Öffentliches Dienstrecht
öffentliches Dienstrecht
öffentliches Dienstrecht
Kartei Details
Karten | 29 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 21.08.2013 / 19.07.2023 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Beamte im dienstrechtlichen Sinn
Berufung in eine öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis aufgrund von Beamtengesetzen
durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt
Dienstherrenfähigkeit
Gesetzesgrundlage?
§ 2 BeamtStG
juristische Person des öffentlichen Rechts
- Länder
- Gemeinden, Gemeindeverbände
- Körperschaften, Stiftungen Anstalten des öffentl. Rechts
formgerechte Ernennungsurkunde
Gesetzesgrundlage?
§ 8 Abs. 2 BeamtStG
Beamte im staatsrechtlichen Sinn
Gesetzesgrundlage und Definition
Art. 94 Abs. 1 BayVerf
Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.
Beamte im haftungsrechtlichen Sinn
Art. 34 Satz 1 GG (§ 839 BGB)
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (=hoheitliche Tätigkeit) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Beamte im strafrechtlichen Sinn
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Amtsträger
Oberste Dienstbehörde
Art. 2 BayBG
oberste Behörde des Dienstherrn bei dem der Beamte ein Amt bekleidet.
Dienstvorgesetzter
Art. 3 Satz 1 BayBG
trifft beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönliche Angelegenheiten der nachgeordneten Beamten
Entscheidungen haben Außenwirkung
Stets natürliche Person!