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Öffentliches Recht Staatsorga

Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht

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Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.10.2013 / 29.10.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Wann ist die Abänderung eines Untersuchunsgegenstandes im Rahmen eines Begehrens um einen Untersuchungsausschuss nach Art 44 GG zulässig? Wie ist die grundsätzliche Postition?

Der Wortlaut des Art 44 I GG enthält zu dieser Frage keine Aussage.

Da es sich beim PUAG um eine Regelung im Bereich der Geschäftsordnungsautonomie des BT nach Art 40 I 2 GG handelt, die nur wegen ihrer erheblichen Außenwirkung für den Bürger in Gesetzesform erging, hat die Regelung des § 2 PUAG zumindest Indizwirkung für die Verfassungswirdrigkeit einer darüber hinausgehenden Änderung. 

Auch SInn und Zweck des Art 44 I GG sprechen in vielen Fällenn gegen Zulässigkeit einer Änderung.

- Sinken der Bereitschaft und Interesse an UA, wenn Mehrheit beliebig verändern kann (va auf Zeit, als Minderheit in Regierungsverantwortung)

- Eigentlich ursprünglichen Sinn nehmen, wenn begehrter UA-Gegenstand zu einem Punkt unter vielen gemacht wird.

- Überladung mit Prüfungsgegenständen durch Mehrheit, was dazu führen könnte, dass aufgrund nicht Beendigung der Arbeit vor Zusammentritt eines neuen BT in Verbindung mti dem Diskontinuitätsgrundsatz, der Ausschuss ohne Erreichung des Zwecks zwangsläufig beendet werden muss 

 

ALLERDINGS: Ausnahme!

BVerfG: Abänderung des UAG verstößt nicht gegen Sinn und Zweck des UA, wenn die Abänderung dazu dient, ein umfassenderes und wircklichkeitsgetreueres Bild des angeblichen Misstandes zu vermitten, der UAG im Kern unverändert bleibt und eine wesentliche Verzögerung nicht zu erwarten ist.

 

Wenn trotzdem Verweigerung durch die Minderheit, dann grundlos und rechtsmissbräuchlich!

 

Hat der BT ein Prüfungsrecht bzgl der Verfassungswidrigkeit eines Untersuchungsausschussbegehrens bzw bzgl eines einzelnen Gegenstandes des UA?

Wortl Art 44 G (/)

§ 2 III 1 PUAG (+), aber einfachgesetzlich und könnte selbst verfassungswidrig sein

20 III GG (/), da ja gerade Inhalt der Verfassung geprüft wird

Pflicht verfassungswidrigen Beschluss auf Antrag einer Minderheit müsste ausdrückl geregelt sein, was nicht der Fall ist. (+)

Zweck des Enqueterechts (+), da Schutz über Organstreitverf

Wenn BT gezwungen verfw Beschl zu fassen, könnten nur Dritte (etwas Reg) Antrag stellen und BT müsste sich gerichtl wehren und zwangsläufig UA verteidigen, den er wohl mehrheitspolitisch ablehnt.

ABER: Nur bei offensichtliche  Verstößen Prüfungsrecht?

 

 

Wann ist ein Einsetzungsantrag hinsitlich eines Untersuchuchngsgegestandes verfw?

 

Dann, wenn ein Einsetzungsbeschluss des BT mit gleichem Inhalt verf wäre (hypoth Prüfung)

Ist verfmgem, wenn

-sich auf eine Tatsachenfeststellung bezieht,

-hinreichend bestimmt ist,

-in den Zuständigkeitsbereich des BT fällt,

-ein öffentliches Interesse and er Untersuchung besteht und

-nicht Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht verletzt werden.

ANMERKUNG zum Landesrecht: Siehe Fall 2 Lösung ÖR ET Seite 8.

Wann ist ein UA-Gegenstand bestimmt genug?

