Premium Partner

Röm. Sachenrecht - VIII. Eigentumserwerb durch Ersitzung (USUCAPIO)

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, Voraussetzungen, usw.

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, Voraussetzungen, usw.

Nicht sichtbar

Nicht sichtbar

Kartei Details

Karten 35
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.05.2013 / 11.01.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/roem_sachenrecht_viii_eigentumserwerb_durch_ersitzung_usucapio
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/roem_sachenrecht_viii_eigentumserwerb_durch_ersitzung_usucapio/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 101

Welche 3 Arten der USUCAPIO lassen sich unterscheiden?

  • Ersitzung infolge eines Formmangels (zB RES MANCIPI nur tradiert oder eine herrenlose RES MANCIPI okkupiert)
  • Ersitzung aufgrund eines Mangels beim Vormann, der den derivativen Erwerb zum Scheitern gebrach hat
  • Ersitzung einer ruhenden Erbschaft oder von Teilen einer solchen, wenn keine SUI HEREDES (Hauserben) vorhanden sind --> USUCAPIO PRO HEREDE

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 101

Was erfordert die USUCAPIO PRO HEREDE?

Einen sinnfälligen Bemächtigungsakt und folglich ungestörten Besitz während eines Jahres.

Beachte: Detentor, der Sache nach Tod des Possessors ür sich behält, kan nicht PRO HEREDE ersitzen (NEMO SIBI IPSE CAUSAM POSSESSIONIS MUTARE POTEST)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 102

In welchen beiden Erwerbssituationen kann ein Formmangel bedeutsam werden?

  • Okkupation einer herrenlosen RES MANCIPI
  • Erwerb einer RES MANCIPI durch bloße TRADITIO vom Eigentümer bzw. Verfügungsbefugten aufgrund einer IUSTA CAUSA

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 102

Was ist die Folge der Okkupation einer herrenlosen RES MANCIPI?

Der Okkupierende wird erst bonitarischer Eigentümer, nach Ablauf von einem/zwei Jahr/en ziviler Eigentümer.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 102

Unter welchen Voraussetzungen wird der Erwerber einer RES MANCIPI bonitarischer Eigentümer? Wann wird er bloß Ersitzungsbesitzer?

Bonitarischer Eigentümer wird, wer

  • eine RES MANCIPI
  • vom berechtigten Veräußerer
  • aufgrund einer IUSTA CAUSA
  • durch TRADITIO

übertragen erhält.

Bloßer Ersitzungsbesitzer wird, wer eine RES MANCIPI vom Nichtberechtigten aufgrund einer IUSTA CAUSA duch TRADITIO übertragen erhält und bezüglich der Berechtigung des Vormannes gutgläubig ist.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 103

Welche 3 Problemtypen lassen sich bei der Ersitzung infolge eines rechtlichen Mangels beim Vormann unterscheiden?

  • Erwerb vom Nichtberechtigten
  • Erwerb vom Geschäftsunfähigen (FURIOSUS, PRODIGUS, PUPILLUS ohne Zustimmung des CURATOR bzw TUTOR)
  • Erwerb vom voll Geschäftsfähigen jedoch mit CAUSA-Mangel (zB kein Konsens im Kausalgeschäft)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 103/104

Welche 3 Problemtypen lassen sich bei der Ersitzung infolge eines rechtlichen Mangels beim Vormann unterscheiden?

  • Erwerb vom Nichtberechtigten
  • Erwerb vom Geschäftsunfähigen (FURIOSUS, PRODIGUS, PUPILLUS ohne Zustimmung des CURATOR bzw TUTOR)
  • Erwerb vom voll Geschäftsfähigen jedoch mit CAUSA-Mangel (zB kein Konsens im Kausalgeschäft)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 104

Was bedeutet Putativtitelersitzung?

Dass aufgrund der BONA FIDES des Empfängers, der irrrtümlich annimmt, es gebe eine gültige CAUSA, die Ersitzung trotzdem zugelassen wird.