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Privatrecht 3

FFH 1/3 Allgemeine Rechtsgeschäftslehre: Privatautonomie, Rechtsgeschäft, Vertrag, Mängel bei Vertragsabschluss

FFH 1/3 Allgemeine Rechtsgeschäftslehre: Privatautonomie, Rechtsgeschäft, Vertrag, Mängel bei Vertragsabschluss


Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 19.11.2013 / 24.05.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Was versteht man unter Privatautonomie?

Privatautonomie bedeutet die dem einzelnen Bürger zugestandene Freiheit, innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Grenzen seine privatrechtlichen Angelegenheiten nach freier Entscheidung und eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Das Privatrecht geht nur ausnahmsweise darüber hinaus, wenn der Gesetzgeber einen Beteiligten für schutzwürdig hält.

Was versteht man unter Kontrahierungszwang?

Die vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung, für bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten jedenfalls einen Vertrag abschließén zu müssen - häufig mit vorgezeichneten Rahmenbedingungen.

Was sind Rechtsgeschäfte?

Private Willenserklärungen, mit denen Rechte und Pflichten des Erklärenden oder eines Dritten gestaltet werden sollen.

Nach welchen Kriterien lassen sich Rechtsgeschäfte einteilen?

  • Anzahl der Beteiligten (einseitig, zweiseitig, mehrseitig)
  • Art der Verpflichtung (einseitig, beidseitig, mehrseitig)
  • Entgeltlichkeit (entgeltlich, unentgeltlich)

Was ist ein Vertrag und wie kommt er grundsätzlich zustande?

Verträge sind zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte.

Sie können einseitig oder zwei-/mehrseitig verpflichtend, entgeltlich oder unentgeltlich sein.

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien zustande (Konsens).

'Was versteht man im Zusammenhang mit Verträgen unter Angebot und Annahme?

Angebot: einseitige Willenserklärung eines der Beteiligten; kann an eine bestimmte Person oder an einen unbekannten Empfängerkreis gerichtet sein

Annahme: wenn der Erklärungsempfänger mit dem Angebot vollinhaltlich einverstanden ist, kann er es annehmen, damit kommt der Vertrag zustande. Ist er nur teilweise einverstanden, legt er ein Gegenangebot.

Solange die jeweils abgegebenen Angebote bzw. Gegenangebote nicht akzeptiert sind, kommt kein Vertrag zustande. (Dissens) 

Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen - Anforderungen.

ausdrücklich (konkrete Bekanntgabe der Vorstellungen) - stillschweigend (schlüssig/konkludent) (durch Handlungen, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an der Absicht lassen) - durch allgemein anerkannte Zeichen

inhaltlich ausreichend bestimmt (Details der Hauptleistungspflicht)

klarer Bindungswille erkennbar

müssen dem Empfänger zugehen

Welche Formvorschriften gelten für Willenserklärungen?

Grundsätzlich gilt für Willenserklärungen und Verträge Formfreiheit.

in etlichen Fällen ist Schriftform empfehlenswert (Beweisfunktion)

in bestimmten Fällen ist von Gesetzes wegen eine bestimmte Form vorgeschrieben (einfache Schriftform, notarielle Beglaubigung, notarielle Beurkundung): Liegenschaftskauf, Abtretung GmbH-Anteile