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Definitionen Verkehrswissenschaften

div. Definitionen Verkehrsrecht

div. Definitionen Verkehrsrecht


Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 20.01.2013 / 10.10.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Entfernen (iSd. § 142 StGB)

räumliche Trennung von der Unfallstelle: Vollendung, wenn der Täter sich soweit entfernt hat, dass er einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann oder wenn er den Bereich verlassen hat, in dem ihn eine feststellungsbereite Person vermuten oder durch Befragen ermitteln würde. Entfernen ist nur mit eigenem Willen möglich.

Fahrunsicherheit

Liegt bei einem Fahrzeugführer vor, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen

Fahrzeug

Fortbewegungsmittel jeglicher Art (außer den in § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln )

Fahrzeugführer

Wer selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft , unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke oder unter Ausnutzung des vorhanden Schwunges ein Fahrzeug in Bewegung setzt oder hält, um es unter Handhabung seiner technsichen Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet. Hierbei muss der Wille zum Führen vorhanden sein.

Gefährdung

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintrifft. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.

Körperliche und geistige Mängel

Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, der dazu führt, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann (z.B. alle Krankheiten, Unwohlsein, Sehstörungen oder fehlende Gliedmaßen, auch Übermüdung)

Kraftfahrzeug (§ 1 II StVG)

ein durch Maschinenkraft angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug.

öffentlicher Verkehrsraum

Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze; zum anderen gehören auch Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird.