Recht G - Weitere Verträge auf Arbeitsleistung
Weitere Verträge auf Arbeitsleistung
Weitere Verträge auf Arbeitsleistung
Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 08.03.2014 / 18.08.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/recht_g_weitere_vertraege_auf_arbeitsleistung
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Herstellung eines Werkes: Der eine Vertragspartner stellt ein körperliches oder geistiges Werk her (Werkunternehmer) - Dafür erhält er eine Vergütung vom Besteller (OR 363)
Ein Werk im Sinn des Werkvertrags ist jede durch ihr Ergebnis definierte Arbeitsleistung. Werkunternehmer verspricht einen bestimmten Erfolg. Erst wenn er das Werk abliefert hat er erfüllt.
Mahnung, Nachfrist, Wahlrecht
Hier gelten die allgemeinen Verzugsregeln: Mahnung, Nachfrist, Wahlrecht
Wie beim Kaufvertrag ist wichtigste Grundregel, dass der Unternehmer unabhängig vom eigenen Verschulden für allfällige Fehler des Werkes einstehen muss.
Zweckbestimmte Eigenschaft, Wertbestimmte Eigenschaft, Vereinbarte Eigenschaft
Dem Werk fehlt eine Eigenschaft, deswegen kann es nicht wie vorgesehen verwendet werden. - BSP: Maler streicht Geländer aussen mit einer nicht wetterfesten Farbe
Dem Werk fehlt eine Eigenschaft, deswegen ist es weniger Wert. - Maler trägt Farbe nicht sorgfältig auf und es bilden sich Farbtropfen. Rostschutz vorhanden, aber Geländer ist unansehnlich. =Mangel