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Kartei Details
Karten | 30 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.01.2016 / 21.01.2016 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Wann sind Verwaltungsgerichte zuständig?
Ob Verwaltungsgerichte zuständig sind, richtet sich nach § 40 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
Wann ist eine Rechtsstreitigkeit öffentlich-rechtlich?
Ob Streitigkeit bzw Rechtsverhältnis „öffentlich-rechtlich“ ist, lässt sich mit Abgrenzungstheorien bestimmen: Aber Abgrenzungstheorien versagen oftmals bei bestimmten Problemfällen. Deshalb werden Abgrenzungstheorien kumulativ bzw. nebeneinander angewandt.
Welche 4 Abgrenzungstheorien gibt es?
Subjektstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie, Zuordnungstheorie
Was ist die Subjektstheorie?
- stellt darauf ab, ob ein staatlicher Hoheitsträger (öffentlich-rechtliches Subjekt) handelt bzw. am Rechtsverhältnis beteiligt ist
► sämtliche Vertragspartner der Vereinbarung sind „Körperschaften des öffentlichen Rechts“, also öffentlich-rechtliche Rechtsträger. Da am Streit öffentlich rechtliche Rechtsträger beteiligt sind, wäre nach der Subjektstheorie eine öff.-rechtliche Streitigkeit gegeben
Was ist die Subordinationstheorie?
- stellt auf das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger ab
► Problem: Über- und Unterordnung im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Zwischen den beteiligten Städten und Gemeinden besteht eher eine Gleichordnung anstatt Über/Unterordnung
Was ist die Interessentheorie?
- stellt darauf ab, ob die den Streit entscheidenden Rechtsnormen öffentlichen oder privaten Interessen dienen
► Die Streitigkeit entscheidet das benannte SächsKomZG. Es geht um „kommunale Zusammenarbeit“, also um originär öffentliche Interessen des Staates und der mittelbaren Staatsverwaltung
Was ist die Modifizierte Subjektstheorie / Zuordnungstheorie – h.M.?
- stellt darauf ab, ob die Rechtsnorm den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt zum Zuordnungssubjekt haben, also vor allem den Staat berechtigten oder verpflichten.
► Beide Gemeinden sind Zuordnungssubjekte des SächsKomZG, aus dem auch Rechte und Pflichten folgen (darüber hinaus stehen „freiwillige Aufgaben“ der Gemeinden in Streit und Aufgabenzuweisungen an Gemeinden ergeben sich stets aus öffentlich-rechtlichen Normtexten).
Was ist teleologische Auslegung?
Feststellen des normativen Aussagegehaltes durch Ermitteln von Sinn und Zweck der Norm (Normziele)