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Öffentliches Dienstrecht

öffentliches Dienstrecht

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Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 21.08.2013 / 19.07.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Beamte im dienstrechtlichen Sinn

Berufung in eine öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis aufgrund von Beamtengesetzen

durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt

Dienstherrenfähigkeit

Gesetzesgrundlage?

§ 2 BeamtStG

juristische Person des öffentlichen Rechts

  • Länder
  • Gemeinden, Gemeindeverbände
  • Körperschaften, Stiftungen Anstalten des öffentl. Rechts

formgerechte Ernennungsurkunde

Gesetzesgrundlage?

§ 8 Abs. 2 BeamtStG

Beamte im staatsrechtlichen Sinn

Gesetzesgrundlage und Definition

Art. 94 Abs. 1 BayVerf

Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.

Beamte im haftungsrechtlichen Sinn

Art. 34 Satz 1 GG (§ 839 BGB)

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (=hoheitliche Tätigkeit) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Beamte im strafrechtlichen Sinn

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Amtsträger

Oberste Dienstbehörde

Art. 2 BayBG

oberste Behörde des Dienstherrn bei dem der Beamte ein Amt bekleidet.

Dienstvorgesetzter

Art. 3 Satz 1 BayBG

trifft beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönliche Angelegenheiten der nachgeordneten Beamten

Entscheidungen haben Außenwirkung

Stets natürliche Person!