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SchKG

Schuldbetreigungs- und Konkursrecht

Schuldbetreigungs- und Konkursrecht

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Kartei Details

Karten 66
Lernende 27
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.02.2013 / 02.02.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Wem ist die Organisation der Betreibungs- und Konkursämtern überlassen?

Den Kantonen

Wer haftet für Schäden, den die Beamten und Angestellten eines Betreibungs- oder Konkursamtes verursacht?

Primär haftet der Kanton

Wie ist das SchKG unterteilt?

In 13 Titel (352 Artikel)

Wer hat Einsichtsrecht? Art 8a SchKG

Wer ein Interesse glaubhaft macht

Wer fungiert als oberste Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen?

Der Bundesrat

Definition Ordnungsfrist:

Gibt dem Adressaten eine Zeit vor, innert welcher eine Handlung vorgenommen werden sollte.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen zieht aber nicht die Ungültigkeit der entsprechenden Handlungen nach sich. d.h. die Handlungen können auch später nachgeholt werden. 

In der Regel stellen alle Fristen im SchKG welche sich an die Betreibungs- und Konkursorgane richten, Ordnungsfristen dar. 

Definition Verwirkungsfrist:

Liegt eine Verwirkungsfrist vor, so kann die entsprechende Handlung nur innert dieser Frist vorgenommen werden. Eine zu spät vorgenommene Handlung ist grundsätzlich wirkungslos. Die Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu den Verjährungsfristen nicht unterbrochen oder gehemmt werden. 

In der Regel sind alle Fristen, die das SchKG den Parteien oder Drittpersonen zur Vornahme einer Handlung ansetzt, Verwirkungsfristen. 

Wann beginnt eine Frist?

Wann endet eine Frist?

Die Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen, von welchem die Frist ausgelöst wurde.

Sie läuft am letzten Tag um Mitternacht ab. (Poststempel ist massgebend)

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein nach Bundesrecht oder kantonalem Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.