Premium Partner

FEP04 4 Ausbildung durchführen 4.1 Ausbildungszeit

4 Ausbildung durchführen 4.1 Ausbildungszeit

4 Ausbildung durchführen 4.1 Ausbildungszeit

Nicht sichtbar

Nicht sichtbar

Kartei Details

Karten 10
Sprache Deutsch
Kategorie Medizin/Pharmazie
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.04.2014 / 12.04.2014
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/fep04_4_ausbildung_durchfuehren_4_1_ausbildungszeit
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/fep04_4_ausbildung_durchfuehren_4_1_ausbildungszeit/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist im Einzelfall auf gemeinsamen Antrag bei der zuständigen
Stelle möglich, wenn zu erwarten ist, dass das

Ausbildungsziel in der verkürzten
Zeit erreicht werden kann (§ 8 BBiG).

Gründe für eine Kürzung können sein:

• höhere schulische Vorbildung (bei Abitur und Realschulabschluss 12 bzw. sechs Monate
Kürzung)
• Anrechnungsverordnungen (Ausbildungsplatzwechsel, Besuch einer Berufsfachschule,
einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitspraxis, Einstiegsqualifizierung)
• individuelle Kriterien (Alter, besondere Leistungen)

Eine weitere Verkürzungsmöglichkeit stellt bei berechtigtem Interesse die Teilzeitausbildung
(§ 8 Abs. 1 BBiG) dar, z.B. für Auszubildende mit

Kleinkind.

Eine Verkürzung kann
sich auf Antrag auf die

tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 25–30 Wochenstunden)
beziehen. Allerdings ist die Verkürzung nur auf den Betrieb bezogen und nicht auf die Berufsschule,
die regulär besucht werden muss.

Generell nicht unterschritten werden darf bei einer Verkürzung die Mindestausbildungszeit:

Generell nicht unterschritten werden darf bei einer Verkürzung die Mindestausbildungszeit:

Auch wenn schon ein regulärer Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, können beide
Vertragspartner gemeinsam

noch eine Verkürzung vor Beginn des letzten Ausbildungsjahres
beantragen.

Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist nicht zu verwechseln mit der

vorzeitigen Zulassung
zur Abschlussprüfung.

Wenn der Auszubildende im Laufe der Ausbildungszeit besonders
gute Leistungen in Betrieb und in der Schule zeigt, kann er von der

Kammer vorzeitig zur
Abschlussprüfung zugelassen werden und damit die Ausbildungszeit (nochmals) verkürzen.
Der Betrieb und die Berufsschule müssen hier vorab eine Stellungnahme bei der zuständigen
Stelle abgeben.