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ER Prüfungsschema

Eingriffsrecht Prüfungsschema

Eingriffsrecht Prüfungsschema

Nicht sichtbar

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Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 10.02.2013 / 13.10.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Prüfungsschema für Gefahrenabwehr

1.) Nennung der Eingriffsmaßnahme und Befugnis

2.) Grundrechteingriff

3.) formelle Rechtmäßigkeit

  1. örtliche Zuständigkeit
  2. sachliche Zuständigkeit
  3. Verhältnis zu anderen Behörden

4.) materielle Zuständigkeit

4.1.)Eingriffsbefugnis

 

  1. Zulässigkeitsvoraussetzung
  2. Rechtsfolgen
  3. Anordnungskompetenzen/Formvorschriften

4.2) Adressat

4.3) Ermessen

  1. Geeignetheit
  2. Erforderlichkeit
  3. Angemessenheit

4.4) Verhältnismäßigkeit i.w.S

  1. Geeignetheit
  2. Erforderlichkeit
  3. Verhältnismäßigkeit

5.) Ergebnis

Prüfungsschema Strafverfolgung

1.) Nennung der Eingriffsmaßnahme und Befugnis

2.) Grundrechteingriff

3.) formelle Rechtmäßigkeit

  1. örtliche Zuständigkeit
  2. sachliche Zuständigkeit
  3. Verhältnis zu anderen Behörden

4.) materielle Zuständigkeit

4.1.)Eingriffsbefugnis

  1. Zulässigkeitsvoraussetzung
  2. Rechtsfolgen
  3. Anordnungskompetenzen/Formvorschriften

4.2) Adressat

4.3) Ermessen

4.4) Verhältnismäßigkeit i.e.S (Angemessenheit)

  1. Geeignetheit
  2. Erforderlichkeit

5.) Ergebnis

örtliche Zuständigkeit

  • gem § 8(1) POG sind alle PB des Landes TH im gesamten Freistaat zuständig
  • gem § 8 (2), (3)  i.v.m Anl. 1 DVO POG erfolgt eine Einschränkung dieser Allzuständigkeit und die PB werden in sachlichen und örtlichen Dienstbereichen zugeteilt

sachl. Zuständigkeit (Gefahrenabwehr)

  • gem § 2(1) hat die Polizei die Aufgabe die im Allgemeinen oder im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentl. Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

sachl. Zuständigkeit (Strafverfolgung)

gem §2(4) PAG i.v.m § 163 (1) StPO haben Polizeibeamten die Aufgabe nach dem Legalitätsprinzip, beim bestehen eines Anfangsverdacht nach § 152 (2) StPO, alle Straftaten zu verfolgen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Verhältnis zu anderen Berhörden

Gem. § 3 PAG wird die Polizei nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig  möglich erscheint

Ermessen

Gem § 5 PAG hat die Polizei ihre Maßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.

Der Spielraum des Entschließungsermessen tendiert gegen Null, da die PB einschreiten müssen um eine ... Gefahr dür ... zu beseitigen. Die PB haben somit sachgerecht gehandelt, als sie sich zum einschreiten entschließen.

Die PB haben dabei ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu wählenden Maßnahme und des Adressaten.

Bei der Auswahl des Adressaten ist nach dem Effektivitätsgrundsatz zu verfahren. Es ist der Adressat zu wählen, durch den die Gefahr am ehsten zu beseitigen ist.

Bei der Wahl der ...(Maßnahme) als mildeste geeignete Maßnahme sind keine Ermessensfehler erkennbar. (Zweck-Mittel-Realation)

Verhältnismäßigkeit

Gem. § 4 PAG hat die Polizei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Eine Maßnahme ist geeingen, wenn mit ihr das polizeiliche Ziel ganz oder zum Teil erreicht werden kann.

  • Subs. Das Ziel der polizeil. Maßnahme ist.... . Dazu muss .... gemacht werden.
  • Die Maßnahme ist somit geeignet

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein gleich geeignetes und milderes Mittel erkennbar ist.

  • Bezug auf härteres und milderes Mittel nehemen
  • Maßnahme ist erforderlich

Weiterhin muss eine Maßnahme erforderlich sein. Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung ist somit zu klären ob die eingeschränkten Rechtsgüter die geschützten Rechtsgüter nicht überwiegen.

  • Die eingeschränkten Rechtsgüter wurden bereits unter Pkt 2 bereis genannt
  • geschützt werden sollen ....
  • wägt man diese ab, so stell man fest, dass es legitim ist ...