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Modul E -> ALV

ALV

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Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.05.2013 / 31.08.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/modul_e_alv
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Risiko / Ziel:

Drohende Arbeitsloigkeit verhüten und bestehene Arbeitslosigkeit bekämpfen.

Sie gewährt einen angemessen Erwerbsersatz, welcher ein Ersatzeinkommen während einer gewissen Zeit sicherstellt.

Versicherte Personen

  • AHV-Pflichtige AN bis zum ordtl. Pensionsalter.

Selbstänig erwerbende Personen sind NICHT versichert.
→ freiwillige Versicherung ist auch NICHT möglich.

Zudem NICHT versichert sind unselbständig erwebende Pesonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (z.B. AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligt oder als Mitlied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidung des AG bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.

Leistungen

  • Arbeitslosenentschädigung -> ALE
  • Kurzarbeitsentschädigung -> KAE
  • Schlechtwetterentschädigung -> SWE
  • Insolvenzentschädigung -> IE
  • Arbeitsmartkliche Massnahmen

Arbeitlosenentschädigung (ALE)

Anspruch auf ALE entstet nach einer dem Einkommen angepasster Wartezeit, die an dem Tag beginnt, an dem sämtliche Anspurchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wartezeiten gelten nicht also bezogene Taggelder -> wie dies bei Sperrtagen der Fall ist.

Anspurchsvoraussetzung für ALE

  • ganz oder teilweise Arbeitslos
  • einen anrechenbaren Arbeitausfall erleiden
  • in CH wohnen
  • oblig. Schulzeit zurückgelegt haben, jedoch das ordtl. Pensionsalter noch nicht erreicht haben und auch keine Alterrente beziehen (Vorbezug)
  • Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung befreit sind.
  • Vermittlungsfähig sind
  • Kontrollvorschriften erfüllt haben.

Rahmenfrist

AVIG kennt für den Leistungsbezug und die Beitragszeit grundsätzlich die 2-jährige Rahmenfrist.

Rahmenfirst für den Bezug beginnt mit dem 1. Tag an dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Rahmenfirst für die Beitragszeit beginnt 2 Jahre vor diesem Tag. î

Erfüllung der Beitragszeit

Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist währen min. 12 vollen Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Arbeitsunterbrüche infolge Militär-, Zivil-, Zivildienst, KH Unfall oder Mutterschaft werden als Beitragszeit angerechnet.

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(ohne Arbeitsverhältinis)

Von der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfirst für die Beitragszeit während mehr als insgesamt 12 Mt. aus folgenden Gründen nicht in einem Arbeistverhältnis standen:

  • Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung sofern min. 10 Jahre Wohnistz in CH hatten
  • KH, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in CH hatten
  • Aufenthalt in CH Haft- o. Arbeitsanstallt
  • Wideraufnahme iner unselbständigen Arbeit aufgrund wirtschaft. Notlag wegen Trennung oder Scheidung, Tod oder Invalidiäti oder Wegfall der IV-Rente
  • CH oder Niedergelassene Ausländer, welche nach einem Auslandaufenthalt ausserhalb der Eu-/EFTA-Staates von über 1 Jahr in CH zurückkehren (im Ausland gearbeitet haben)