FEP04 4 Ausbildung durchführen 4.1 Ausbildungszeit
4 Ausbildung durchführen 4.1 Ausbildungszeit
4 Ausbildung durchführen 4.1 Ausbildungszeit
Kartei Details
Karten | 10 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin/Pharmazie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.04.2014 / 12.04.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist im Einzelfall auf gemeinsamen Antrag bei der zuständigen
Stelle möglich, wenn zu erwarten ist, dass das
Ausbildungsziel in der verkürzten
Zeit erreicht werden kann (§ 8 BBiG).
Gründe für eine Kürzung können sein:
• höhere schulische Vorbildung (bei Abitur und Realschulabschluss 12 bzw. sechs Monate
Kürzung)
• Anrechnungsverordnungen (Ausbildungsplatzwechsel, Besuch einer Berufsfachschule,
einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitspraxis, Einstiegsqualifizierung)
• individuelle Kriterien (Alter, besondere Leistungen)
Eine weitere Verkürzungsmöglichkeit stellt bei berechtigtem Interesse die Teilzeitausbildung
(§ 8 Abs. 1 BBiG) dar, z.B. für Auszubildende mit
Kleinkind.
Eine Verkürzung kann
sich auf Antrag auf die
tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 25–30 Wochenstunden)
beziehen. Allerdings ist die Verkürzung nur auf den Betrieb bezogen und nicht auf die Berufsschule,
die regulär besucht werden muss.
Auch wenn schon ein regulärer Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, können beide
Vertragspartner gemeinsam
noch eine Verkürzung vor Beginn des letzten Ausbildungsjahres
beantragen.
Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist nicht zu verwechseln mit der
vorzeitigen Zulassung
zur Abschlussprüfung.
Wenn der Auszubildende im Laufe der Ausbildungszeit besonders
gute Leistungen in Betrieb und in der Schule zeigt, kann er von der
Kammer vorzeitig zur
Abschlussprüfung zugelassen werden und damit die Ausbildungszeit (nochmals) verkürzen.
Der Betrieb und die Berufsschule müssen hier vorab eine Stellungnahme bei der zuständigen
Stelle abgeben.