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Immobilien Teil II

Eigentumsverhältnisse und weitere Eigentumsbegriffe

Eigentumsverhältnisse und weitere Eigentumsbegriffe


Kartei Details

Karten 17
Lernende 27
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 03.11.2011 / 23.10.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Was ist Gesamteigentum?

Mehrere Personen, die auf Grund einer Gesetzesvorschrift oder eines Vertrages zu einer Gemeinschaft verbunden sind, sind Gesamteigentümer eines Grundstückes (Art. 652 ZGB). Sie können nur gemeinsam darüber verfügen (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesamteigentümer ergeben sich in erster Linie aus dem Gesamthandverhältnis. Die Gesamteigentümer sind somit in erster Linie Mitglieder in einer „Personenverbindung / Gemeinschaft“ (z.B. Erbengemeinschaft). Mit dieser Mitgliedschaft ist auch die Stellung als Gesamteigentümer verbunden.

Bei folgenden „Personenverbindungen / Gemeinschaften“ sind Mitglieder grundsätzlich Gesamteigentümer des gemeinschaftlichen Vermögens:

Gütergemeinschaft der Ehegatten (Art. 221 ff. ZGB)

Gemeinderschaft (Art. 336 ff. ZGB)

Erbengemeinschaft (Art. 602 ff. ZGB)

Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)

Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR)

Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR).

Was ist Miteigentum?

Beim Miteigentum steht jedem Miteigentümer ein Bruchteil am Grundstück zu, welches äusserlich nicht geteilt ist. Jeder Miteigentümer wird mit seiner Quote im Grundbuch eingetragen und kann grunsätzlich über seinen Anteil verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Im Unterschied zum Gesamteigentum steht das Eigentum an der gemeinsamen Sache im Vordergrund.

Wie entsteht Miteigentum?

Rechtsgeschäftlich entsteht Miteigentum an einem Grundstück,

wenn mehrere Personen ein Grundstück gleichzeitig gemeinsam zu festgelegten Miteigentumsquoten zu Eigentum erwerben (z.B. durch Kauf) und dies nicht zu Gesamteigentum im Rahmen eines besonderen Gesamthandverhältnisses (z.B. einfache Gesellschaft) geschieht

wenn ein Alleineigentümer einen oder mehrere Miteigentumsanteil(e) an seinem Grundstück veräussert und gleichzeitig einen Miteigentumsanteil am Grundstück in seinem Eigentum behält.