Mündliche Prüfung
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Kartei Details
Karten | 33 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.11.2013 / 26.05.2021 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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WAnn entsteht die GewSt und wann ist sie fällig?
§ 18 GewStG Entstehung mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr § 14 GewStG)
§ 21 GewStG Vorauszahlungen: Beginn der Kalendervierteljahre
Fälligkeit: 1 Monat nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheides; VZ müssen zum 15. Febr./15. Mai / 15. Aug. / 15. Nov. gezahlt werden § 19 GewStG
Was für eine Steuer ist die Gewerbesteuer?
->ist eine Gemeindesteuer: sie fließt in voller Höhe der Gemeinde zu
->ist eine Besitzsteuer, denn die Besitzwerte (Einkommen, Vermögen) sind der Gegenstand der Besteuerung
->ist eine Realsteuer oder Objektsteuer, da die Besteuerung nicht an eine Person sondern an ein Objekt (Gewerbe) anknüpft § 3 (2) AO
->ist eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner gleich der Steuerträger ist
->ist eine Veranlagungsteuer
->Gewerbebetrieb § 2 (1) S. 2 GewStG; § 15 (2) EStG
Nenne die Merkmale, die ein Gewerbebetrieb ausmacht!
->§ 15 (2) S. 1 EStG
Positive Merkmale: Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und –risiko); Gewinnerzielungsabsicht; Nachhaltigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Negative Merkmale: kein Land- oder Forstwirt; kein Freiberufler; keine Vermögensverwaltung
Worin unterscheiden sich stehender - und Reisegewerbebetrieb?
->Reisgewerbebetrieb: keine feste Betriebsstätte
->lt. § 1 GewStDV zwangsläufig stehender Gewerbebetrieb, wenn nicht ReiseGB
->§ 35a GewStG Reisegewerbe, wenn Reisegewerbekarte erforderlich ist; Bsp. Schausteller, Vertreter …
->Zerlegung kommt nur beim stehenden Betrieb zustande
->Betriebsstätte ist im § 12 AO geregelt,
Welche Formen des Gewerbebetriebes gibt es?
->Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung § 2 (1) GewStG
->Gewerbebetrieb kraft Rechtsform § 2 (2) GewStG
->Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 2 (3) GewStG
Erläutere die Mehrheit von Betrieben bei Einzelgewerbetreibenden!
->Betriebe verschiedener Art R. 2.4 (1) S. 1 GewStR
->einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) S. 3 GewStR
->einheitlicher Gewerbebetrieb trotz verschiedenartiger Tätigkeiten H 2.4 (1)
->mehrere Betriebe der gleichen Art R 2.4 (2) GewStR
Erläutere atypische und typische stille Gesellschafter!
Typisch stille Ges.
Atypisch stille Ges.
- Nicht an stille Re-serven sondern nur am laufenden Gewinn beteiligt
- Kein Einfluss auf Geschäftsführung
- wie ein Darlehens-geber mit Gewinn-beteiligung
- Beteiligung an stillen Reserven gegeben
- Kann wie UNer Ein-fluss auf UNs nehmen
- ist am Gewinn/Verlust beteiligt
- Trägt Mitunternehmer-risiko und entfaltet Mitunternehmerinitiative, daher nicht nur Geldgeber
Einkünfte aus Kapital-vermögen lt. § 20 (1) Nr. 4 EStG
Einkünfte aus Gewerbe-betrieb lt. § 15 (1) Nr. EStG
Erläutere Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht!
->EU/PG beginnt Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit R 2.5 (1) S. 2 GewStR; Ein-trag in HR R 2.5 (1) S. 3 GewStR
->Saisonbetriebe: Betriebsunterbrechung, GewSt-Pflicht wird nicht aufgehoben § 2 (4) GewStG
->KapGes.: GewSt-Pflicht beginnt mit Eintragung ins Handelsregister R 2.5 (2) S.1 GewStR (Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit)
->Insolvenz: führt nicht zwangsläufig zum Ende R 2.6 (4) S. 1 GewStR ; wenn Betrieb nicht eingestellt wird, besteht GewSt-Pflicht fort
->Unternehmerwechsel: § 2 (5) GewStG, Gewerbe-betrieb gilt als eingestellt wenn er komplett auf ande-ren Betrieb übergeht; dort erlischt die Steuerpflicht R 2.7 (1) S. 4 GewStR
->Verlustabzug § 10a GewStG