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Recht

Obligationenrecht (Allgemeiner Teil) (2)

Obligationenrecht (Allgemeiner Teil) (2)


Kartei Details

Karten 124
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 03.04.2015 / 30.12.2015
Lizenzierung Keine Angabe
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Wie entsteht eine Obligation?

  • Durch Rechtsgeschäft - einseitiges Rechtsgeschäft (Stiftungsgeschäft, letztwillige Verfügung, Auslobung OR Art. 8) / Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft OR Art. 1-40)
  • von Gesetzes wegen - Unerlaubte Handlung OR Art. 41-61 / Ungerechtfertigte Bereicherung OR Art. 62-67 / Geschäftsführung ohne Auftrag OR Art. 419-424

Wann kommt gemäss OR Art. 1 ein Vertrag zustande?

Durch Austausch übereinstimmender Willensäusserungen. Da mindestens zwei Willensäusserungen notwendig sind, ist der Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. 

Was genügt zu einem Vertragsabschluss gemäss OR Art. 2 Abs. 1?

Wenn sich die Parteien in den wesentlichen Punkten geeinigt haben. Bei einem Kaufvertrag heisst das, dass sich die Parteien nur über den Preis und die Kaufsache einigen müssen (=objektiv wesentliche Punkte). Der Nebenpunkt, wer die Transportkosten zu tragen habe, muss nicht ausdrücklich geregelt werden. 

Kommt es später bei den Nebenpunkten zu Meinungsverschiedenheiten, ist dieser Konflikt mit... 

...Hilfe der ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen zu lösen. Wenn eine Partei den Vertrag nur dann gelten lassen will, wenn auch in einem Nebenpunkt eine Einigung erzielt worden ist, muss diese Partei das zum Ausdruck bringen. Sie muss diesen Nebenpunkt zu einem subjektiv wesentlichen Punkt erheben.

Wie bezeichnet das OR die beiden Willensäusserungen, die zu einem Vertragsabschluss führen?

Als Antrag (Angebot oder Offerte) und Annahme (Akzept). 

Wie nennt man den Vorgang, wenn jemand, der an einem Vertragsabschluss interessiert ist, bei möglichen Vertragspartnern anfragt, ob und zu welchen Bedingungen sie allenfalls bereit wären, einen Vertrag abzuschliessen?

Diesen Vorgang bezeichnet man als Anfrage, Einholung von Offerten bzw. Einladung zur Offertstellung und bindet den Anfrager rechtlich nicht. Er ist völlig frei beim Entscheid, ob er die ihm unterbreitete Offerte annehmen will oder nicht. 

Eine Anfrage bzw. eine Einladung zur Offertstellung liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • eine Anfrage, ob der Verkäufer zu bestimmten Bedingungen liefern könne
  • die Übermittlung einer Vertragsurkunde zur Unterschrift, ohne dass der Absender bereits unterschrieben hätte
  • das Auflegen einer Menükarte in einer Gastwirtschaft
  • Gemäss OR Art. 7 Abs. 2 bedeutet das Versenden von Tarifen, Preislisten und dergleichen keinen Antrag, sondern sind bloss Einladungen zur Offertstellung

Unter dergleichen im Sinne von OR Art. 7 Abs. 2 ist zu verstehen: 

  • das Versenden von Katalogen und Mustern
  • das Publizieren von Zeitungsinseraten und Werbespots in Radio und Fernsehen
  • Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen auf Websites im Internet