Wenn sich der Untersuchungsauftrag daraus ableiten lässt. Muss noch steuerbar sein durch das Parlament. UA darf sich nicht komplett verselbständigen. Muss bundesstaatliche und organschaftliche Kompetenzen wahren. Auch nur so Schutz der Minderheit vor Verfälschungen des UAG durch die Mehrheit. Schließlich begrenzt der im IEnsetzungsbeschluss bezeichnete Gegenstand auch die Reichweite der Kompetenz zur Beweiserhebung, was insbesondere im Hinblick auf mögliche Grundrechtseingriffe bedeutsam ist.

Hinreichend bestimmt, wenn sich das Arbeitsprogramm besitmen lässt.

Wann wahrt der Untersuchungsauftrag die Zuständigkeitsgrenzen des BT?

§1 III PUAG - Er muss in seinem Aufgabenbereich liegen.

Der UA ist ein Hilfsorgan des BT und darf als solcher keine weitergehenden Kompetenzen als dieser haben (Korollartheorie)

Erforderlich ist eine vertikale und eine horizontale Abgrenzung. 

vertikal: gegenüber dem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit der Bundesländer (Verbandskompetenz) 

horizontal: gegenüber dem ausschließlichen Kompetenzbereich anderer Bundesorgane (Organkompetenz) - kein Eingriff in die regierungseigene Willensbildung und laufende Verwaltungsverfahren- nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich- Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - Nur auf abgeschlossene Vorgänge, aber selbst da können Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen- wird aus der Verwantwortung der Reg gegenüber Parlament und Volk hergeleitet Art 65 GG 

aber keine extensive Auslegung des Kernbereichs, sonst Funktionalität des UA zu sehr ausgehöhlt.

Auch neben Steuerstrafverfahren möglich, da unterschiedliche Funktionen verfolgt werden.

Ist zur Einsetzung eines UA ein öffentlcihes Interesse notwendig?

Ja, weil Interesen des Betroffenen durch Einsetzung schon stark berührt. Nicht erst durch Beweiserhebungen.

aA: Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rspr des BVerfG davon abgesehen, ein solches TBM in den Gesetzestext aufzunehmen und damit zum Ausdruck gebracht, dass bei Antragstellung durch 1/4 der MItgl des BT öffentl Int unwiderlegbar vermutet wrd. PUAG - Art 44 GG verfmgem konkretisiert.

Allerdings Begründung zu 1 PUAG "Die Untersuchung muss im öffentl Int liegen".

Öffentl Int muss also durch materielle Kriterien bestimmt werden.

Erfoderlich ist die positive Feststellung, dass das die Untersuchung rechtfertigende öffent INt aufgrund rechtl, inbs verfassungsrechtl Normenen gegenü dem Rech tauf informationelle Selbstbestm und dem Rechtsstaatsprinzip den Vorrang genießt.

Im Lichte des Demokratieprinzips, das die Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk verlangt, ist dabei das öffentl Interesse an parlmt Untersuchungen um so höher zu werten, je mehr es sich auf ein der Verhalten der Exekutive bezieht. 

Art 44 II 2 GG insinuiert die Frage: sind staatliche oder rein private Vorgänge betroffen?

Verletzt der BT die Recht der Enquête-Minderheit durch Abweisung bloß eines Teiles des Untersuchungsantrages?

(+) Rest des Antrages entspricht wohlmöglich nicht mehr dem Willen der Enquête-Minderheit. Daher Möglichkeit geben selbständig komplett neu zu formulieren.

(-) Neuformulierung führt aber zu zeitlichen Verzögerungen. Gerade bei MIsstands-Enquêten ist eine zeitnahe Behandlung geboten, solange das Interesse der Öffentlichkeit an dem "Skandal" noch gegeben ist.

Insbesondere, wenn nicht verfgem neu formuliert werden kann, ist aufgrund einer Effektuierung des parlament Kontrollrechts eine Teilabweisung geboten. 

Indizwirkung auch durch § 2 III 1 PUAG

Was sind drittschützende Normen

Drittschützende Normen müssen, wenn auch nicht als Hauptzweck, den Schutz privater Interessen eines individualisierten und von der Allgemeinheit abgegrenzten Personenkreis sowie die Art ihrer Verletzung hinreichend deutlich erkennen lassen.