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Recht nach Probst - Einzelne Vertragsverhältnisse

Vorbereitung Marketingleiterprüfung

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Kartei Details

Karten 50
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.09.2013 / 13.12.2019
Lizenzierung Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA)    (Verlag Marti-Gasser 2003)
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Wie umschreiben Sie die Grundzüge des Kaufvertrages? 

 

 

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). 

 

 

Nennen Sie verschiedene Kaufvertragsarten. 

 

 

  1. Nach dem Kaufgegenstand: Fahrniskauf, Grundstückkauf.
  2. Nach dem zeitlichen Verhältnis der Leistungen: Praenumerandokauf (Käufer bezahlt, bevor er den Kaufgegenstand erhält); Barkauf (Zug um Zug); Kreditkauf (Käufer erhält die Ware, bevor er den Kaufpreis bezahlt hat).
  3. Räumlich: Platzkauf (Wohnsitz des Verkäufers, Erfüllungs- und Bestimmungsort sind identisch); Distanzkauf (Versendungskauf).
  4. Nach der Bestimmbarkeit der Ware: Stückkauf und Gattungskauf. 

 

 

Bei welchen Kaufverträgen kommen die Vorschriften des OR nicht zur Anwendung? 

 

 

1. Für Kaufverträge in internationalem Verhältnis. So kommt unter Umständen das Wiener Kaufrecht (Internationales Übereinkommen). Gemäss Art. 1 (WKR) ist das Wiener Kaufrecht anwendbar:

  • wenn die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassung bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt erkennbar in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder
  • wenn das anwendbare IPR auf das Recht eines Vertragsstaates verweist.

Gemäss Art. 2 (WKR) gilt das Wiener Kaufrecht nicht:

  • bei Versteigerungen und in der Zwangsvollstreckung
  • für Verträge über Wertpapiere, Schiffe und Flugzeuge sowie elektrische Energie.

2. Wenn die Parteien mittels Rechtswahl den Kaufvertrag einer anderen Rechtsordnung unterstellen. 

 

 

 

Ist ein Kaufvertrag formbedürftig? 

 

 

Die meisten Kaufverträge unterliegen keiner Formvorschrift. Öffentlich beurkundet werden müssen Grundstückskäufe; einfache Schriftlichkeit ist beim Abzahlungsvertrag erforderlich. 

 

 

Wie regelt das schweizerische Kaufrecht die Gefahrtragung? 

 

 

Die Gefahr für den (zufälligen) Untergang oder die Verschlechterung der Ware geht beim Stückkauf mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über, beim Gattungskauf erst nach Aussonderung der Kaufsache und beim Versand bei Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR). Vorbehalten bleiben andere Parteiabsprachen. 

 

 

In welchen Fällen ist es ratsam, im Rahmen eines Kaufvertrages einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren? Erläutern Sie kurz den Eigentumsvorbehalt. 

 

 

Der Eigentumsvorbehalt dient als Sicherungsmittel und ist dann ratsam, wenn die Sache vor Bezahlung des Kaufpreises bereits zu übergeben ist. Vereinbaren die Parteien einen Eigentumsvorbehalt und wird dieser im Eigentumsvorbehaltsregister (Register beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Käufers) eingetragen, so erwirbt der Käufer kein Eigentum (Art. 715 ZGB). Erst wenn er die letzte Kaufpreisrate bezahlt hat, wird er Eigentümer. 

 

 

Was unternehmen Sie, wenn Sie an Ihrem neu gekauften Auto einen Getriebefehler entdecken? 

 

 

Sofort rügen (Mängelrüge). Anschliessend Kaufpreisminderung oder allenfalls Wandelung verlangen. Ein gesetzlicher Nachbesserungsanspruch besteht beim Kaufvertrag nicht. Dieser kann jedoch Bestandteil der vertraglich vereinbarten Garantie sein. Bei vertretbaren Sachen (Gattungswaren) hat der Käufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung, Wandelungs- oder Minderungsklage. Bei Verschulden hat der Verkäufer den Schaden zu ersetzen. Die Gewährleistungsansprüche müssen innert einem Jahr nach Ablieferung der Sache eingeklagt werden.

Der Verkäufer ist zur Rechtsgewährleistung (keine Entwehrung des Kaufgegenstandes durch Dritte gegenüber dem Käufer) und Sachgewährleistung (zugesicherte Eigenschaften für körperliche oder rechtliche Mängel) verpflichtet. 

 

 

Darf ein Verkäufer seine Sachgewähr auf 3 Monate und auf den Fall der Ausbesserung/Ersatzlieferung beschränken? 

 

 

Ja, denn die Vorschriften über die Sachgewähr sind dispositives Recht, das durch Parteiabsprache abgeändert werden kann. Ist aber seitens des  Verkäufers grobes Verschulden im Spiel, sind Beschränkungen sowohl in der Zeit wie in der Sache nichtig (Art. 100 OR).