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Buchführung A

Einführung

Einführung


Kartei Details

Karten 18
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.11.2012 / 04.12.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Inventar § 240 I HGB:

„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben."

§ 240 II HGB:

„Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.“

Bilanz § 242 I HGB:

„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“

Inventur

Erfassung und Bewertung aller Bestände

Inventar

Ausführliche Auflistung aller Vermögensgegenstände und Schulden in Staffelform

GuV § 242 II HGB:

„Er [der Kaufmann] hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“

Jahresabschluss § 242 III HGB

„Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.“

Bereiche des Rechnungswesens

4 Funktionen d. Rechnungswesens

Dokumentstionsfunktion

Informations- und Rechenschaftsfunktion

Dispositionsfunktion

Kontrollfunktion