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Grundwissen Immobilien

ZGB Sachenrecht

ZGB Sachenrecht


Kartei Details

Karten 31
Lernende 104
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 27.02.2015 / 03.04.2024
Lizenzierung Keine Angabe
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Beschränkt dingliche Rechte

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Gegenstand der Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes belastet werden

Errichtung der Grunddienstbarkeit

Zur Errichtung bedarf es der Eintragung im Grundbuch

Eintragung der Grunddienstbarkeit

für den Erwerb und Eintragung gelten, soweit nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum ( Vgl.ZGB 656)

Vertrag für die Errichtung von Grunddienstbarkeit

Dieser bedarf für seine Gültigkeit der schriftlichen Form (Vgl. ZGB 680)

Untergang der Grunddienstbarkeit

Mit der Löschung des Eintrages im GB sowie mit dem vollständigen Untergang des Belasteten oder des Berechtigten Grundstücks

Umfang der Grunddienstbarkeit nach dem Eintrag

Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist

Die Nutzniessung nach ZGB 745

Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden, Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes