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Medienrecht neue Fragen

Fragen

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Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.06.2016 / 27.06.2016
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)    (Medienrecht)
Weblink
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16. Was ist der Zweck von Impressumspflichten? Welche Arten von Impressumspflichten lassen sich für unterschiedliche Angebote unterscheiden? Welche Angebote sind gänzlich von Impressumspflichten befreit?

Zweck von Impressumspflichten:

-       Dient dem Verbraucherschutz

-       Dient den Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren, bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen

Die Impressumspflicht gilt für folgende Angebote:

-       Geschäftliche Angebote -> umfassendes Impressum

-       Journalistisch-redaktionelle Angebote -> vergleichbar mit presserechtlicher Impressumspflicht

-       Sonstige private Inhalte -> nur Angabe von Name und Adresse („kleines Impressum“)

-       Reine persönliche / familäre Angebote -> kein Impressum erforderlich

Zweck von Impressumspflichten:

-       Dient dem Verbraucherschutz

-       Dient den Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren, bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen

Die Impressumspflicht gilt für folgende Angebote:

-       Geschäftliche Angebote -> umfassendes Impressum

-       Journalistisch-redaktionelle Angebote -> vergleichbar mit presserechtlicher Impressumspflicht

-       Sonstige private Inhalte -> nur Angabe von Name und Adresse („kleines Impressum“)

-       Reine persönliche / familäre Angebote -> kein Impressum erforderlich

 

17. Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Anbringung von Impressen?

1. Erkennbarkeit („Impressum“, „Kontakt“, „Anbieter kennzeichnung“ etc.)
2. Unmittelbare Erreichtbarkeit („nicht mehr als 2 Schritte“, keine Softwareinstallierung notwendig etc.)
3. Ständige Erreichbarkeit
4. Ausdruckbarkeit

Das Impressum muss vorhanden sein:
1. Auf jeder Seite
2. Link von jeder Seite
3. Link von Startseite, die von jeder Seite zu erreichen ist

18. Bestehen Impressumspflichten für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, Ebay-Angeboten etc.? Unter welchen Voraussetzungen bestehen Impressumspflichten für Apps?

Impressumspflichten bestehen für Online-Auftritte wie Ebay-Accounts, Blogseiten etc., soweit es sich nicht um rein persönliche oder familäre Angebote handelt. Auch die Profile in sozialen Netzwerken oder regelmäßig bestückte Blogs zählen als Telemediendienste für die Impressumspflichten bestehen.

·       Bei sozialen Medien muss auf das Impressum hingewiesen werden, durch einen Link. Nicht mehr als 2 Klicks entfernt.

·       Bei einer App ist ein Impressum nur erforderlich, wenn ein Datentransfer über das Internet oder über das mobile Netz statt findet. Diese zählen als Telemedien und unterliegen damit den allgemeinen Impressumspflichten. Apps die eine reine Softwareanwendung sind, benötigen kein Impressum. Lediglich auf der Download Plattform.

19. Welche Arten von Providern sind bei der Haftung im Internet für Rechtsverletzungen (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) zu unterscheiden? Und wie ist die Haftung der jeweiligen Provider ausgestaltet?

Arten von Providern:
- Content-Provider (Anbieter eigener Inhalte)
            -> volle Haftung (Ausnahmen: Falschmeldung übernommen von Agentur/Behörde,
                 belanglose Verletzung, keine Verletzung von prüfpflichten
- Host- und Service-Provider (zur Verfügungstellung von Ressourcen)
            -> Haftung nach „notice and take down Prinzip“ (Ausnahmen: Zu-Eigen-Machen,  Offensichtliche Rechtsverletzung,  Kenntnis bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung, Keine Verletzung von Prüfpflichten)
- Access-Provider (Zugangsvermittler)
            -> Haftung nach „notice and take down Prinzip“ (Ausnahme: Cashing -> Zwischenspeicherung wenn Kenntnis, bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung)

20. Inwieweit sind soziale Netzwerke, wie Facebook, für rechtswidrige Inhalte (Urheber-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) verantwortlich, die User auf Facebook eingestellt haben?

Dienstanbieter, die auf ihrer Website Dritten die Möglichkeit bieten, ihre Inhalte hoch zu laden, sind von der Haftung befreit, wenn:
1. Sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder den Inhalten haben und diese für sie auch nicht offensichtlich sind, oder
2. Sie nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind um die rechtswidrigen Inhalte zu sperren
-> Notice-and-take-down Verfahren


 

21. Inwieweit haftet ein Verlag oder anderes Unternehmen, welches unter seinem Web- Auftritt Kommentar-Möglichkeiten für User vorsieht, für rechtswidrige Inhalte, die User in den Kommentarbereich hochladen? Was gilt bzgl. der Haftung für sog. User Generated Content, zu dessen Produktion (z.B. ein Verlag) aufgerufen hat und welches in ein verlagseigenes Online-Angebot (z.B. eine Online-Zeitung) übernommen wird?

In einem Forum- oder Kommentarseiten, welche nur über wenige Seiten reichen, hat der Betreiber den Inhalt zu prüfen. > Verletzung von zumutbarer Prüfpflicht
Nach dem „Notice-and-take-down“-Prinzip, wenn Anbieter reagiert, dann keine Haftung.

 

22. Welche drei Gruppen von Immaterialgüterrechten bzw. „geistigen Eigentumsrechten“ lassen sich generell unterscheiden?

1. Reine Persönlichkeitsrechte

2. Urheberrecht

3. Gewerbliche Schutzrechte

4. (Wettbewersbrecht)

23. Sind Ideen, Geschäftsmodelle und –konzepte schutzfähig bzw. wie kann man sich vor einem „Ideenklau“ schützen?

REINE IDEEN SIND NICHT SCHUTZFÄHIG
Geistige Leistungen sind nur geschützt, wenn
1. Die Voraussetzungen des Urheberrechts oder eines gewerblichen Schutzrechts erfüllt sind oder
2. Eine geistige Leistung wettbewerbswidrig ausgebeutet wird

Schutz von Ideen und Know-How:
Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen unter Vertragsstrafeversprechen als ergänzende Schutzmöglichkeit -> „nur“ relatives Recht

Reine Geschäftsmodelle sind ebenso wenig geschützt wie Ideen

Allenfalls Schutz von: Marken, Titel, Design, sonstige kreative Schöpfungen, soweit die Voraussetzungen eines Immaterialgüterrechts vorliegen

Auch hier: Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen
Urheberrecht Patentrecht besteht = kann gegen jeden vorgehen der mein Werk nutzt