Privatrecht
4. Semester BWL
4. Semester BWL
Kartei Details
Karten | 79 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 31.07.2014 / 31.07.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/privatrecht12
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/privatrecht12/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Privatrecht im Überblick
Recht
Privatrecht
Öffentliches Recht
Prozessrecht
Öffentliches und privates Recht
Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen zwei rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten untereinander.
Wenn jemand in seiner Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt tätig wird.
Regelungen des gerichtlichen Verfahrens.
Rechtsquellen und Grundprinzipien
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Grundgesetz
sonst. Rechtsquellen
Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht, deutsches Recht im Gegensatz zu Gemeinschaftsrecht
ranghöchstes innerstaatliches Gesetz (Wichtig Art. 2 I GG)
Gewohnheitsrecht: nur bei praktischer Ausübung über einen längeren Zeitraum & allgemeiner Rechtsüberzeugung der Parteien -> in Art. 20 III vorausgesetzt
Grundsatz der Privatautonomie
Wesentlicher Bestandteil Grenzen der Privatautonomie
jeder darf seine Rechtsgeschäfte gestalten wie er möchte von Art. 2 I abgeleitet
Vertragsfreiheit §311 BGB
betreffend das ob: Kontrahierungszwang = Vertragsabschlusszwang
betreffend das mit wem: Diskriminierungsverbote
Inhalt: zwingende Rechtsnormen
Form: Formbedürftigkeit wenn gesetzliche angeordnet § 311b I BGB -> Verstoß, Vertrag ist nichtig
Natürliche Person
Juristische Personen des Privatrechts
Jedermann, von Geburt an
Personengesellschaften und Sacheinrichtungen mit eigener Rechtsfähigkeit gesetzlich angeordnet, können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein
(Personengesellschaften nach HGB sind keine juristischen Personen in diesem Sinne)
Willenserklärung
Rechtsgeschäft
§ 133, nicht jede Erkläung, sondern die Erklärungen, mit dem Ziel einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, Erfolg soll eintreten, weil er so gewollt ist
eine oder mehrere Willenserklärungen und ggf. tatsächliche Merkmale, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen
Vertrag
Schuldverhältnis
mehrere kongruente Willenserklärungen
i.w.S. Organisumus von Rechten und Pflichten einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien
i.e.S. §433, 241 Gläubiger kann Leistung fordern
Ablauf eines Schuldverhältnisses
1. Vertragsabschluss § 311 I BGB
Abgabe zweier kongruenter Willenserklärungen
2. Rechtsfolge § 433
Gläubiger ist verpflichtet Schuldner die Sache abzunehmen und zu bezahlen
Schuldner ist dazu verpflichtet Gläubiger das Eigentum an der Sache zu verschaffen und dem Gläubiger die Sache zuu übergeben
3. Erfüllung der Pflicht § 362
Schuldverhältnis erlischt, wenn die Leistung erbracht
Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Dingliche Verfügungsgschäfte
Gläubiger verpflichtet sich, dem Schuldner Eigentum an der Sache zu verschaffen und Kaufsache zu übergeben
Schuldner ist verpflichtet die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen
nach § 929, Einigung über das Übergehen des Eigentums am Geld und an der Kaufsache