Buchführung A
Einführung
Einführung
Kartei Details
Karten | 18 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.11.2012 / 04.12.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Inventar § 240 I HGB:
„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben."
§ 240 II HGB:
„Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.“
Bilanz § 242 I HGB:
„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“
Inventur
Erfassung und Bewertung aller Bestände
Inventar
Ausführliche Auflistung aller Vermögensgegenstände und Schulden in Staffelform
GuV § 242 II HGB:
„Er [der Kaufmann] hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“
Jahresabschluss § 242 III HGB
„Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.“
Bereiche des Rechnungswesens
4 Funktionen d. Rechnungswesens
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