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Mündliche Prüfung

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

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Kartei Details

Karten 33
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.11.2013 / 26.05.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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WAnn entsteht die GewSt und wann ist sie fällig?

§ 18 GewStG Entstehung mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr § 14 GewStG)

§ 21 GewStG Vorauszahlungen: Beginn der Kalendervierteljahre

 

Fälligkeit: 1 Monat nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheides; VZ müssen zum 15. Febr./15. Mai / 15. Aug. / 15. Nov. gezahlt werden § 19 GewStG

Was für eine Steuer ist die Gewerbesteuer?

->ist eine Gemeindesteuer: sie fließt in voller Höhe der Gemeinde zu

->ist eine Besitzsteuer, denn die Besitzwerte (Einkommen, Vermögen) sind der Gegenstand der Besteuerung

->ist eine Realsteuer oder Objektsteuer, da die Besteuerung nicht an eine Person sondern an ein Objekt (Gewerbe) anknüpft § 3 (2) AO

->ist eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner gleich der Steuerträger ist

->ist eine Veranlagungsteuer

->Gewerbebetrieb § 2 (1) S. 2 GewStG; § 15 (2) EStG

Nenne die Merkmale, die ein Gewerbebetrieb ausmacht!

->§ 15 (2) S. 1 EStG

Positive Merkmale: Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und –risiko); Gewinnerzielungsabsicht; Nachhaltigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Negative Merkmale: kein Land- oder Forstwirt; kein Freiberufler; keine Vermögensverwaltung

Worin unterscheiden sich stehender - und Reisegewerbebetrieb?

->Reisgewerbebetrieb: keine feste Betriebsstätte

->lt. § 1 GewStDV zwangsläufig stehender Gewerbebetrieb, wenn nicht ReiseGB

->§ 35a GewStG Reisegewerbe, wenn Reisegewerbekarte erforderlich ist; Bsp. Schausteller, Vertreter …

->Zerlegung kommt nur beim stehenden Betrieb zustande

->Betriebsstätte ist im § 12 AO geregelt,

Welche Formen des Gewerbebetriebes gibt es?

->Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung § 2 (1) GewStG

->Gewerbebetrieb kraft Rechtsform § 2 (2) GewStG

->Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 2 (3) GewStG

Erläutere die Mehrheit von Betrieben bei Einzelgewerbetreibenden!

->Betriebe verschiedener Art R. 2.4 (1) S. 1 GewStR

->einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) S. 3 GewStR

->einheitlicher Gewerbebetrieb trotz verschiedenartiger Tätigkeiten H 2.4 (1)

->mehrere Betriebe der gleichen Art R 2.4 (2) GewStR

Erläutere atypische und typische stille Gesellschafter!

Typisch stille  Ges.

Atypisch stille  Ges.

  • Nicht an stille Re-serven sondern nur am laufenden Gewinn beteiligt
  • Kein Einfluss auf Geschäftsführung
  • wie ein Darlehens-geber mit Gewinn-beteiligung
  • Beteiligung an stillen Reserven gegeben
  • Kann wie UNer Ein-fluss auf UNs nehmen
  • ist am Gewinn/Verlust beteiligt
  • Trägt Mitunternehmer-risiko und entfaltet Mitunternehmerinitiative, daher nicht nur Geldgeber

Einkünfte aus Kapital-vermögen lt. § 20 (1) Nr. 4 EStG

Einkünfte aus Gewerbe-betrieb lt. § 15 (1) Nr. EStG

 

Erläutere Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht!

->EU/PG beginnt Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit R 2.5 (1) S. 2 GewStR; Ein-trag in HR R 2.5 (1) S. 3 GewStR

->Saisonbetriebe: Betriebsunterbrechung, GewSt-Pflicht wird nicht aufgehoben § 2 (4) GewStG

->KapGes.: GewSt-Pflicht beginnt mit Eintragung ins Handelsregister R 2.5 (2) S.1 GewStR (Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit)

->Insolvenz: führt nicht zwangsläufig zum Ende R 2.6 (4) S. 1 GewStR ; wenn Betrieb nicht eingestellt wird, besteht GewSt-Pflicht fort

->Unternehmerwechsel: § 2 (5) GewStG, Gewerbe-betrieb gilt als eingestellt wenn er komplett auf ande-ren Betrieb übergeht; dort erlischt die Steuerpflicht R 2.7 (1) S. 4 GewStR

->Verlustabzug § 10a GewStG