Zulässigkeit Organstreit

  1. I. Zuständigkeit
  2. II: Parteifähigkeit
  3. III. Antragsgegenstand
  4. IV. Antragsbefugnis
  5. V. Form
  6. VI. Frist
  7. VII. Schutzbedürfnis

 

I. Zuständigkeit Organstreit

Art. 93 Nr.1 GG,§§ 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

 

II. Parteifähigkeit Organstreit

  • Parteifähigkeit im Sinne des:                                  Art. 93 Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
  • § 63 BVerfGG + Bundesversammlung + gemeinsamer Ausschuss

 

III. Antragsgegenstand Organstreit

Eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners, die die verfassungsmäßigen Rechte u. Pflichten des Antragstellers verletzt oder unmittelbar gefährdet (§ 64 I BVerfGG)

 

IV. Antragsbefugnis Organstreit

  • Antragsbefugnis wenn das vorliegen einer Rechts-/Pflichtsverletzung zumindest möglich ist
  • Bei Maßnahme des Antragsgegners muss diese zumindest geeignet sein die geltend gemachten Rechte oder Pflichten unmittelbar zu gefährden
  • Bei Unterlassen muss eine Handlungspflicht des Antragsgegners vorgelegen haben

 

V. Form Organstreit

 

  • Der Antrag muss schriftlich mit einer Begründung versehen beim BVerfG eingehen (§ 23 I BVerfGG)
  • Die Vorschrift, die der Antragsteller durch den Antragsgegner gefährdet oder verletzt sieht ist zu benennen, weil sich aus dem Antrag der detailierte Streitgegensand ergibt                      (§ 64 II BVerfGG)

 

VI. Frist Organstreit

  • Die Frist beträgt 6 Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragstellers bekannt geworden ist              (§ 64 II BVerfGG)
  • Bei Unterlassung beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Antragsgegner sich erkennbar, eindeutig und endgültig weigert, in der vom Antragsteller begehrten Weise tätig zu werden

 

VII. Schutzbedürfnis Organstreit

Fehlt, wenn es eine einfachere Möglichkeit gibt, Rechtsschutz zu erlangen, als das BVerfGG anzurufen