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Privatrecht

4. Semester BWL

4. Semester BWL


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.07.2014 / 31.07.2014
Lizenzierung Keine Angabe
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Privatrecht im Überblick

Recht

Privatrecht

Öffentliches Recht

Prozessrecht

Öffentliches und privates Recht

Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen zwei rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten untereinander.

Wenn jemand in seiner Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt tätig wird.

Regelungen des gerichtlichen Verfahrens.

Rechtsquellen und Grundprinzipien

Europäisches Gemeinschaftsrecht

Grundgesetz

sonst. Rechtsquellen

Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht, deutsches Recht im Gegensatz zu Gemeinschaftsrecht

ranghöchstes innerstaatliches Gesetz (Wichtig Art. 2 I GG)

Gewohnheitsrecht: nur bei praktischer Ausübung über einen längeren Zeitraum & allgemeiner Rechtsüberzeugung der Parteien -> in Art. 20 III vorausgesetzt

Grundsatz der Privatautonomie

Wesentlicher Bestandteil Grenzen der Privatautonomie

jeder darf seine Rechtsgeschäfte gestalten wie er möchte von Art. 2 I abgeleitet

Vertragsfreiheit §311 BGB

betreffend das ob: Kontrahierungszwang = Vertragsabschlusszwang
betreffend das mit wem: Diskriminierungsverbote
Inhalt: zwingende Rechtsnormen
Form: Formbedürftigkeit wenn gesetzliche angeordnet § 311b I BGB -> Verstoß, Vertrag ist nichtig

Natürliche Person

Juristische Personen des Privatrechts

Jedermann, von Geburt an

Personengesellschaften und Sacheinrichtungen mit eigener Rechtsfähigkeit gesetzlich angeordnet, können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein
(Personengesellschaften nach HGB sind keine juristischen Personen in diesem Sinne)

Willenserklärung

Rechtsgeschäft

§ 133, nicht jede Erkläung, sondern die Erklärungen, mit dem Ziel einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, Erfolg soll eintreten, weil er so gewollt ist

eine oder mehrere Willenserklärungen und ggf. tatsächliche Merkmale, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen

Vertrag

Schuldverhältnis

mehrere kongruente Willenserklärungen

i.w.S. Organisumus von Rechten und Pflichten einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien
i.e.S. §433, 241 Gläubiger kann Leistung fordern

Ablauf eines Schuldverhältnisses

1. Vertragsabschluss § 311 I BGB
Abgabe zweier kongruenter Willenserklärungen

2. Rechtsfolge § 433
Gläubiger ist verpflichtet Schuldner die Sache abzunehmen und zu bezahlen
Schuldner ist dazu verpflichtet Gläubiger das Eigentum an der Sache zu verschaffen und dem Gläubiger die Sache zuu übergeben

3. Erfüllung der Pflicht § 362
Schuldverhältnis erlischt, wenn die Leistung erbracht

Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft

Dingliche Verfügungsgschäfte

Gläubiger verpflichtet sich, dem Schuldner Eigentum an der Sache zu verschaffen und Kaufsache zu übergeben
Schuldner ist verpflichtet die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen

nach § 929, Einigung über das Übergehen des Eigentums am Geld und an der Kaufsache