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OR AT 1 - Grundlagen

Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Grundbegriffe, Der Vertrag im besonderen

Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Grundbegriffe, Der Vertrag im besonderen


Kartei Details

Karten 40
Lernende 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.03.2016 / 20.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013)
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1. Was bedeutet der Begriff Obligation?

Als Obligation wird die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger (G) und Schuldner (S) bezeichnet.

Aus der Obligation erwächst dem G eine Forderung und dem S eine Leistungspflicht (Schuld).

2. Ist das obligatorische Recht ein subjektives oder ein objektives Recht?

Das obligatorische Recht ist ein subjektives Recht. Es besteht nur zwischen einzelnen Subjekten des Rechtsverkehrs (z.T. als Forderung bezeichnet).

Das objektive Recht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen.

2a.  Ist das obligatorische Recht ein relatives oder ein absolutes Recht?

Es ist ein relatives Recht, da das Recht nur gegen bestimmte Personen (Schuldner) richtet.

Ein absolutes Recht richtet sich gegen jedermann (sogenannte erga omnes Wirkung).

3. In welchem Verhältnis stehen die Begriffspaare subjektives/objektives Recht auf der einen Seite und relatives/absolutes Recht auf der anderen Seite zueinander?

relative und absolute Rechte sind subjektive Rechte. Sie stehen dem Einzelnen zu.

Das objektive Recht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen. Durch das objektive werden die subjektiven Rechte erst bestimmt.

4. Was besagt das Prinzip der Relativität der Obligation?

Nur der Gläubiger kann vom Schuldner fordern und umgekehrt ist der Schuldner nur dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet.

5. Obligationen können sowohl aus Rechtsgeschäften als auch aus Gesetz entstehen. Rechtsgeschäfte werden mit Blick auf die Anzahl der abgegebenen Willenserklärungen in zwei Arten unterteilt. Wie heissen diese beiden Arten?

Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus einer einzigen Willenserklärung

  • Auslobung OR 8,
  • Bevollmächtigung OR 32 oder
  • die Ausübung eines Gestaltungsrechts (z.B. Kündigung)

Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bestehen folglich aus zwei oder mehreren Willenserklärungen.

pro memoria:

Unterschieden werden auch Vertrag und Beschluss. Der Unterschied zwischen Vertrag und Beschluss liegt aber nicht in der Anzahl der Willenserklärungen. Beim Vertrag verpflichtet sich jeder Erklärer selbst, beim Beschluss wird eine Gemeinschaft verpflichtet (z.B. Verein, Stockwerkeigentümergemeinschaft etc.)

6. Bei den Rechtsgeschäften wird zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft unterschieden. Was bedeuten diese beiden Begriffe?

Das Verpflichtungsgeschäft begründet eine oder mehrere Obligationen (Forderung).

Das Verfügungsgeschäft ist demgegenüber auf die Übertragung, Aufhebung oder Belastung eines Rechts gerichtet.

Beispiel:

Der abgeschlossene Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft. Durch den Abschluss selbst (Austausch der Willenserklärungen) wird der Käufer aber noch nicht Eigentümer der Kaufsache. Hierzu bedarf es des Verfügungsgeschäfts der Übertragung.

7. Wodurch unterscheidet sich das Rechtsgeschäft von der Gefälligkeit?

Bei der Gefälligkeit fehlt es an der Pflicht zur Erbringung der Leistung (sie wird eben gerade aus Gefälligkeit erbracht, nicht weil man dazu verpflichtet ist).

Das Massgebende Unterscheidungskriterium beim Austausch allfälliger Willenserklärungen ist der Rechtsbindungswille der Parteien.